Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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11. Juni 1874 mit den Beiheiligten zu führenden kommis—
farischen Verhandlung beauftragt, hierzu auf Dienstag, den
16. d. M., Vormittags 109 Uhr im Büreau des Bürger⸗
meister⸗Amtes zu Heusweiler Termin an, zu welchem alle
Personen, welche ihre Betheiligung an der oben bezeichneten
Angelegenheit bezw. eine Berechtigung an den zu enteignenden
Grundstücken darzuthun vermögen, zum Behufe der Wahr—
nehmung ihrer Rechte unter der Verwarnung hiermit öffent—
lich vorgeladen werden, daß bei ihrem Ausbleiben ohne ihr
Zuthun die für die zu enteignenden Grundstücke zuzubilligende
Entschädigungen festgestellt und wegen Auszahlung oder
Hinterlegung der letzteren verfügt werden wird.
Saarbrücken, den 1. Dezember 1890.
Der Regierungs⸗-Commissar.
von Bötticher,
Regierungs-Assessor.

Die Anstellung eines Beamten
soll bei dem Unterzeichneten zur Bearbeitung namentlich der
Alters- und Invaliditäts-Versicherungs-, Krankenkafssensachen
ac., womöglich am 1. Januar 1891 bei einem Anfangs—
Gehalt von 1800 Mark und 860 Mark Wohnungsgeldzuschuß
zunächst ein Jahr auf Probe, sodann mit Pensionsberechtigung
für den Gehalt nach dem Gesetz vom 27. März 1872, bei
Vorbehalt gegenseitiger s jähriger Kündigung, erfolgen.
Nur Bewerber mit entsprechender Vorbildung wollen
ihre Gesuche und Zeugnisse persönlich mir überreichen bis
15. Dezember d. J.
St. Johann a. d. Saar, den 29. November 1890.
Der Bürgermeister.
Dr. Neff.

Bekanntmachung.
In dem Gehöfte des Bergmannes Johann Motsch zu
Geislautern ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Auf Grund des 8 58 der Ministerial-Instruktion vom
20. März 1881 zum Seuchengesetz vom 28. Juni 1880 wird
genanntes Gehöft hiermit polizeilich gesperrt.
Völklingen, den 6. Dezember 1890.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister
Stürmer

Polizei⸗Verordnung, resp. Kirchhofss und Begräbnißordnung
für die Gemeinde Bübingen.
Auf Grund der 885 und 6 des Gesetzes über die
Polizei⸗ Verwaltung vom 11. März 1850 und nach Be—
rathung mit dem Gemeinde-Vorstande wird für den Bezirk
der Gemeinde Bübingen folgende Polizei Verordnung resp.
Kirchhofs- und Begrabniß-Ordnung erlafssen,
8 1.
Der Kirchhof in Bübingen, welcher lediglich aus den
Mitteln der Civilgemeinde angekauft uͤnd angelegt worden,
ist zur Aufnahme sämmtlicher Leichen aus der Gemeinde
Bübingen ohne Unterschied der Religion oder Confession der
Verstorbenen bestimmt.

82.
Die Beerdigung findet nach der Reihenfolge statt, wie
sie beim Todtengräber angemeldet werden. Abgesonderte
—D—
Genossenschaft werden nicht abgegeben.

83.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
bestimmt, daß die Leichen von Personen, welche das 14.
Lebensjahr vollendet, zu den Erwachsenen, die Leichen von
Personen unter 14 Jahren zu den Kindern zu rechnen sind.
Ausnahmen von dieser Regel können in einzelnen Fällen
von dem Bürgermeister gestattet werden.
84.
Zum Transport der Leichen was Sache der An—
gehbrigen ist, können die von der Gemeinde beschafften Bahren,
Leichentücher ꝛc. unentgeltlich benutzt werden, müssen aber
nach gemachtem Gebrauche in das dazu bestimmte Auf—
bewahrungslocal und daselbst dem Todtengräber überliefert
verden.
Für etwa durch den Gebrauch entstandene Beschädigungen
dieser Gegenstände haben die Angehörigen aufzukommen.
88.
Zur Anfertigung der Gräber ist ein Todtengräber an⸗—
gestellt, welcher die ihm gegebenen Anordnungen punktlich zu
befolgen verpflichtet ist, bei Strafe der Entlassung.
An Beerdigungskossten ist derselbe zu fordern berechtigt:
1) Für die Leiche eines Erwachsenen 2,50 Mk.,
2) Für die Leiche eines Kindes 1,50 Mk.,
3) Für eine Todtgeburt 1 Mk.
Für das Zufüllen der Gräber erhält der Todtengräber
keine Vergütung.
Die von der Gemeinde zu vergütenden Beerdigungs—
kosten für ortsarme Personen werden mit dem Todtengräber
besonders vereinbart.

86.
Jedes Grab soll nur eine Leiche enthalten. Sollten
in besonderen Fällen mehrere Leichen gleichzeitig in ein
Grab kommen so ist hierzu vorher die schriftliche Erlaubniß
der Gemeinde-Behörde einzuholen.
87.
Für Leichen Erwachsener müssen die Gräber 1,88
Meter tief, 1,80 Meter bis 2,19 Meter lang und 0,84
bis 1,05 Meter breit angelegt werden.
Für Kinderleichen müssen die Gräber 1,42 Meter tief
and entsprechend lang und breit angelegt werden.
Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein mindestens
N32 Meter breiter Raum frei zu lassen und es muß
zwwischen jeder Reihe der Gräber ein freier Raum von 0,32
Meter verbleiben. Ueber jeder Leiche muß die Erde mindestens
1,25 Meter hoch liegen und außerdem ein spitzwinkeliger
festgeschlagener Erdhügel auf jedem Grabe aufgeführt werden.
88.
Die Ausstattung und Unterhaltung der Gräber mit
Grabsteinen, Kreuzen, Einfriedigungen uü. s. w. bleibt den
Angehörigen der Verstorbenen überlassen. Es dürfen dabei
aber nur solche Einrichtungen getroffen werden, welche die
gegebene Größe der Gräber nicht überragen. Namentlich
ist das Anpflanzen von Bäumen deren Wachsthum eine
Höhe von 2 Meter überschreitet, untersagt.
Die bei solchen Einrichtungen und Unterhaltungen sich
ergebenden Schuttmassen und Abfälle haben die Unternehmer
auf ihre Kosten vom Kirchhof zu entfernen.
39.
Der Todtengräber hat den Unterhalt und die Reinlich—
keit der auf dem Kirchhof angelegten Wege unentgeltlich zu
beforgen.
            
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