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für öffentliche Belustigungen der vorher nicht gedachten
Arten, insbesondere für das Halten eines Marionetten-Theaters,
für das Vorzeigen eines Panoramas, Wachs⸗
figurenkabinets, Museums, je nach dem zu erwartenden
Bewinn des Unternehmers, 83—10 Mk.
82.
In den in 8 1Absatz aà und o gedachten Fällen, schließt
die höhere Gebühr die mindere in sich. In den im 8 1
litera gedachten Fällen erfolgt die Festsetzung der Abgabe
von Fall zu Fall durch den Bürgermeister.
83.
Die Abgabe ist vor Beginn der Lustbarkeit zu zahlen.
Für die Zahlung haftet derjenige, der die Lustbarkeit ver—
anstaltet und, salls ein geschlossener Raum für die Ver—
anstaltung hergegeben wird, der Besitzer desselben, dieser
solidarisch mit dem Veranstalter.
8 4.
Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne des Regulativs
werden diejenigen gleichgestellt, welche von Vereinen oder
Gesellschaften veranstaltet werden, welche zu diesem Behufe
gebildet find, oder doch als einen der Hauptzwecke ihrer
Wirtamkeit die Veranstaltung von Lustbarkeiten erkennen
lassen.
Als öffentliche Lustbarkeiten im Sinne des Regulativs
gelten diejenigen nicht, bei welchen ein höheres wissenschaft—
liches oder Kunstinteresse obwaltet.
Bei öffentlichen Lustbarkeiten, deren Reinertrag zu einem
wohlthätigen Zweck bestimmt ist, kann die Zahlung der Ab—
gabe von dem Bürgermeister erlassen werden.
8 5.
Die Berechtigung der Gemeinde, für die Aufstellung von
Buden, Karousseln und dergleichen auf ihr gehörigen Plätzen
und Straßen eine Platzmiethe zu erheben, wird durch gegen—
wärtiges Requlativ nicht berührt.
86.
Vorstehendes Regulativ tritt am Tage der Veröffent⸗
lichung in Kraft. Mit demselben Tage tritt das die Be—
steuerung der öffentlichen Lustbarkeiten hierselbst betreffende
Requlativ vom 1. September 1880 außer Geltung.
Püttlingen, am 10. Oktober 1890.
Der Bürgermeister
gez.: Pickard.
(IL. 8.)
Genehmigt in der Kreisausschußsitzung am 25. d. Mts .
Saarbrücken, den 26. November 1890.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
(IL. 8.) Dr. zur Nedden.
Polizei-Verordnung,
betreffend die Bestrafung wegen Zuwiderhandlungen gegen das Regulativ,
betreffend die Erhebung von Abgaben für öffentliche Lustbarkeiten in
der Gemeinde Püttlingen vom 10. Oktober 1890.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird zur Aus—
führung des Regulativs, betreffend die Erhebung von Ab—
gaben für öffentliche Lustbarkeiten in der Gemeinde Pütt-—
lingen vom 10. Oktober 1890 folgende Polizei-Verordnung
erlassen:
81.
Diejenigen, welche beabsichtigen, im Gemeindebezirk von
Puüttlingen eine öffentliche Lustbarkeit zu veranstalten, oder
diejenigen, welche die Räumlichkeiten dazu hergeben, sind ver⸗
pflichtet, von dieser Absicht mindestens 24 Stunden vor der
Ausführung schriftlich oder zu Protokoll der Polizei-Ver—
waltung Anzeige zu erstatten.
82.
Masken und Maskeraden auf Straßen, öffentlichen
Plätzen und in öffentlichen Localen sind nur an den drei
Faschingßgtagen nach dem Vormittagsgottesdienste erlaubt.
Für Maskenzüge und andere geordnete Züge ist die ortspolizeiliche
Genehmigung unter Vorlage des Programms wenigstens 24
Stunden vorher nachzusuchen.
83.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizei-Verordnung
werden mit einer Geldstrafe bis zu 9 Mark im Falle des
Zahlungs-Unvermögens aber mit Haft bis zu 8 Tagen
bestraft.
Püttlingen, den 20. Oktober 1890.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
gez.: Pickard:
Vorstehendes Regulativ nebst der vorstehenden Polizei—
Verordnung werden hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Püttlhingen, den 2. Dezember 1890.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Pickard.
Rundschreiben,
betreffend die Versicherungspflicht der von Bauverwaltungen, Gemeinden,
Architekten, Banmeistern, Ingenieuren ⁊c. ⁊c. beschäftigten Personen.
Durch das Bauunfallversicherungsgesetz vom 11. Juli
1887 ist die Unfallversicherungspflicht auf alle Personen aus—
gedehnt worden, welche bei der Ausführung von Bauarbeiten
beschäftigt werden. (Ausgenommen sind Kommunal- ꝛc.
Beamte, die mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung an⸗
gestellt find und Betriebsbeamte mit einem Gehalt von mehr
als 3000 Mk.)
Als solche Personen gelten nach Entscheidungen des
Reichs-Versicherungsamtes unter Anderen auch:
1. Arbeiter, Eleven, Gehülfen und Beamten, welche
von einer öffentlichen Verwaltung, die die Ausfüh—
rung von Bauarbeiten an Baugewerbetreibende vergeben hat,
zur Ueberwachung und Kontrole dieser Ausführung verwendet
werden. (Amil. Nachr. d. R.V.«A. 1890 S. 194 Zeile 821.)
Diese Personen gelten als im Regiebetrieb beschäftigt und
iind bei der Versicherungsanstalt der Baugewerks—
Berufsgenossenschaft versichert. Die Prämien werden nach
dem vom Reichs-Versicherungsamt aufgestellten Prämientarif
unter Zugrundelegung der monatlichen Lohn- und Gehalts—
Nachweisungen oder des pauschalirten Betrages der Jahres—
arbeitsverdienste berechnet, sofern nicht die Kommunalverbände
ihren Beitritt zur Mitgliedschaft der Berufsgenossenschaft
erklärt oder die Versicherung mit höherer Genehmiqung selbst
übernommen haben.
2. Arbeiter, Eleven, Gehulfen und Beamte, welche von
Architekten, (Privat-) Baumeistern, Ingenieuren ⁊c. be—
schäfligt werden, die durch sie die Bauausführung lediglich
überwachen und kontroliren lassen, während die Bauausfüh—
rung selbst an Baugewerbetreibende vergeben ist. Die be⸗
trefsenden Architekten und Baumeister sind, da sie aus der
Ausführung derartiger Arbeiten ein Gewerbe machen, als
Baugewerbetreibende anzusehen, sind somit Mitglieder