Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Kreis Saarbrücken.

Nr. 1.

Montag, den 6. Januar

1890.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc.:
Nachdem die Stadtverordneten-Versammlung von Saar—⸗
bhrücken darauf angetragen hat, der Stadt Saarbrücken be—
zufs Beschaffung der Mittel zur Tilgung von Schulden, zum
Ankauf von Grundstücken, zur Erweiterung der Gasanstalt
und des Schlachthofes und zur Ausführung anderer gemein⸗
nütziger Anlagen, die Aufnahme einer Anleihe von 5600 000
Mark, in Buchstaben: „Fünfhundert sechzig Tausend Mark“
zegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zins—
ccheinen versehener, Seitens der Gläubiger unkündbarer An—
eihescheine zu gestatten; nachdem bei diesem Antrage im
Interesse der Stadtgemeinde sowohl, als der Gläubiger sich
aichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen wir in Gemäß—
heit des 8 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegen—
värtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung
zur Ausstellung der gedachten Anleihescheine zum Betrage
bon 560 000 Mark, in Buchstaben: „Fuünfhundert sechzig
Tausend Mark“, welche in fünfhundertsechzig Abschnitten zu
je Tausend Mark nach dem anliegenden Muster auszufertigen,
mit dreieinhalb Prozent jährlich zu verzinsen und mittelst
Verloosung vom Jahre 1890 ab jährlich mit zwei Prozent
des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilaten
Anleihescheinen zu tilgen sind.
Die Ertheilung erfolgt mit der Wirkung, daß ein jeder
Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen
Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise
der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. Durch
vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der
Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der In—
haber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des
Staates nicht übernommen.
Urkundlich unter unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben neues Palais, den 27. November 1889.
(L. 8.) gez. Wilhelm R.
ggez. von Scholz. ggez. Herrfurth.

Auf Grund des von dem Bezirks-Ausschuß zu Trier
genehmigtes Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung
bom 30. März 1889 wegen Aufnahme einer Anleihe von
560000 Mark bekennt sich die Stadt Saarbrücken, vertreten
durch den Endesunterzeichneten durch diese, für jeden Inhaber
zültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung
zu einer Darlehnsschuld von Tausend Mark, welche an die
Stadt Saarbrücken baar gezahlt worden und mit dreieinhalb
Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 560000 MPark
erfolgt mittels Verloosung der Anleihescheine in den Jahren
1890 bis spätestes 1919 einschließlich aus einem Tilgungstocke,
 welcher mit wenigstens zwei Prozent des Kapitals
ährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten An—
eihescheinen gebildet wird. Die Ausloosung geschieht in dem
Monate Dezember jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedoch
»as Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder
uch sämmtliche im Umlauf befindliche Anleihescheine auf
einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung er—
parten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstocke zu—
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine
verden unter Bezeichnung ihrer Nummern und Beträge, so⸗
vie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll,
zffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt
echs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermin
in dem deutschen Reichs- und Preußischen Staats-AÄnzeiger,
dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier, der
Saarbrücker und St. Johanner Zeitung. Geht eines dieser
Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Stadtverordneten—
Versammlung mit Genehmigung des Bezirks Ausschusses zu
Trier ein anderes Blatt bestimmt.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu
entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2.
Januar und 1. Juli vom heutigen Tage angerechnet mit
zrei und ein halb Prozent jährlich verzinst. Die Auszahlung
»er Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe
der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungsweise dieses An—
eihescheines bei der Stadtkasse zu Saarbrücken und zwar
auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgen—
den Zeit. Mit dem zur Empsangnahme des Kapitals ein⸗
zereichten Anleihescheine sind die dazu gehörigen Zinsscheine
der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die
ehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abge—
ogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb
30 Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben
verden, sowie die innerhalb fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht er—
sjobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt. Das Auf⸗
zebot und die Kraftloserklaͤrung verlorener oder vernichteter
Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der 88 838 und folgende
der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30.

Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender
Anleihescheine der Stadt Saarbrücken im Betrags von
560 000 Mark.
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Trier.
Anleiheschein
der Stadt Saarbrücken.

Nr. ..
über...... Mark deutsche Reichswährung.
Ausgefertigt gemäß des landesherrlichen Privilegiums
dom 27. November 1889 (Amtsblatt der Königlichen Re⸗
gierung zu Trier vom ten......185 .. Seite
. ... und Gesetzsammlung für 18.. Seite. ...

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