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Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken.
Amtliches Anzeigeblatt für
AIr. 36.
Montag, den 15. September
1890
Bekanntmachung der Central-Behörden.
3. Militärpersonen gegenüber haben die Begleitmann—
schaften in Ausubung des Dienstes die Befugnisse eines
Wachthabenden.
4. Machen marschirende Truppenbagagen (9 8) das
Einschreiten der Gendarmerie⸗-Patrouille zur Aufrechthaltung
der Ordnung erforderlich, so ist dies dem Führer der Bagage
bezw. dessen Stellvertreter anzuzeigen.
Stellt derselbe die ihm kund gegebenen Unregelmäßigkeiten
nicht ab, so darf die Patrouille doch ihre Dienstgewalt
gegen die ersteren unterstellten Personen nicht geltend machen,
und übernimmt dann der Führer die Verantwortung.
Die Patrouille macht alsdann dem etwa vorhandenen
Gendarmerie-Offizier oder Oberwachtmeister, anderenfalls un⸗
mittelbar dem Leitenden des Manövers über den Vorfall
Meldung.
Trier, den 3. September 1890.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Geldern.
Fur die Turnlehrerinnen-Prüfung, welche im Herbst
1890 zu Berlin abzuhalten ist, habe ich Termin auf Montag,
den 17. Rovember“ d. J. und folgende Tage anberaumt.
Meldungen der in einem Lehramte stehenden Bewer⸗
berinnen sind bei der vorgesetzten Dienstbehörde spätestens bis
zum 1. Oktober d. J., Meldungen anderer Bewerberinnen
Mmitlelbar bei mir spätestens bis zum 15. Oktober d. J.
anzubringen.
Die nach 8 4 der Prüfungs-Ordnung vom 22. Mai
1890 beizubringenden Zeugniffe über Gesundheit, Führung
und Lehrthätigkeit können nur dann Berückfichtigung finden,
wenn sie in neuerer Zeit ausgestellt sind.
Berlin, den 19. August 1890.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Im Auftrage: Kügler.
— BZ27b— —WTDTDZ
Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung
Der unterm 22. Oktober 1888 erlassene Steckbrief gegen
den Kaufmann Philipp Jochem aus St. Johann wird hier⸗
mit erneuert.
Saarbrücken, den 6. September 1890.
Konigliche Staatsanwaltschaft.
Bekanntmachung.
Laut Mittheilung der Inspektion der Infanterie⸗Schulen
ist der Bedarf an Freiwilligen zu den Unteroffizier-Schulen
zum 1. Oktober d. J. noch nicht gedeckt und werden An—
meldungen hierzu in den Vormittagsstunden der Wochentage
auf dem diesseitigen Büreau — Aulnerstraße 44,45 — unter
Vorlage des Meldescheins entgegen genommen.
Saarlouis, den 2. September 1890.
Koönigliches Bezirks-Kommando.
Unter Bezugnahme auf die im Amisblatt von 1888
Nr. 32 Seite 218 enthaltene Bekanntmachung vom 31. Juli
1883 (J. A. 8746), betreffend die bei größeren Truppen—
Uebungen zu bildenden Gendarmerie-Patrouillen, werden die
don der Siellung und den Befugnissen dieser Patrouillen
handelnden Bestimmungen des durch Allerhöchste Ordre vom
1i0. Juni 1890 genehmigten Anhangs zur Feldgendarmerie⸗
Ordnung nachstehend mit dem Bemerken zur allgemeinen
Kenntniß gebracht. daß dadurch die Vorschriften des letzten
Absatzes der erwähnten Bekanntmachung ersetzt worden sind.
8 4. Stellung und Befugnisse.
Landgendarmerie.
1. In den BVefugnissen der zu den Manövern heran⸗
gezogenen Landgendarmen tritt durch das Kommando eine
Aenderung nicht ein.
Mannschaften.
2. Den von den Truppen kommandirten Begleitmann⸗
schaften wird die Befugniß beigelegt, in Ausubung ihres
Dienstes, wie die Wachen, Zivilpersonen vorläufig fest⸗
zunehmen, welche
den Anordnungen der Mitglieder der Gendarmerie—
84 —
eisten,
sich der Beleidigung gegen die Mitglieder der Gen⸗
barmerie Patrouille schuldig machen, falls die Persön—
bu des Beleidigers nicht sofort festgestellt wer—
en kann.
Bekanntmachung des Kgl. Landrathsamtes.
Bekanntmachung.
Zur Feststellung der Entschädigung für ein zur Durch—
zührung der Brüderstraße bis zu dem Malstatt-Burbacher
Berbindungswege innerhalb des Gemeindebannes von Malstatt⸗
Burbach erforderliches, im Wege gütlicher Vereinbarung noch
nicht erworbenes Grundstück der Firma Gebrüder Andreas
und Theodor Lüttgens zu Malstatt-Burbach, eingetragen im
Dataster unter Flur 16 Parzelle Nr. 450/55, setze ich, von
dem Königlichen Herrn Regierungs-Präsidenten zu Trier mit
der Leitung der in Gemäßheit des 8 25 des Gesetzes über