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Nachweisung
der von den waldbesitzenden Gemeinden des Kreises Saar—
brücken, dem Stifte St. Arnual und dem Kreise Ottweiler
aufzubringenden Beiträge zum Kommunaloberförstergehalte
pro 1890/91.
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1
Waldbesitzer.
Wald⸗
fläche.
Beitrag
zum Ober⸗
örstergehalte.
ha.
“.
Bürgermeisterei Saarbrücken .. 380 293
St. Johann .. 789 610
St. Arnual. 72 55
Bischmisheimn 379 293
Gersweiler .. 126 97
Heusweiler .. 104 80
Kleinblittersdorf 531 410
Ludweiler. .. 8 6 9
Puttlingen . . 844 266 12
Sellerbach 15 11 61
Völklingen 359 664 53
Stift St. Arnual 80 6383 01
Summa. 42961 3323 39
Kreis Ottweiler .. 16891 1306 3
do. Portofixume. 4
Gesammisunmee IcAIdd
Zu dem Gehalte und den Dienstaufwandsgeldern des
Herrn Kommunal-Oberförsters hierselbst haben die wald—
besitzenden Gemeinden der Kreise Saarbrücken und Ottweiler,
sowie das Stift St. Arnual für das Etatsjahr 1890/91 die
Summe von 4800 Mk. aufzubringen, welche, nach Verhältniß
des Waldareals vertheilt, für die Beitragspflichtigen die in
Spalte 4 der vorstehenden Zusammenstellung ausgeworfenen
Beträge ergiebt.
Die Herren Bürgermeister des hiesigen Kreises werden
hiermit ersucht, die Gemeindekassen zur baldigen portofreien
Abführung des auf ihren Bezirk entfallenden Gehaltsantheils
an die Kreis-Kommunal-Kafse hierselbst mit Anweisung zu
versehen.
Saarbrücken, den 16. Dezember 1890.
Bekanntmachung.
Es wird in Erinnerung gebracht, daß die Eigenthümer
und Nutznießer von Gebäuden nach 8 16 des Gebäudesteuer—
gesetzes vom 21. Mai 1861 verpflichtet sind, alle Verän—
derungen im Bestande der Gebäude, Hofräume und Haus—
garten anzumelden.
Diese Anmeldungen haben entweder mündlich oder
schriftlich bei dem Bürgermeister oder bei dem Katasterkontro⸗
leur zu erfolgen.
Wer die Anmeldung eines Neubaues oder einer Ver—
besserung an Gebäuden, sowie einer Vergrößerung der zu
ihnen gehörigen Hofräume oder Hausgärten und einer Ver—
änderung in der Bestimmung der Gebäude, wodurch die—
selben aus der mit zwei Prozent bestimmten Gebäudeklasse
in die mit vier Prozent besteuerte Gebäudeklasse übergehen,
unterläßt, verfällt nach 8 17 des Gesetzes, wenn dadurch
dem Staate Seuer vorenthalten ist, in eine Geldstrafe, die
unter Umständen und mit Hinzurechnen der zu zahlenden
Nachsteuer den sünfzehnfachen Betrag der jährlichen Steuer
erreichen kann. Auch wenn dem Staate Steuer nicht vor⸗
enthalten ist, wird die unterlassene Anmeldung von Ver—
inderungen, welche die neue Veranlagung oder Erhöhung der
disherigen Steuer bedingen, mit einer Geldbuße von ein bis
fünfzehn Mark bestraft. Derjenige ferner, welcher die An—
zeige von einer Veränderung unterläßt, die eine Befreiung
oder Ermäßigung der Steuer gesetzlich begründet, hat den
Nachteil, daß er die in der Gebäudesteuerrolle eingetragene
Steuer bis einschließlich für den Monat fortbezahlen muß.
in welchem die Anmeldung wirklich erfolgt.
Es wird ausdrücklich bemerkt, daß die bei den Behörden
angebrachten Bauerlaubnißgesuche als Anmeldungen
in dem vorbezeichneten Sinne nicht anzusehen sind.
Im Uebrigen verweisen wir auf das Gebäudesteuergesetz
vom 21. Mai 1861, sowie auf die Anweisung III für das
Verfahren bei der Fortschreibung der Gebäudesteuerrollen
vom 31. März 1877 (Beilage zu Nr. 39 unseres Amtsblatts
des Jahres 1877). Weitere Auskunft werden die zur Ent—⸗
gegennahme der Anmeldungen verpflichteten Bürgermeister
und Katasterkontroleure ertheilen.
Trier, den 2. Oktober 1885.
Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern
Domainen und Forsten.
K. Linz.
Vorstehende Bekanntmachung, welche an Stelle der—
jenigen vom 6. Mai 1874 IIc 1007 — Amitsblatt de 1874
A
Kenntniß.
Die Herren Bürgermeister, welche nach wie vor die
An⸗ und Abmeldungen entgegen zu nehmen haben, werden
ersucht, für alsbaldige ortsübliche Veröffentlichung obiger
Bekanntmachung in sämmtlichen Gemeinden zu sorgen.
Saarbrücken, den 5. Oktober 1889
Saarbrücken, den 29. Dezember 1800.
Der Königliche Landrath Dr. zur Neddem.