Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken.

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 32.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Polizei⸗Berordnung, betreffend die Regelung des Betriebes der Pferde⸗
mehßgerei und des Verkehrs mit Pferdefleisch.
Auf Grund der 88 137, 189 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1888 (G.⸗S.
S.195) und der 88 6, 18 und 15 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.eS. S. 265)
erlasse ich unter Zustimmung des Provinzialrathes für den
Umfang der Rheinprovinz nachstehende Polizeiverordnung.
8 1. Kein Pferd, Maulthier oder Esel, dessen Fleisch
zur menschlichen Nahrung dienen soll, darf —XXL—
bevor es von einem beamteten oder approbirten Thierarzt
(Z 4 Abs. 1), oder unter den Voraussetzungen des 84Abs. 2
don einei angestellten Sachverständigen untersucht und von
demselben eine Bescheinigung des Inhaltes ausgestellt worden
ist, daß das zu schlachtende Thier nicht an einer Krankheit
oder deren Folgen leidet, welche dessen Fleisch als zur mensch⸗
lichen Nahrung ungeeignet machen. Diese Bescheinigung
verliert ihre Gultigkeit, wenn nicht im Laufe des auf die
Ausstellung derselben folgenden Werktages die Schlachtung
stattgefunden hat.
g 2. Pferde, Maulthiere oder Esel, deren Beförderung
nach kiner Schlachtstätte wegen schmerzhafter Verletzungen
unthunlich ist, können innerhalb zwölf, Stunden nach ge—
schehener Verletzung ohne vorhergehende Untersuchung seitens
eines beamteten oder approbirten Thierarztes oder des Sach⸗
verständigen (5 4) geschlachtet werden, wenn die Orts—
polizeibehörde oder der Gemeindevorsteher die Erlaubniß
hierzu ertheilt, doch muß die im 8 3 vorgeschriebene Unter—
fuchung alsdann schleunigst erfolgen.
893. Nach Schlachtung der Thiere (88 1 und 2) und
nach geschehener Oeffnung des Körpers, muß zunächst eine
Unterfuchung des Fleisches und der inneren Theile des Thier—
körpers, namentlich auch sämmtlicher Eingeweide, sowie des
Bruste und Bauchfelles durch einen beamteten oder appro⸗
birten Thierarzt oder unter den Voraussetzungen des 854 Abs. 2
durch einen angestellten Sachverständigen, und zwar im Falle
des 8 1 durch denjenigen Thierarzt oder Sachverständigen,
welcher die erste Ünterfuchung vorgenommen hat, bewirkt
werden. Bis dahin dürfen Haut und Schweif des Schlacht⸗
thieres von dem Körper nicht abgetrennt werden. Die Zer—
legung und der Verkauf des Fleisches ꝛc. sind erst dann ge⸗
stattei, wenn die Zulässigkeit der Verwendung des Fleisches
als menschliche Nahrung von dem Thierarzte oder dem Sach—
verständigen schriftlich bescheinigt und das Fleisch ꝛc. von
demselben abgestempelt worden ist.
Alle von dem Thierarzte oder dem Sachverständigen
als zur menschlichen Nahrung nicht geeignet bezeichneten
Theile des geschlachteten Thieres sind nach Anweisung des
Thierarztes oder des Sachverständigen unter Aufsicht der

Montag, den 18. August

1890.

Polizeibehörde durch den Besitzer unschädlich zu beseitigen
ober unter Aufficht der Polizeibehörde zu einer zulässigen
anderweiten gewerblichen Ausnutzung zu verwerthen.
8 4. Zur Ausstellung der in den 881 und 3 vor—
geschriebenen Bescheinigungen und zur Abstempelung des
Fleisches sind grundsätzlich nur beamtete Thierärzte und die⸗
senigen approbirten Thierärzte berechtigt, welche auf Grund
des J 86 der Reichsgewerbeordnung beeidiat und angestellt
worden sind.
Ausnahmsweise darf jedoch in solchen Orten, in welchen
die Zuziehung eines beamteten oder approbirten Thierarztes
wegen großer Entfernung seines Wohnortes oder schlechter
Verbindung desselben mit dem Schlachtorte mit unverhältnis—
mäßigen Kosten verbunden wären, zum Zwecke der in den
z8 17 und 8 vorgeschriebenen Untersuchung von der Orts⸗
‚olizeibehörde mit Genehmigung des Landraths ein nach
Maßgabe der unten folgenden Ausführungsanweisung ge⸗—
rüufter Sachverständiger auf Widerruf angestellt und be⸗
idigt werden. Derselbe ist zur Ausstellung der obenbezeich⸗
geten Bescheinigungen und zur Abstempelung des Fleisches
edoch nur dann befugt, wenn er das Pferd, bezw. das Fleisch
ind die Eingeweide gesund findet. Sobald er an dem Pferde
hor oder nach der Schlachtung Spuren einer Krankheit, wozu
edoch frische Verletzungen (F2) nicht gezählt werden, wahr⸗
nimmt, hat er die Beurtheilung des Thieres, bezw. Ab⸗
tempelung des Fleisches, einem von dem Besitzer zuzuzie hen⸗
hen beamteten oder einem auf Grund des 8 36 der Reichs⸗
zewerbeordnung angestellten und beeidigten abprobirten Thier⸗
arzte zu überlassen.
Fur den Fall der Behinderung des angestellten appro—
birten Thierarzies oder Sachverständigen, sind dessen Obliegen⸗
heiten von einem beamteten Thierarzte oder einem von der
Ortspolizeibehörde bezeichneten approbirten Thierarzte wahr⸗
zunehmen, sofern nicht ein nach Maßgabe der vorbezeichneten
Ausfuührungsanweisung geprüfier Sachverständiger von der
Ortspolizeibehörde mit Genehmigung des Landrathes als
Slellvertreter des im vorigen Absatze dieses Paragraphen
erwähnten Sachverständigen oder des angestellten approbirten
Thierarztes angestellt und beeidigt worden ist.
g 5. Gegen den von dem nuntersuchenden Thierarzt oder
Sachverständigen festgestellten Befund ist die Herbeifuührung
eines Obergutachtens nach Maßgabe der Ausführungsanweisung
 Är. 7 zulässig.
86 Mit Ausnahme des im 8 2 bezeichneten Falles
darf das Schlachten der im 81 benannten Thiere zum Ver—
kauf des Fleisches als menschliche Nahrung nur an den nach
Vorschrift der Gewerbeordnung genehmigten Schlachtstätten
stattfinden.
Das Schlachten anderer Thiere als Pferde, Maulthiere
oder Esel an den Stätten, wo diese Thiere geschlachtet werden.
ist verboten.
            
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