Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

16

10. Für die Untersuchungen (Kß 1 und 83 der Polizei—
verordnung) erhält der angestellte Sachverständige eine
Gebühr nach Maßgabe der von der Ortspolizeibehörde
auf Grund des 8 78 der Reichsgewerbeordnung fest⸗
zusetzenden Taxe.
Die Bezahlung des untersuchenden Thierarztes bleibt
zgemäß 8 80 Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung der
Vereinbarung überlassen. In Ermangelung einer Ver—
einbarung ist die gesetzliche Tcxxe der Verordnung vom
21. Juni 1815 (Ges.“S. S. 109 ff) maßgebend.
Die Höhe der Kosten des Obergutachtens (Nr. 7)
ist nach dem Gesetze vom 9. März 1872, betreffend
die den Medizinalbeamten für die Besorgung gerichts⸗
ärztlicher, medizinal⸗ oder sanitätspolizeilicher Geschäfte
zu gewährenden Vergütungen (G.eS. S. 265), nach
der Verordnung vom 17. September 1876, sowie dem
Ergänzungsgesetze vom 2. Februar 1881 (Ges.«“S. S.
13) zu berechnen.
Coblenz, den 28. Juni 1890.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.

Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Da die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften
über den Gewerbebetrieb und die Pflichten der
bffentlich angestellten vereideten Landmesser
nach den gemachten Wahrnehmungen vielfach nicht ausreichend
bekannt sind oder beachtet werden, so wird nachstehend eine
Zusammenstellung der wichtigsten hier in Betracht kommen⸗
den Bestimmungen mitgetheilt.
. Stellung und Disziplinarverhältniß.
Die gemäß 8 36 der Gewerbe-Ordnung für das deutsche
Reich vom 1. Juli 1883 zu beeidenden und öffentlich an—
zustellenden Landmesser sind nach 8 3 des Feldmesser-Reg⸗
lements vom e in Verbindung mit
818 des Gesetzes uͤber die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1888 — mit Ausnahme der bei den Auseinander⸗
setzungsbehörden und der in der Katasterverwaltung an—
gestellten oder beschäftigten Landmesser — der Disziplin des
Regierungs-Präsidenten unterworfen. Dieses Disziplinar—⸗
verhältniß schließt ebenso die Verpflichtung zur Aufficht wie
die Befugniß zur Verhängung von Ordnungsstrafen in sich.
II. Gewerbebetrieb im Allgemeinen.
Nach 8 14 der Gewerbeordnung ist jeder gewerbetreibende
Landmesser verpflichtet, der Ortsbehörde, in deren Bezirk
er den Betrieb seines Gewerbes anfängt, davon Anzeige zu
machen und sich über den Besitz der Bestallung sowie über
die erfolgte Vereidigung auszuweisen; die Behörde bescheinigt
innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. Die Unter⸗
lafssung der Anzeige wird auf Grund des 8 148 Ziffer 1 der
Gewerbe-Ordnung mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mk. und
im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
Diese Anmeldepflicht erstreckt sich auch auf die aus einer
amtlichen Stellung durch Pensionirung ⁊c. ausgeschiedenen
Landmesser (frühere Beamten der Katasterverwaltung, Aus—
einandersetzungsbehörden ꝛc), sofern dieselben Arbenen als
Landmesser gewerbsmäßig betreiben.
Nach 8 5 Nr. 2 und gs 28 bis 27 der Vorschriften
vom 4. September 1882 über die Prufung der öffentlich
anzustellenden Landmesser (Amtsblatt S. 825) wird von der
Ober⸗Prüfungskommisfion die Bestallung zum Landmesser

nur solchen Personen ertheilt, deren Unbescholtenheit durch
ein Zeugnis der Ortspolizeibehörde nachgewiesen ist. Ebenso
darf nach 8 2 des Feldmesser-Reglements vom 2. März
1871 die Vereidigung und öffentliche Anstellung eines Landmessers
 erst erfolgen, nachdem die zuständige Behörde sich
von der Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit desselben über—
zeugt hat.
Die ertheilten Bestallungen können nach 84 a. a. O.
zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme kann erfolgen
wegen Unrichtigkeit der Nachweise, auf Grund deren
die Bestallung erfolgt ist (ß 53 der Gewerbe-Ordnung),
wegen Mangels derjenigen Eigenschaften, welche bei
Ertheilung der Bestallung vorausgesetzt worden sind,
mithin wegen Bescholtenheit, Unzuverlässigkeit oder
Unfähigkeit (ß5 53 der Gewerbe-Ordnung und 82, 85
des Feldmesser-Reglements).
Das Verfahren bei Entziehung der Bestallung regelt
fich nach Abschnitt P der Anweisung vom 4. September
1869 zur Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den nord—
deutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Beilage zu Nr. 838
des Amtsblattes von 1869). Die Entscheidung erfolgt nach
3 120 des Zuständigkeitsgesetzes vom J1. August 1883 auf
Klage der zuständigen Behörde durch den Bezirks-Ausschuß.
II. Instrumente welche zum ordnungsmäßigen
Betriebe des Gewerbes nothwendig sind.
Nach 8 5 des Reglements vom 2. März 1871 muß der
Landmesser bei seinen Arbeiten sich richtiger Instrumente be⸗
dienen, für deren stete Richtigerhaltung er verantwortlich ist.
Den Längen-, Flächen- und Höhenmessungen ist das Meter—
maß zu Grunde zu legen. Ein Aichzwang besteht bezüglich
der Längenmeßwerkzeuge der Landmesser nicht. Der Land—
mefser muß, um die gewöhnlich vorkommenden Landmesser⸗
heiner ausführen zu können, mindestens folgende Werkzeuge
efitzen:
a. ein Meßband von Stahl oder ein Paar Meßlatten,
b. eine Anzahl Fluchtstäbe zum Ausrichten grader Linien
im Felde,
ein Instrument zum Absetzen rechter Winkel im Felde,
Geräthe zum Zeichnen und Kartiren, wie Lineale,
Dreiecke, Maßstäbe, Zirkel u. s. w.
Außerdem muß derjenige Landmesser, welcher die Richtig⸗
deit seiner Längenmeßwerkzeuge nicht durch das Aichamt
prüfen läßt, im Besitze geaichter Normalmaße und derjenige,
welcher sich mit Nivellements befaßt, im Besitze eines ge—
eigneten Nivellir-Instruments mit Libelle und Fernrohr sein.
IV. Geschäftsbetrieb.
Der Landmesser hat nach 88 12 bis 15 des Reglements
vom 2. März 1871 diejenigen Thatsachen und Angaben,
welche durch die Natur des Auftrages bedingt werden, durch
ausführliche Rerhandlungen und Erläuterungen darzuthun.
Er hat bei seinen Aufnahmen Feldbücher und zwar so deut⸗
lich, genau und übersichtlich zu führen, daß auch jeder andere
Landmesser im Stande ist, die Äuftragung danach zu be—
wirken und dieselben, sowie die sonstigen Arbeitshefte und
Tabellen auch während der Arbeit vollständig georonet und
übersichtlich zu halten. Bei Arbeiten üm Auftrage
von Staatsbehörden ist im 8 47 des Reglements in
der Fassung vom 26. August 1885 die Ablieferung der bei
Ausführung des Geschäfts aufgenommenen Verhandlungen
und Feldbücher, der Berechnungen und der geführten Aklen
zorgeschrieben. Ferner kann bei gewissen Arbeiten, an
denen die Staatsverwaltung ein Interesse hat,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.