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Für die Veranstaltung einer Tanzbelustigung:
a. wenn dieselbe längstens bis 12 Uhr Nachts dauert
3Mk.
wenn dieselbe über 12 Uhr Nachts hinaus dauert
5 Mk.
5. wenn dieselbe von Masken besucht wird 6 Mk.
Für die Veranstaltung einer Kunstreitervorstellung:
J. wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von höchstens
0,50 Mk. erhoben wird 10 Mk.
wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von mehr als
,50 Mk. erhoben wird 15 Mk.
Für die Veranstaltung eines Concerts oder einer
Theatervorstellung 1 Mk.
Für Gesangs- und deklamatorische Vorträge (sogen.
Tingel-⸗Tangel) für den Tag 3 Mk.
Für Vorträge auf einem Klavier, einem mechanischen
oder anderen Musikinstrumente in Gastwirthschaften,
Schankbuden, öffentlichen Veranüqungslokalen, Buden
oder Zelten:
a. bis Mitternacht für den Tag 1 Mk.
b. über Mitternacht hinaus für den Tag 1,50 Mk.
Für Vorstellungen von Gymnastikern, Equilibristen,
Ballet- und Seiltänzern, Taschenspielern, Zauberkünstlern,
Bauchrednern u. odgl.
1. wenn bei denfelben ein Eintrittsgeld von höchstens
0,30 Mk. erhoben wird für den Tag 2 Mk.
d. wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von mehr als
0,30 Mk. erhoben wird, für den Tag 8 Mk.
7. Für das Halten eines Karoussells:
a. eines durch Menschenhand gedrehten, für den Tag
10 Mk.
eines anderweitig als zu à angegebenen gedrehten,
für den Tag 15 Mk.
Für das Halten einer Würfelbude für den Tag 1 Mk.
dene Halten einer Glücksspielbude für den Tag
15 Mk.
Für das Halten einer Schießbude für den Tag 5 Mk.
Von allen maskirten Personen über 14 Jahren, welche
auf Straßen, öffentlichen Plätzen und in öffentlichen
Lokalen erscheinen, für jeden Tag, an welchem fie
maskirt sind, Oo,60 Mk. (Der Tag rechnet von Vor⸗
mittags 1192 bis zum andern Morgen 6 Uhr.)
Für öffentliche Belustigungen der vorher nicht gedachten
Arten, insbesondere für das Halten eines Marionetten—
theaters, für das Vorzeigen eines Panoramas, Wachsfigurenkabinets,
Museums, je nach dem zu erwartenden
Bewinn des Unternehmers, 3 bis 10 Mt.
82.
In den in 8 1 Ziffer 1 und S gedachten Fällen, schließt
die höhere Gebühr die niedere in sich. In den in 81
Ziffer 12 gedachten Fällen erfolgt die Festsetzung der Abgabe
von Fall zu Fall durch den Bürgermeister.
83.
Die Abgabe ist vor Beginn der Lustbarkeit zu zahlen.
Für die Zahlung haftet derjenige, der die Lustbarkeit ver—
anstaltet und, falls ein geschlossener Raum für die Veran—
staltung hergegeben wird, der Befitzer derselben, dieser soli—
darisch mit dem Veranstalter.
F
84.
Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne
werden diejenigen gleichgestellt, welche von
Gesellschaften veranstaltet werden, welche zu
gebildet sind.
des Regulativs
Vereinen oder
diesem Behufe
Als öffentliche Lustbarkeiten im Sinne des Regulativs
gelten diejenigen nicht, bei welchen ein höheres wissenschaft⸗
liches oder Kunstinteresse obwaltet.
Bei öffentlichen Lustbarkeiten, deren Reinertrag zu einem
wohlthätigen Zweck bestimmt ist, kann die Zahlung der Ab—
gabe von dem Bürgermeister erlassen werden.
8 5.
Die Berechtigung der Gemeinde, für die Aufstellung
von Buden, Karoussels u. dgl. auf ihr gehbrigen Plätzen
und Straßen eine Platzmiethe zu erheben, wird durch gegen—
värtiges Regulativ nicht berührt.
86.
Vorstehendes Regulativ tritt am Tage der Veröffent
lichung in Kraft.
Brebach, den 16. Oktober 1890.
Der Bürgermeister.
Fritsch.
Ad. J. Nr. 1380 K. A.
„Genehmigt“
durch Beschluß des Kreisausschusses vom 22. ds. Mts.
Saarbrücken, den 23. Oktober 1890.
Der Kreisausschuß des Kreises Saarbrücken.
(L. 8.) zur Nedden.
Polizei-Verordnung, betreffend die Bestrafung wegen Zuwiderhand—
lungen gegen das Regulativ betreffend die Erhebung von Abgaben für
öffentliche Lustbarkeiten in der Gemeinde St. Arnual vom
16. Oktober 1890.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird zur Ausführung
des Regulativs, betreffend die Erhebung von Abgaben für
öffentliche Lustbarkeiten in der Gemeinde St. Arnual vom
16. Oktober, folgende Polizei-Verordnung erlassen:
81.
Diejenigen, welche beabsichtigen im Gemeindebezirke von
St. Arnual eine öffentliche Lustbarkeit zu veranstalten oder
diejenigen, welche die Räumlichkeiten dazu hergeben, sind ver—
pflichtel, von dieser Absicht mindestens 24 Stunden vor der
Ausführung schriftlich oder zu Protokoll der Volizeiverwaltung
Anzeige zu erstatten.
82.
Masken und Maskeraden auf Straßen, öffentlichen
Plätzen und in öffentlichen Lokalen sind nur an den dre
Faschingstagen nach dem Vormittagsgottesdienste erlaubt
Fur Maskenzüge und andere geordnete Züge ist die orts
polizeiliche Genehmigung unter Vorlage des Programm—
wenigstens 24 Stunden vorher nachzusuchen.
83.
Alle maskirten Personen, welche auf Straßen, öffent—
lichen Plätzen und in öffentlichen Lokalen erscheinen, müsser
mit einer von der Polizeibehörde ausgestellten Legitimations
karte versehen sein.
Diese Karte ist für den Tag der Ausstellung und di
darauf folgende Nacht gültig und in sichtbarer Weise an de—
oorderen Seite der Kopf⸗ oder Brustbekleidung zu befestigen
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizei-Verord
nung werden mit einer Geldstrafe bis zu 9 Mk. und in