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Saarbrücker
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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Ir. 37.
Montag, den 22. September
1890.
—
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
Betrifft die Hengstkörung für das Jahr 1890.
Auf Grund des 8 38 der Körordnung für die Privatbeschäler der Rheinprovinz vom 8. Juli 1880 (A.Bl. S. 222)
werden nachstehend die für das diesjährige Körgeschäft festgesetzten Bezirke, Orte und Termine veröffentlicht.
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B2
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38
2
58
c*
Der Körbezirk besteht aus den Kreisen:
Körort:
Tag und Stunde der Körung:
4.
II.
III.
IV.
V.
VI.
Prüm und Daun
Wittlich und Bitburg
Trier, Stadt und Land, Bernkastel,
Merzig und Saarburg
Saarbrücken und Saarlouis
St. Wendel und Ottweiler
Gerolstein
Kyllburg
Trier
Keuchingen
Völklingen
St. Wendel
Dienstag, den 14. Oktober d. J., Vormittags 10 Uhr,
Dienstag, den 14. Oktober d. J., Nachmittags 12/4 Uhr,
Mittwoch, den 15. Oktober d. J., Vormittags 81/ Uhr,
Donnerstag, den 16. Oktober d. J., Vormittags 812 Uhr,
Freitag, den 17. Oktober d. J. Vormittags 9 Uhr,
Freitag den 17. Oktober d. J., Nachmittags 1e Uhr.
auf den 27. November 1890
anberaumt worden.
Alle Hufschmiede, welche den selbstständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vom 18. Juni 1884 (G.«S. S. 305) erforderliche
Prüfungszeugniß zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit
aufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor diesem Termine bei dem
Vorfitzenden der Prüfungskommission, dem Königl. De—
partementsthierarzt Pech hier unter Einreichung des
Beburtsscheins, eiwaiger Zeugnisse über die erlangte
gewerbliche Ausbildung, sowie unter Einsendung der
Prüfungsgebühr von 10 Mk. sich zur Prüfung zu
melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und des Lokals der Prüfung durch den Herrn
Vorsitzenden der Commission,
Zugleich mache ich unter Bezugnahme auf meine Bekannt—
machung vom 3. Februar d. J. J. A. 922 darauf aufmerk⸗
sam, daß der nächste Lehrkursus für Hufschmiede an der
hiesigen Lehrschmiede am 1. Oktober d. J. beginnt.
Trier, den 8. September 1890.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: gez. von Geldern.
Diejenigen, welche innerhalb der in Spalte 2 bezeichneten
Kreise Hengste zum Belegen fremder Stuten, sei es unent⸗
geltlich sei es gegen Bezahlung herzugeben beabsichtigen,
werden aufgefordert, diese Hengste in den unter Spalte 83
und 4 bezeichneten Orten und Stunden der Körkommission
vorzuführen. Der Letzteren ist hierbei der künftige Auf⸗
stellungsort des Hengstes und der Betrag des in Aussicht
genommenen Sprunggeldes anzuzeigen. Nach Beendigung
des Körgeschäftes wird den Eigenthümern der angekörten
Hengste eine für ein Jahr gültige Bescheinigung über die
Ankoöͤrung ertheilt. Demnächst werden die Namen der Eigen—
thumer, das Signalement der angekörten Hengste, die Auf—
stellungsorte und die Höhe des Sprunggeldes in einem Ver⸗
zeichnisse öffentlich bekannt gemacht werden.
An Körgebühren sind gemäß der Bekanntmachung des
Herrn Landes-Direktors vom 10. Mai 1889 — A.Bl.
S. 156 — für jeden vorgeführten Hengst zwei Mark und
für jeden angekörten Hengst, weitere zehn Mark im Termin
an den Kassirer der Kommission zu entrichten.
Nach Ablauf der vorbezeichneten Termine können Nach—
körungen nur dann stattfinden, wenn die gesammten Kosten
von dem Hengstbesitzer gezahlt werden.
Trier, den 8. September 1890.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Geldern.
Bekanntmachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungskommission für Hufschmiede (Amtsblaitbekanntmachung
vom 83. Februax 1890 S. 45/46) ist
ein Prufungstermin
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Nach den bestehenden Bestimmungen soll die Erneuerung
der Wandergewerbe- und Gewerbescheine zum Gewerbebetriebe
im Umherziehen wenigstens drei Monate vor dem Schlusse