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Montag.
Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken. ——
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Xr. 48.
Montag, den 22. Dezember
ISVO.
pflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden
hat (Beitragswoche), zu entrichten sind, und im Hinblick auf
„100 Abs. 2 a. a. O., wonach in denjenigen Fällen, in
welchen die Beschäftigung nicht während der ganzen Kalender—
woche bei demselben Arbeitgeber stattfindet, der volle Wochen—
beitrag von demjenigen Arbeitgeber entrichtet werden soll,
welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, wird hierdurch
darauf hingewiesen, daß unter „Kalenderwoche“ im voran—
geführten Sinne die mit dem ersten Arbeitstag der Woche,
d. h. in der Regel dem Montag, beginnende „Ärbeitswoche“
zu verstehen und demgemäß der erste Arbeitstag der Woche,
in der Regel also der Montag, als derjenige Tag anzusehen
ist, mit welchem die Kalenderwoche im Sinne des Gesetzes
vom 22. Juni 1889 beginnt. Derjenige Arbeitgeber, welcher
an diesem ersten Arbeitstage den Versicherten zuerst beschäf⸗
tigt, hat somit den vollen Beitrag für die bis Sonntag
einschließlich reichende Kalenderwoche zu entrichten.
Da der 1. Januar 18091, mit welchem das Gesetz vom
22. Juni 1889 in Kraft tritt, auf einen Donnerstag fällt,
so wird gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, daß als erste
Kalenderwoche, für welche Beiträge zu entrichten find, die
Zeit vom Donnerstag, den J. Januar bis einschließlich Sonn⸗
tag, den 4. Januar 1891 anzusehen ist.
Trier, den 8. Dezember 1890.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Geldern.
Nachdem ich mit Allerhöchster Genehmigung Seiner
Majestät des Königs als Regierungs-Präsident an die hiesige
Königliche Regierung versetzt worden bin, habe ich die Ge—
schäfte dieses Amtes heute übernommen.
Trier, den 15. Dezember 1890.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppbe
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.
Bekanntmachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungskommission für Hufschmiede (Amtsblattbekanntmachung
vom 11. April 1885 S. 120) ist
ein Prüfungstermin
auf den 26. Februar 1891
anberaumt worden.
Allle Hufschmiede, welche den selbstständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vom 18. Juni 1884 (G.-S. S. 305) erforderliche
Prüfungszeugniß zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit
aufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor diesem Termine bei dem
Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem Königl. De—
partementsthierarzt Pech hier unter Einreichung des
Geburtsscheins, etwaiger Zeugnisse über die erlangte
gewerbliche Ausbildung, sowie unter Einsendung der
Prüfungsgebühr von 10 Mk. sich zur Prüfung zu
melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und des Lokals der Prüfung durch den Herrn
Vorsitzenden der Commission.
Zugleich mache ich unter Bezugnahme auf meine Bekannt⸗—
machung vom 3. Februar d. J. J. A. 922 darauf aufmerk—
sam daß der nächste Kursus in der Hufbeschlaglehrschmiede
am 1. Januar k. J. beginnt.
Trier, den 5. Dezember 1800.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Geldern
Der Schiffer Johann Bier aus St. Johann hat wieder—
holt mit Muth und Entschlofsenheit Badende aus der Ge—
fahr des Ertrinkens gerettet, zuletzt am 10. August d. Is.
den neunzehnjährigen Julius Haller zu Mülhaufen im Elsaß,
was hiermit belobigend zur öffentlichen Kenntniß gebracht
wird..
Trier, den 9. Dezember 1890.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: gez. von Geldern.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Steckbrief.
Gegen den Tagelöhner Theodor Steigerwald, geboren
am 1. Oktober 1851 zu Imsbach, welcher flüchtig ist, ist
die Untersuchungshaft wegen Landstreicherei verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das
Justiz-Arresthaus zu Saarbrücken abzuliefern und Mittheilung
zu den Akten O 252/90 zu machen.
Saarbrücken, den 13. Dezember 1890.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Bekanntmachung, betreffend den Beginn der „Kalenderwoche“ im Sinne
des Gesetzes über die Invaliditäts- und Altersversicherung vom
22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt S. 97).
Mit Bezug auf 8 19 des Gesetzes, betreffend die In—
daliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889
Reichsgesetzbl. S. 97), wonach Beiträge für jede Kalender—
woche, in welcher der Versicherte in einem die Versicherungs-22
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