Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Herchenbach, Hilschbach, Cöln, Niedersalbach
Riegelsberg, Rittenhofen, Sellerbach, Ueberhofen,
Walpershofen.
St. Arnual Donnerstag den 20. November
1890, Nachmittags 32/3 Uhr. Ortschaften:
St. Arnual, Bübingen, Güdingen.
Die Mannschaften, deren Wohnorte in Vorstehendem
nicht benannt sind, haben mit den Gemeinden denen sie
durch die Kommune zugetheilt sind, auf dem für diese be—
sttimmten Controlplatz zu erscheinen.
Kann wegen Kürze der Zeit die Dispensation nicht vor
der Kontrol-Versammlung nachgesucht werden, so ist zur Ent—
schuldigung des Ausbleibens ein die Hinderungsgründe be—
scheinigendes Attest der Orts- oder Polizeibehörde nach dem
Controlplatz zu schicken.
Wer ohne genügende Entschuldigung fehlt, wird außer
der Gestellung zur Nach-Controle mit Mittel-Arrest bestraft.
Saarlouis, den 12. Oktober 1890.
Bezirks⸗Rommando Saarlouis.
—A
Siemens,
Hauptmann z. D. und Beazirks-Offizier.

Im Anschlusse an die vorstehende Bekauntmachung des
Königlichen Bezirks-Kommandos, werden die Herren Bürger—
meister des Kreises ersucht, die Abhaltung der Herbst-Control—
Versammlungen in den einzelnen Gemeinden in ortsüblicher
Weise wiederholt publiziren zu lassen.
Saarbrücken, den 15. Oktober 1890.

Polizei⸗Verordnung, betreffend den Betrieb den Straßenbahn
St. Johann a. d. Saar —Malstatt-Burbach —Louisenthal.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des 8 142 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli
18883 wird für den Betrieb der durch die Städte bezw.
Gemarkungen St. Johann, Malstatt-Burbach, Püttlingen
und Völklingen sich erstreckenden Straßenbahn unter Zu—
sinwung des Kreisausschusses folgende Volizei-Verordnung
erlassen:

81.
Alle Beschädigungen der Straßenbahn und der dazu
zehörigen Anlagen, gleichviel ob dieselben auf öffentlichen
Straßen und Plätzen oder außerhalb derselben belegen sind,
sowie der Betriebsmittel mit Zubehör, das Auflegen von
Steinen, Kohlen, Holz und sonstigen Gegenständen auf die
Bahngeleise oder näher als einen Meter von den äußeren
Seiten der Schienen und das Anbringen sonstiger Fahr—
hindernisse, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nach—
ahmung von Signalen, die Verstellung und Versperrung
von Ausweiche-Vorrichtungen, sowie überhaupt die Vor—
nahme irgend welcher, den Vetrieb störenden Handlungen
sind verboten.

82.
Bei dem Ertönen der Glockensignale haben Fußgänger,
Reiter und Führer von Fuhrwerken ohne Säumen die Fahr—
bahn für den Betrieb der Straßenbahn frei zu machen.
Reiter und Fuhrwerke haben den Straßenbahnwagen
soweit Raum zu geben, daß weder dieselben in der Fahrt
noch das dieselben benutzende Publikum an dem Ein⸗ und
Aussteigen behindert oder gefährdet werden.

Schweres Fuhrwerk darf auf den Schienen des Bahn—
geleises nicht fahren, sobald und soweit der Fahrdamm
neben demselben frei ist.

83.
Es ist verboten, Fuhrwerke auf dem Bahnkörper oder
unmittelbar neben demselben stehen zu lassen. Auf Ver—
langen des Betriebspersonals sind Fuhrwerke sofort zu ent—
fernen. Eventuell ist das Bahnpersonal berechtigt, selbst die
den Bahnbetrieb behindernden Fuhrwerke zu entfernen.
Auch auf dem übrigen Theile der von der Straßen—
bahn durchfahrenen Straßen dürfen Fuhrwerke nur stehen
h»leiben, wenn zwischen denselben und dem vorbeifahrenden
Zuge eine freie Straßenbreite von mindestens 8 Metern
verbleibt. Mehrere Fuhrwerke neben einander dürfen in
keinem Falle auf dem Straßenkörper stehen bleiben.
Es ist verboten, das Bahngeleis kurz vor dem in Be—
wegung befindlichen Zuge zu überschreiten, die Trittbretter
eines fahrenden Zuges zu besteigen, oder sich am hinteren
Ende eines solchen Zuges festzuhalten.
8 4.
Bei allen Fuhrwerken, die nicht vom Wagen aus
geleitet werden, insbesondere aber bei allen Frachtfuhrwerken,
ist der Führer des Wagens gehalten, bei Annäherung des
Zuges neben den Zugthieren zu gehen und dieselben an den
Kopfgeschirren festzuhalten, bis der Straßenbahnwagen vor—
»eigefahren ist.

8 5.
Während der Durchfahrt der Straßenbahnwagen durch
die Wegeunterführungen in der Alleestraße zu Malstatt⸗
Burbach dürfen weder Fuhrwerke, noch Personen den Fahr—
damm der Straße benutzen.
Die Fuhrwerke müssen vor dem Eingange der Wege—
unterführungen halten, sobald das Herannahen eines Zuges
zurch das Glockensignal oder die Wächter angezeigt wird
ind dürfen erst nach der Vorbeifahrt des Zuges ihre Fahrt
ortsetzen.
Die Fuhrwerksführer haben den in dieser Beziehung
ergehenden Weisungen der an den Wegeunterführungen auf—
gestellten Wächter unweigerlich Folge zu leisten.
86.
Wer die Straßenbahn benutzt, ist verpflichtet, sobald
der dazu angestellte Beamte es fordert, das tarifmäßige
Fahrgeld gegen Empfangnahme des Fahrscheines zu ent—
richten und letzteren zur Vermeidung wiederholter Bezahlung
bis zum Verlafsen des Wagens aufzubewahren.
87.
Das Mitnehmen von Hunden, sowie von Gepäckstücken,
velche durch ihren Umfang, üblen Geruch oder Unreinlich—
keit die Fahrgäste belästigen würden, ist in den Personen—
wagen bezw. in den für Personen bestimmten Abtheilungen
der Wagen nicht gestattet.

88.
Das Tabakrauchen ist nur in dem offegen Vorder—
raum und auf dem Hinterperron gestattet.
89.
Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder
aus anderen Gründen durch ihre Nachbarschaft den Mit—
ceisenden augenscheinlich lästig werden würden, trunkene,
ärmende oder sich in irgend welcher Weise unanständig
henehmende Personen können von dem Aufenthalte in den
sum Warten bestimmten Räumlichkeiten und in den Straßen—
            
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