Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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fichtskreise des Kesselwärters, das andere mit Ausnahme der
Seeschiffe auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung be—
quemen Stelle befindet. Sind auf einem Dampfschiffe
mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit einander
in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den an
den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem Ver—
deck ein Manometer angebracht ist.
Fabrikschild.
* 10. An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste
Dampffpannung, der Name des Fabrikanten, die laufende
Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung, bei Dampf⸗
schiffskesseln außerdem die Maaßziffer des festgesetzten niedrigsten
Wasserstan des auf eine leicht erkennbare und dauerhafte Weise
angegeben sein.
Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde
Fabrikschild) anzubringen, welches mit Kupfernieten so am
Kessel befestigt ist, daß es auch nach der Ummantelung oder
Einmauerung des letzteren sichtbar bleibt.
III. Prüfung der Dampfkessel.
Druckprobe.
Z II. Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach
seiner letzten Zusammensetzung vor der Einmauerung oder
Ummantelung unter Verschluß fämmtlicher Oeffnungen mit
Wasserdruck geprüft werden.
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine
Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären
Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage des
beabsichtigten Neberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln
mit einem Druck, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um
fünf Atmosphären übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird
ein Druck von einem Kilogramm auf das Quadratcentimeter
verstanden.
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck wider—
stehen, ohne eine bleibende Veränderung ihrer Form zu
zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für undicht
zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Druck in
anderer Form als der von Nebel oder feinen Verlen durch
die Fugen dringt
Nachdem die Prüfung mit befriedigendem Erfolge statt⸗
gefunden hat, sind von dem Beamten oder staatlich er—
mächtigten Sachverständigen, welcher dieselbe vorgenommen
hat, die Niete, mit welchem das Fabrikschild am Kessel be—
—
ist in der über die Prüfung aufzunehmenden Verhandlung
Prüfungszeugniß) zum Abdruck zu bringen.
g 12. Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der
Kesselfabrik erfahren haben, oder wenn sie behufs der Aus—
besserung an der Betriebsstätte ganz blos gelegt worden sind,
so müssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel,
der Prüfung mittelst Wasserdrucks unterworfen werden.
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches
Rohr und bei den nach Art der Lokomotivkessel gebauten
Keffeln die Feuerbüchse behufs Ausbefserung oder Erneuerung
herausgenommen, oder wenn bei chlindrischen und Siede—
kesseln eine oder mehrere Platten neu eingezogen werden, so
ist nach der Ausbesserung oder Erneuerung ebenfalls die
Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen
Bloslegung des Kessels bedarf es hier nicht.
Prufungsmanometer.
8 13. Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur
durch ein genügend hohes offenes Quecksilbermanometer oder
durch das von dem prüfenden Beamten geführte amtliche
Manometer festgestellt werden.

An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung be—
finden, welche dem prüfenden Beamten die Anbrinqung des
amtlichen Maunometers gestattet.
IV. Aufstellung der Dampfkessel.
Aufstellungsort.
8 14. Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmo—
sphären Ueberdruck bestimmt sind, und solche, bei welchen
das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadrat—
metern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck
mehr als dreißig beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen
Menschen sich aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden.
Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung unzulässig,
wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke ver—
sehen sind.
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen
Menschen sich aufzuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß die
Feuerung so eingerichtet sein, daß die Einwirkung des Feuers
auf den Kessel sofort gehemmt werden kann.
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als
zehn Centimeter Weite bestehen, und solche, welche in Berg—
werken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt werden.
unterliegen diesen Bestimmungen nicht.
Kesselmauerung.
8 15. Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuer—
raum und die Feuerzüge feststehender Dampfkessel einschließt,
und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwischen—⸗
raum von mindestens 8 Centimeter verbleiben, welcher oben
abgedeckt und an den Enden verschlossen werden darf.
V. Bewegliche Dampfkessel
(Lokomobilen).
8 16. Bei jedem Dampfentwickler, welcher als be—
weglicher Dampfkessel (Vokomobile) zum Betriebe an wechselnden
Betriebsstätten benutzt werden soll, müssen sich befinden:
1. Eine Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung,
welche die Angaben des Fabrikschildes (K 10) enthält
und init einer Beschreibung und maaßstäblichen Zeichnung,
dem Prüfungszeugniß (FJ 11 Absatz 4), der im 8 24
Absatz 8 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Be—
scheinigung und einem Vermerk über die zulässige Be—
lastung der Sicherheitsventile verbunden ist.
Ein Revisionsbuch, welches die Angaben des Fabrik⸗
schildes (5 10) enthält. Die Bescheinigungen über die
Vornahme der im 8 12 vorgeschriebenen Prüfungen
und der periodischen Untersuchungen müssen in das
Revisionsbuch eingetragen oder demselben beigefügt sein.
Die Genehmigungsurkunde und das Revisionsbuch sind
an der Betriebsstälte des Kessels aufzubewahren und jedem
zur Aufsicht zuständigen Beamten oder Sachverständigen auf
Verlangen vorzulegen.
8 17. Als bewegliche Dampfkessel dürfen nur solche
Dampfentwickler betrieben werden, zu deren Aufstellung und
Inbetriebnahme die Herstellung von Mauerwerk, welches den
Kefsfel umgibt, nicht erforderlich ist.
8 18. Die Bestimmungen der 88 16 und 17 treten
außer Anwendung, wenn ein beweglicher Dampfkessel an einem
Betriebsorte zu dauernder Benutzung aufgestellt wird.
VI. Dampfschiffskessel.
8 19. Die Bestimmungen des 8 16 finden auf jeden
mit einem Schiffe dauernd verbundenen Dampfkessel (Dampf—
schiffskessel) mit der Maßgabe Anwendung, daß die vor—
geschriebene maaßstäbliche Zeichnung sich auch auf den Schiffs—
theil, an welchem der Kessel eingebaut oder aufgestellt ist, zu
erstrecken hat.

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