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Bekanntmachung.
Die in dem Gehöfte des Bergmannes Johann Motsch
zu Geislautern ausgebrochene Maul- und Klauenseuche ist
erloschen und wird die unterm 6. ds. Mts. ausgesprochene
Stallsperre hiermit aufgehoben.
Völklingen, den 15. Dezember 1890.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Stürmer.
Bekanntmachung
Unter dem Rindviehbestande des Ackerers Ludwig
Knoblauch dahier ist die Maul- und Klauenseuche aus—
gebrochen.
In Gemäßheit des 8 58 der Instruktion zur Aus—
führung des Gesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen wird solches hiermit
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Völklingen, den 15. Dezember 1890.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Stürmer.
Bekanntmachung.
Unter dem Rindviehbestande des pensionirten Berg—
mannes Johann Neu dahier ist die Maul- und Klauenseuche
ausgebrochen.
In Gemäßheit des 8 58 der Instruktion zur Aus—
führung des Gesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen wird solches hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Völklingen, den 15. Dezember 1890.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Stürmer.
Bekanntmachung.
Die Firma Kohler-Rink dahier beabsichtigt, auf dem
Banne der Gemeinde Völklingen Flur 284 Parzelle Nr. 188/17
drei Kalköfen zu errichten.
Dieses Unternehmen bringe ich in Gemäßheit des 8 17
der Reichsgewerbeordnung und der 88 34 ff der Ministerial⸗
Anweisung vom 19. Juli 1884 (Extrabeiblatt zu Nr. 33 des
Regierungs-Amtsblattes 1884) mit dem Bemerken zur öffent—
lichen Kenntniß, daß Einwendungen gegen dieses Projekt
binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tage der Ausgabe
des diese Bekanntmachung enthaltenden Saarbrücker Kreis—
blattes abgerechnet, bei dem Unterzeichneten, bei welchem auch
Zeichnungen und Beschreibungen zur Einsicht offen liegen,
schriftlich in zwei Exemplaren oder au Vrotokoll anzu—
bringen find.
Nach Ablauf der vorerwähnten Widerspruchsfrist können
Einwendungen in dem Verfahren nicht mehr angebracht
werden.
Der Termin zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig
erhobenen Einwendungen wird hiermit auf
Freitag, den 9. Januar 1891, Vormittags 10 Uhr
auf dem Bürgermeister-Amte da hier anberaumt, mit dem
Eröffnen, daß im Falle des Ausbleibens der Unternehmerin
und der Widersprechenden gleichwohl mit der Erörterung der
erhobenen Einwendungen vorgegangen werden wird.
Völklingen, den 17. Dezember 1890.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Stürmer.
Regulativ,
betreffend Erhebung von Abgaben für öffentliche Lustbarkeiten in der
Bürgermeisterei Püttlingen.
Auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderathes von
Püttlingen vom 16 Oktober dieses Jahres wird hierdurch
in Gemäßheit des Artikels 7 II des Gesetzes betreffend die
Gemeindeverfassung in der Rheinprovinz vom 15. Mai 1856
in Verbindung mit dem 8 74 des Gesetzes vom 8. März
1871 folgendes Regulativ, betreffend die Erhebung von
Armenabgaben für öffentliche Lustbarkeiten in der Gemeinde
Püttlingen. erlassen:
81.
Für die in der Gemeinde Püttlingen stattfindenden
öffentlichen Lustbarkeiten sind an die hiesige Gemeindekasse
nachstehende Abgaben zu entrichten und zwar:
a) für die Veranstaltung einer Tanzbelustigung:
1. 73— dieselbe längstens bis 12 Uhr nachts dauert
3 Mk.
2. w dieselbe über 12 Uhr nachts hinaus dauert
5 Mk.
3. wenn dieselbe von Masken besucht wird 10 Mk.
b) für die Veranstaltung einer Kunstreitervorstellung:
1. wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von höchstens
1 Mk. erhoben wird 2,50 Mk.
2. wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von mehr als
1 Mk. erhoben wird 5 Mk
o) für die Veranstaltung eines Concertes oder einer
Theatervorstellung 2 Mk.
4) für Gesangs- und declamatorische Vorträge (sog. Tingel⸗
Tangel) für den Tag 250 Mk.
für Vorträge auf einem Clavier, einem mechanischen
oder anderen Musikinstrumente in Gastwirthschaften,
Schankstuben, öffentlichen Veranüqunaslocalen, Buden
»der Zelten:
1. bis Mitternacht für den Tag 1 Mk.
2. über Mitternacht hinaus für den Tag 2 Mk.
für Vorstellungen von GEymnastikern, Equilibristen,
Ballet- und Seiltänzern, Taschenspielern, Zauberkünstlern,
Bauchrednern und dergleichen:
J. wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von höchstens
0,50 Mk. erhoben wird für den Tag 2 Mk.
2. wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von mehr als
0,50 Mk. erhoben wird, für den Tag 4 Mk.
5) für das Halten eines Karoussels:
1. X Menschenhand gedreheten für den Tag
6 Mk.
2. eines anderweitig als zu 1 angegebenen gedreheten,
für den Tag 8 Mk.
h) für das Halten einer Würfelbude für den Tag 5 Mk.
i) für das Halten einer Schießbude für den Tag 4 Mk.
k) von allen maskirten Personen über 14 Jahren, welche
auf Straßen, öffentlichen Plätzen und in öffentlichen
Localen erscheinen, für jeden Tag, an welchem sie
maskirt sind 0,50 Mtk.
Der Tag rechnet von vormittags 1192 Uhr bis zum
anderen Morgen 6 Uhr.)