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bahnwagen, bezw. von der Mit- oder Weiterfahrt ausge—
schlossen werden.
Sind die lämmtlichen Plätze eines Wagens besetzt, so
werden weitere Fahrgäste nicht zugelassen. Das Aufsteigen
auf einen vom Schaffner als besetzt bezeichneten Wagen ist
verboten.
Jeder Fahrgast, welchem die Annahme oder Weiter⸗
fahrt verweigert wird, oder welcher einen als „besetzt“ be—
zeichneten Wagen bestiegen hat, hat den Wagen sofort,
bezw. wenn der Wagen in Bewegung ist, nach dem An—
halten desselben zu verlassen.
Ebenso hat jeder Fahrgast den die Besetzung der Plätze
regelnden Anordnungen der Schaffner, wie überhaupt den
auf Grund dieser Polizei-Verordnung oder der Betriebs—
vorschriften ergehenden Weisungen der Beamten der Straßen⸗
bahn unweigerlich Folge zu leisten.
810.
Ein Abdruck dieser Polizei-Verordnung, sowie des ge—
nehmigten Fahrgelder-Tarifs und des Fahrplanes ist in
jedem Straßenbahnwagen anzuschlagen.
811.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung
werden, sofern nicht gesetzlich eine höhere Strafe verwirkti
ist, mit Geldstrafen bis zu 80 Mark und im Falle des
Unvermögens mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
8 12.
Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage der In—
betriebsetzung der Bahn in Kraft.
Saarbrücken, den 22. Oktober 1890.
Der Königliche Landrath.
zur Nedden.
Foeesninkalender für den Monat November 1890.
832
—A
—— *25
2
*
—5
55
58—
A
3
8142
Beamte,
welche
zu berichten haben.
Die Erledigung
anordnende
Verfügung.
Gegenstand.
14
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
9. Mai 1889, Nr. 1042 M
Nachweisung der als unabkömmlich zu bezeichnenden nicht
evangel. und einzel stehenden Geistlichen sowie Lehrer
und Beamten.
Schweineeinfuhr.
Einsendung der Uebersicht der bestehenden Communikations⸗
wege.
Revision der Buchführung der Mobiliar-Versicherungs⸗
Agenten.
Nachweisung des Ertrags der Kirchen-Kollekten, welche für
die dürftigen Studirenden zu Bonn bei katholischen
bezw. israelitischen Konfessionsgenossen abgehalten
wurden.
Nachtragslisten der im Falle einer Mobilmachung als un—
abkömmlich zu bezeichnenden unausgebildeten Beamten
(Lehrer, Geistliche) des Landsturmes J. und II. Auf⸗
gebots.
Anträge auf Bewilligung von Vorarbeitskosten für Landes
meliorationen.
Einreichung der Nachweisung der Martini⸗Marktpreise.
4⸗
3
5.
15.
desgl.
desgl.
desgl.
3. Dez. 1889, Nr. 183718
21. September 1846,
Nr. 4901.
24. Juli 1837,
Nr. 3840.
l. Februar 1880,
Nr. 487.
15.
15.
desgl.
15.
desgl.
18. November 1889,
Nr. 1219 M.
20.
desgl.
17. Juni 1882, Nr. 2305
19. Sept. 1885, Nr. 4078
4. Dez. 1872, Nr. 7908
18. Dez. 1872, Nr. 8209
6. Dez. 1877, Nr. 7020
15. Juli 1882, Nr. 26683
4. Juni 1880,
Nr. 2830.
5. November 1882,
Nr. 4686
25.
Bürgermeister hier unm
St. Johann.
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
Sämmil. Steuerkassen,
Kreis- und Beringsschul⸗
inspektoren.
11126. Sämmil. 5. Burgermeist. 8. Dez. 1889, Nr. 12281.1 Maul- und Klauenseuche. WVacatanzeige nicht erforderlich,
Nachweisung der neu errichteten und eingegangenen öffent—
lichen und Privat-Heilanstalten.
Bedarf an Druckformularen im Bereiche der Unterrichts
Verwaltung.
Saarbrücken, den 27. Oktober 1890.
Der Königliche Landrath Dr. zur Nedden.
Redaction des nicht⸗amtlichen Theils, Druck und Verlag von Gebrüder Hofer in Saarbrücken