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Ueberhaupt ist jeder Verkäufer verpflichtet, denjenigen
Platz für Aufstellung seiner Waaren einzunehmen, welcher ihm
bon der Polizeibehörde oder ihren Organen angewiesen wird.
88.
Die nach Vorstehendem als zum Wochenmarktverkehr
gehörig, bezeichneten Gegenstände, duüͤrfen an den Markttagen
dor Beginn des Marktes überhaupt nicht — auch nicht im
Hausirhandel — und während der Dauer desselben nur auf
den Marktplätzen feilgebbdten und verkauft werden. Des⸗
gleichen ist das Feilbieten von anderen als Marktgegenständen
auf dem Wochenmarkte selbst während der Marktzeit aus⸗
drücklich untersagt.
Die Ablieferung des regelmäßigen und vorausbestellten
Bedarfs an Viktualien (Milch, Butter, Eier, Gemüse, Obst,
Fische, Wild pp.) in das Haus der Kunden bleibt den Ver—
käufern nach wie vor auch an den Markttagen aestattet.
89.
Auf Erfordern sind Verkäufer und Käufer verpflichtet,
der Polizeibehörde und ihren Organen jederzeit über die
Preise der verschiedenen Wochenmarkts-Artikel Auskunft zu
geben.
810.
Beim Verkauf von Gegenständen, deren Quantität nach
Maaß und Gewicht bestimmt wird, darf nur gesetzliches
Maaß und Gewicht, welches geaicht sein muß, in Anwendung
kommen. Die Verkäufer haben sich mit solchen Maaßen,
Waagen und Gewichten zu versehen. Heu und Stroh, welches
nach Gebunden verkauft wird, muß nach Gebunden zu 122
Kilogramm das Heu, und 10 Kilogramm das Stroh genau
abgewogen sein; und ein jeder Sack Kartoffeln muß genau
50 Kilogramm Kartoffeln enthalten.
Butter, wenn sie dem Käufer nicht vorgewogen, sondern
in Stücken verkauft wird, muß entweder J, Ue, Kilo—
gramm oder das Vielfache eines Kilogramms wiegen.
8 11.
Kein Fuhrwerk darf während der Marktzeit länger als
zum Auf- und Abladen nöthig ist, auf dem Marktplatze
halten. Beladene Wagen, von welchen aus der Verkauf ge—
schieht, erhalten ihre Plätze angewiesen. Zuge und Lastthiere
duͤrfen auf dem Marktplatze nicht stehen bleiben.
8 12.
Das Publikum muß den polizeilichen Anordnungen auf
dem Markte in allen Beziehungen Folge leisten.
g 13.
Das Marktstandgeld wird durch einen von der Ge—
meindebehörde bestellten Erheber, nach dem, gegenwärtiger
Markt-⸗Ordnung angefügten Tarife erhoben. Ueber das ent⸗
richtete Marktständgeld werden gedruckte Zettel als Quittung
ausgegeben.
Den Polizeibeamten müssen die Zettel auf Erfordern
vorgezeigt werden.
Ällenfallsige Differenzen zwischen den Verkäufern und
dem Erheber werden durch die Ortsbehörde entschieden.
8 14.
Gegenwärtige Marktordnung tritt 14 Tage nach ihrer
Verkündigung in Kraft.
Tarif
des Marktstandgeldes für die Ortschaften Sulzbach und Altenwald.
1) Für eine Hotte, einen Sack, welcher nicht
mehr als 30 Liter hält, eine Bütte, einen Korb,
welcher auf dem Kopfe oder mit 2 Händen getragen
wird, Häringstönnchen oder andere Gegeständen dieser
Art . . .... 03 Pf.
2) Fur einen Sack, welcher mehr als 30 Liter
enthält. ... 05,
3) Für Waaren, welche entweder frei oder in
Gefäßen gewöhnlich mit einer Hand getragen werden
4) Von einem gewöhnlichen Tische von höchstens
1,25 Quadratm. Flächeninhalt, oder von einem
Stande oder einer Bude, welche den Raum eines
zewöhnlichen Tisches einnimmt..—
5) ꝛon einer Ausstellung von Waaren auf dem
freien Boden für den Raum eines gewöhnlichen Tifches
6) Von einer großen ganz in Holz erbauten
Bude bon mehr als 83 Quadratmeter Flächeninhalt
7) Von einer kleinen in Holz aufgeschlagenen
und mit Leinwand gedeckten Bude von 1,50 bis 8
Quadratmeter Flächeninhast. 30 4
8) Von einer ungedeckten Bude von Dielenlänge
von mehr als 1,25 Huadratmeter Flächeninhalt. 20
9) Von einer 4rädrigen Fuhre mit Gemüse
Kartoffeln, Obst, Heu, Stroh, Holz, Früchte .. 50
10) Von einer 2rädrigen desgleiche. 20,
119 Von einem Kalbe, Hammel, Schafe, einer
Ziege, einem Schweinn. 03
Sulzbach, den 3. November 1890.
Der Bürgermeister,
Woyti.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 85 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 wird hiermit verordnet:
Uebertretungen der Wochenmarktordnung der Gemeinde
Sulzbach vom 8. November 1890 werden, soweit fie nicht
nach 8 149 Nr. 6 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni
1869 und nach 8 367 Nr. 7 des Strafgesetzbuches unter
Strafe gestellt find, mit Geldstrafe bis 9 Mark — im Un—
vermoͤgensfalle mii verhältnißmäßiger Haft — und Ein—
ziehung der Gegenstände, gemäß 8 367 letzter Absatz des
Strafgesetzbuches, bestraft.
Sulzbach, den 3. November 1890.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Woytt.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
In Gemäßheit des Artikels 2 Absatz 4 der Ministerial⸗
Instruktion vom 9. Juni 1887 für das Verfahren bei der
Wahl der Kreistags-Abgeordneten in der Rheinprovinz bringe
ich unter Bezugnahme auf die im Kreisblatt Nr. 28 ent—
haltene Bekaunimachung vom 17. Juli d. J. zur öffentlichen
sKenntniß, daß die Liste der zum Wahlverbande der größeren
Brundbesitzer im Kreise Sagarbrücken gehörenden wahlberech—
tigten Grundbesitzer, Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer
bis zum 28. d. M., an welchem Tage die Kreistags-Ab⸗-Jeordneten-Ergänzungswahlen
für genannten Wahlverband
tattfinden, in dem Geschäftslokale des Unterzeichneten zu
Jedermanns Einsicht ausliegt.
Saarbrücken, den 17. November 1890.