a. wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von höchstens
0,30 Mk. erhoben wird für den Tag 2 Mk.
wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von mehr als
,30 Mk. erhoben wird, für den Tag 3 Mk.
7) für das Halten eines Karoussels:
4. eines durch Menschenhand gedrehten für den Tag
6 Mk.
d. eines anderweitig als zu a angegebenen gedrehten
für den Tag 12 Mk.
8. Für das Halten einer Würfelbude für den Tag 1Mk.
9) Für das Halten einer Glückspielbude für den Tag
10 Mk.
10) Für das Halten einer Schießbude für den Tag 8 Mk.
11) Von allen maskirten Personen über 14 Jahren, welche
auf Straßen, öffentlichen Plätzen und in öffentlichen
vocalen erscheinen, für jeden Tag, an welchem sie maskirt
sind, 0,30 Mk.
Der Tag rechnet von vormittags 11/2 bis zum anderen
Morgen 6 Uhr).
Für öffentliche Belustigungen der vorher nicht ge—
dachten Arten, insbesondere für das Halten eines
Marionettentheaters, für das Vorzeigen eines Pano—
ramas, Wachsfigurenkabinets, Museums, je nach dem
zu erwartenden Gewinne des Unternehmers 3—10Mk.
82.
In den in 8 1Fiffer 1 und 5 gedachten Fällen schließt
die höhere Gebühr die mindere in sich. In den in 81
Ziffer 12 gedachten Fällen erfolgt die Festseßung der Abgabe
von Fall zu Fall durch den Bürgermeister.
83.
Die Abgabe ist vor Beginn der Lustbarkeit zu zahlen.
Für die Zahlung haftet derjenige der die Lustbarkeit
veranstaltet und falls ein geschlossener Raum für die Ver—
anstaltung hergegeben wird, der Besitzer desselben, dieser
solidarisch mit dem Veranstalter.
84.
Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne des Regulativs
werden diejenigen gleichgestellt, welche von Vereinen oder Ge—
sellschaften veranstaltet werden. welche zu diesem Vehufe
zebildet sind.
Als öffentliche Lustbarkeiten im Sinne des Regulativs
gelten diejenigen nicht, bei welchen ein höheres wissenschaftliches
oder Kunstinteresse obwaliet.
Bei öffentlichen Lustbarkeiten, deren Reinertrag zu einem
wohlthätigen Zweck bestimmt ist, kann die Zahlung der Ab—
dabe von dem Bürgermeister erlassen werden.
85.
Die Berechtigung der Gemeinde, für die Aufstellung von
Buden, Karoussels und dergl. auf ihr gehörigen Plätzen und
Straßen, eine Platzmiethe zu erheben, wird durch gegen⸗
wãrtiges Requlativnicht berührt.
86.
Vorstehendes Regulativ tritt am Tage der Veröffent⸗
lichung in Kraft.
Brebach, den 4. November 1890.
Der Bürgermeister
Fritsch.
.
Ad J.-N. 1487 K. A.
Genehmigt in der Kreisausschußsitzung am 25. November
ds. Is.
Saarbrücken, den 4, Dezember 1890.
Der Kreisausschuß des Kreises Saarbrücken.
(L. 8.) gez. zur Nedden.
Polizei-Verordnung,
betreffend die Bestrafnng wegen Zuwiderhandlungen gegen das Regu—
lativ betreffend die Erhebung von Abgaben für öffentliche Lustbarkeuen
in der Gemeinde Brebach vom 4. November 1890.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird zur Ausführung
des Regulativs, betreffend die Erhebung von Abgaben für
öffentliche Lustbarkeiten in der Gemeinde Brebach vom 4.
November, folgende Volizei-Verordnung erlassen.
81.
Diejenigen, welche beabsichtigen im Gemeindebezirk von
Brebach eine öffentliche Lustbarkeit zu veranstalten oder die—
jenigen, welche die Räumlichkeiten dazu hergeben, sind ver—
pflichtet, von dieser Absicht mindestens 24 Stunden vor der
Ausführung schriftlich oder zu Protokoll der Polizei-Ver—
valtung Anzeige zu erstatten.
82.
Masken und Maskeraden auf Straßen, öffentlichen
Plätzen und in öffentlichen Localen, sind nur an den drei
Faschingstagen nach dem Vormittagsgottesdienste erlaubt.
Für Maskenzüge und andere geordnete Zuge ist die orts—
polizeiliche Genehmigung unter Vorlage des Programms
weniastens 24 Stunden vorher nachzusuchen.
83.
Alle maskirten Personen, welche auf Straßen, öffentlichen
Plätzen und in öffentlichen Lokalen erscheinen, müssen mit
einer von der Polizeibehoͤrde ausgestellten Legitimationskarte
nersehen sein.
Diese Karte ist für den Tag der Ausstellung und die
darauf folgende Nacht gültig und in sichtbarer Weise an der
vorderen Seite der Kopf- oder Brustbekleidung zu befestigen.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizei-Verordnung
werden mit einer Geldstrafe bis zu 9 Mark und im Falle
des Zahlungsunvermögens aber mit Haft bis zu 8 Tagen
bestraft.
Brebach, den 12. Dezember 1890.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister
Fritsch.
Vorstehendes bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Brebach, den 20. Dezember 1890.
Der Bürgermeister
Fritsch.