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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Der unter dem 23. September 1890 gegen den Handels—
mann Franz Sponholz aus Berlin wegen Vergehens gegen
8 242 St.-G.sB. erlassene Steckbrief wird als erledigt zuruͤck
gezogen.
Saarbrücken, den 13. Oktober 1890.
Konigliche Staatsanwaltschaft.
Bekanntmachung.
Der unter dem 2. November 1880 gegen den Berg—
mann Christian Blatter J aus Neuweiler behufs Vollstreckung
einer Gefängnißstrafe von 1 Jahre erlassene Steckbrief wird
hierdurch erneuert.
Saarbrücken, den 18. Oktober 1890.
Konigliche Staatsanwaltschaft.
Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Johann Weyandt, ge—
boren am 6. September 1867 zu Dudweiler, Bergmann aus
Herrensohr, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft
wegen Vergehens gegen 8 2282 St.G.s«B. verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das
Kgl. Justiz-Arresthaus zu Saarbrücken abzuliefern und Mit—
theilung zu den Akten J 1676/85 zu machen.
Beschreibung:
Alter: 23 Jahre; Größe: 1,60 m; Statur: mittel;
Haare: dunkelblond; Stirn: frei; Augenbrauen: dunkelblond;
Augen: grau; Nase: gewöhnlich; Mund: gewöhnlich; Zähne:
vollständig; Kinn: rund; Gesicht: länglich; Gesichtsfarbe:
gesund; Sprache: deutsch.
Saarbrücken, den 14. Oktober 1890.
Koönigliche Staatsanwaltschaft.
Satzungen,
betreffeud die Erhebung von Abgaben für öffentliche Lustbarkeiten im
Bezirke der Stadt St. Johann a. d. Saar.
Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten⸗Ver—
sammlung hierselbst vom 10. Juni 1890 werden hierdurch
in Gemäßheit des 8 49 der Städte-Ordnung für die Rhein—
provinz vom 15. Mai 1856 in Verbindung mit 8 74 des
Gefsetzes vom 8. März 1871 (G.S. S. 130 flg.) nach⸗
stehende Satzungen betreffend die Erhebung von Abgaben für
offentliche Luͤstbarkeiten in dem Bezirke der Stadt St. Johann
a. d. Saar, erlassen.
8 1. Für die im Bezirke der Stadt St. Johann a. d.
Saar stattfindenden öffentlichen Lustbarkeiten sind an die
hiesige Stadtkasse nachstehende Abgaben zu entrichten und
zwar:
1. Für die Veranstaltung einer Tanzbelustigung:
dpn dieselbe längstens bis 12 Uhr Nachts dauert
.6.
Ipn dieselbe über 12 Uhr Nachts hinaus dauert
Mk. 10.
c. wenn dieselbe von Masken besucht wird Mk. 25.
2. Fur die Veranstaltung einer Kunstreitervorstellung:
a. wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von höchstens
1 Mk. erhoben wird Mk. 3.
b. wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von mehr als
1 Mk. erhoben wird Mk. 5.
Für die Veranstaltung eines Concerts oder einer
Theatervorstellung Mk. 83.
Für Gesangs- oder deklamatorische Vorträge (sog.
Tingel-Tangel) für den Tag Mk. 3.
Für Vorträge auf einem Klavier, einem mechanischen
oder anderen Musikinstrumente in Gastwirthschaften,
Schankstuben öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden
oder Zelten
a. bis Mitternacht für den Tag Mk. 3.
b. über Mitternacht hinaus für den Tag Mk. 58.
Für Vorstellungen von Gymnastikern, Equilibristen,
Ballett- und Seiltänzern, Taschenspielern, Zauber⸗
künstlern, Bauchrednern und dergl.
a. wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von höchstens
0,50 Mk. erhoben wird, für den Tag Mk. 8.
wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von mehr als
,50 Mk. erhoben wird, für den Tag Mk. 5.
Für das Halten eines Karoussels
a. eines nur durch Menschenhand gedrehten, für den Tag
Mtk. 10.
eines anderweitig als zu a angegeben, gedrehten, für
den Tag Mk. 20.
Für das Halten einer Würfelbude für den Tag Mk. 8.
Für das Halten einer Schießbude für den Tag Mk. 5.
Für öffentliche Belustigungen der vorher nicht gedachten
Art, insbesondere für das Halten eines Marionetten⸗
Theaters, für das Vorzeigen eines Panoramas, Wachs⸗
figurenkabinets, Museums, je nach dem zu erwartenden
Gewinne des Unternehmers 8 Mk. bis 10 Mk.
8 2. In den in 8 1 Ziffer 1 und 5 gedachten Fällen
schließt die höhere Gebühr die niedere in sich.
In den in 8 1 Ziffer 10 gedachten Fällen erfolgt die
Festsetzung der Abgabe von Fall zu Fall durch den unter—
zeichneten Bürgermeister.
8 3. Die Abgabe ist vor Beginn der Lustbarkeit zu
zahlen. Für die Zahlung haften Derjenige, der die Lustbar—
keit veranstaltet, und — falls ein geschlossener Raum für die
Veranstaltung der Lustbarkeit hergegeben wird, der Besitzer
desselben, dieser solidarisch mit dem Veranstalter.
8 4. Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieser
Satzungen werden diejenigen gleichgestellt, welche von Vereinen
oder Gesellschaften veranstaltet werden, die zu diesem Behufe
gebildet sind.
Als öffentliche Lustbarkeiten im Sinne dieser Satzungen
gelten diejenigen nicht, bei welchen ein höheres wissenschaft⸗
ches oder Kunst-Interesse obwaltet.
Bei öffentlichen Lustbarkeiten, deren Reinertrag zu einem
wohlthätigen Zweck bestimmt ist, kann die Zahlung der Ab⸗
gabe von dem Bürgermeister erlassen werden.
8 5. Unberührt bleiben die im Bezirke der Stadt
St. Johann a. d. Saar erlassenen, die Veranstaltung von
zffentlichen Lustbarkeiten betreffenden polizeilichen Vorschriften.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzungen
unterliegen einer Geldstrafe von 8 bis 9 Mark.
8 6. Vorstehende Satzungen treten am Tage der Ver⸗
öffentlichung in Kraft. Mit demselben Tage treten die die
Besteuerung der öffentlichen Lustbarkeiten hierselbst betreffen—
den Satzungen vom 3 außer Geltung.
St. Johann a. d. Saar, den 6. Juni 1890.
Der Bürgermeister.
Dr. Neff.