Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. æ1.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—⸗
Präsidenten.

Montag, den 11. August

1890.
a) wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von höchstens
O:50 Mk. erhoben wird, 10,00 Mk.
b) wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von mehr als
0,50 Mk. erhoben wird, 20,00 Mk.
Für die Veranstaltung eines Concerts oder einer
Theatervorstellung 5,00 Mk.
Für Gesangs oder declamatorische Vorträge (sogenannte
Tingel⸗Tangel) 3,00 Mk.
Für Vortraͤge auf einem Klavier, einem mechanischen
oder anderen Musikinstrumente in Gastwirtschaften,
Schankstuben, öffentlichen Veranüqunaslocalen. Buden
oder Zelten:
a) bis Mitternacht für den Tag 3,00 Mk.;
b) über Mitternacht hinaus für den Tag 8,00 Mk.
Für Vorstellungen von Gymnastikern, Equilibristen,
Ballet⸗ und Seiltänzern, Taschenspielern, Zauber⸗
künstlern, Bauchrednern und dergleichen:
u) wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von höchstens
0,30 Mk. erhoben wird, für den Tag 2,00 Mk.
b) wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von mehr als
0,30 Mk. erhoben wird, für den Tag 83,00 ank.
7. Für das Halten eines Caroussels:
a) eines nur durch Menschenhand gedrehten, für den
Tag 10,00 Mk.
b) eines anderweitig als zu a angegeben gedrehten,
für den Tag 15,00 Mtk.
Für das Halten einer Würfelbude und Glückshalle.
für den Tag 10,00 Mk.
Für das Halten einer Schießbude, für den Tag 5 Mk.
Für öffentliche Belustigungen der vorher nicht gedachten
UÄrt, insbesondere fur das Halten eines Marionetten-Theaters,
 für das Vorzeigen eines Panoramas, Wachsfigurenkabinets,
 Museums, je nach dem zu erwartenden
Gewinne des Unternehmers 1,00 Mk. bis 5,00 Mtk.
82.
In den im 81 Ziffer J und 5 gedachten Fällen schließt
die hoͤhere Gebühr die niedere in sich.
In den im 8 1 Ziffer 10 gedachten Fällen erfolgt die
deseung der Abgabe von Fall zu Fall durch die Gemeinde—
ehörde.

Der mit der Verwaltung der Landbürgermeisterei Dud—
weiler beauftragte Bürgermeister Petermann ist durch Erlaß
des Herrn Ober⸗Präsidenten der Rheinprovinz vom 3. d.
Mis gemäß 8 24 der Kreisordnung vom 80. Mai 1887
zum Bürgermeister der genaunten Buͤrgermeisterei ernannt
worden.
Trier, den 22. Juli 1890.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung:
Devens.

Der Bürgermeisterei-Sekretair Föllinger in Brebach ist
von dem Herrn Ober-Präsidenten der Rheinprovinz zum
Siellvertreter des Standesbeamten des die Landbürgermeisterei
Bischmisheim sowie die Gemeinden Güdingen und Bübingen
der Landbürgermeisterei St. Arnual umfassenden Standes—
Amts-Bezirks ernannt worden.
Trier, den 26. Juli 1890.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Devens

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Regulativ,
betreffend die Erhebung von Abgaben für öffentliche Lustbarkeiten im
Bezirke der Landgemeinde Quierschied.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeidevertretung zu
Quierfschied vom 11. Juni 1890 wird hierdurch in Ge⸗
mäßheit des Artikels 7 des Gesetzes, betreffend die Gemeinde⸗
berfassung der Rheinprovinz' vom 15. Mai. 1886 (G.S.
S. 438 ff.) in Verbindung mit dem 8 74 des Gesetzes vom
8. März 1871 (G.S. S 130 ff.) nachstehendes Regulativ,
betreffend die Erhebung von Abgaben für öffentliche Lust⸗
barkeiten im Bezirke der Landgemeinde Quierschied erlassen:
8 1.
Für die im Bezirke der Gemeinde Quierschied stattfindenden
 öffentlichen Lustbarkeiten sind an die Gemeindekasse
Quierschied zu Heusweiler nachstehende Abaaben zu ent—⸗
richten, und zwar:
1. Für die Veranstaltung einer Tanzbelustigung:
a) wenn dieselbe längstens bis 12 Uhr Nachts dauert,
6,00 Mk.;
b) wenn dieselbe über 12 Uhr Nachts hinaus dauert,
9,00 Mark;
— went dieselbe von Masken besucht wird, 6 bezw.
9 3
2. Fuür die Veranstaltung einer Kunstreitervorstellung:

83.
Die Abgabe ist vor Beginn der Lustbarkeit zu zahlen.
Für die Zahlung haftel derjenige, der die Lustbarkeit
veranstaltet, und — 'falls ein geschlossener Raum für die
Veranstaltung der Lustbarkeit hergegeben wird — der Be⸗
sitzer desselben, dieser solidarisch mit dem Veranstalter

8 4.
Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieses Regula—
lives werden diejenigen gleichgestellt, welche von Vereinen
oder Gesellschaften veranstaltet werden, die zu diesem Behufe
gebildet sind.
            
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