Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Hochschule ist, ein von dem Rektor der Anstalt aus—
zustellendes Attest über Fleiß, Fortschritte und Fähig—
keiten des Bewerbers.
Berlin, den 25. Mai 1889.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Im Auftrage: Greiff.

Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Auf Grund des 86 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend den
Verkehr auf Kunftstraßen vom 20. Juni 1887 GGesetz-Sammlung
 Seite 301) hat der Bezirks-Ausschuß hierselbst
beschlossen, für den Grenzverkehr des bayerischen Fuhrwerks
in den Kreisen St. Wendel, Ottweiler und Saarbrücken vor—
läufig und bis auf Weiteres eine Erleichterung der Vorschrift
des 8 1Woben gedachten Gesetzes dahin eintreten zu lafsen,
daß bei dem landwirthschaftlichen Fuhrwerk und dem vier—
rädrig zweispännigen Fuhrwerk, durch welches selbst erzeugte
landwirthschaftliche Produkte mit eigenem Geschirr zu Markte
gebracht werden, das Erforderniß einer Radfelgenbreite von
mindestens 5 em nur dann stattfinden soll, wenn die Ladung
bei vierrädrigem Fuhrwerk mehr als 1000 Ag, bei zweirädrigem
 Fuhrwerk mehr als 500 48 beträgt.
Dies wird auf Grund des 8. 6 Abs. 4 des mehrer⸗
wähnten Gesttzes zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Trier, den 5. Juni 1889.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: v. Geldern.

Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Ortsstatut betreffend die Krankenverficherung der land- und forst⸗
wirthschaftlichen Arbeiter in der Stadt Saarbrücken.
Auf Grund des 8 2 des Reichsgesetzes, betreffend: die
Ktrankenversicherung der Arbeiter, vom 18. Juni 1888, wird
unter Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung für
den Gemeindebezirk Saarbrücken folgendes Ortsstatut erlassen:
81.
Der 8 1 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 findet
unter den im Interesse der Landwirthschaft getroffenen Mo—
dalitäten des Abschnittes B. des Reichsgesetzes vom 5. Mai
1836 Anwendung auf die in der Land- und Forstwirthschaft
beschäftigten Arbeiter.
Die der Versicherung unterworfenen Arbeiter werden
der bestehenden „Ortskrankenkasse für die in der Stadt—
gemeinde Saarbrücken gesetzlich gegen Krankheit zu ver—
sichernden Personen“ zugewiesen.
82.
Die Arbeitgeber haben die jetzt von ihnen beschäftigten
hiernach versicherungspflichtigen Personen binnen drei Tagen
nach Veröffentlichung gegenwärtigen Ortsstatuts bei der für
die hiesige Ortskrankenkasse errichteten Meldestelle anzumelden.
Im Uebrigen finden bezüglich der An- und Abmeldung der
Arbeiter die in dem Ortsstatut vom 13. Juni 1884 ge—
troffenen Bestimmungen Anwendung.
83.
Ueber die Verpflichtung zur Einzahlung und Berechnung
der Kassenbeiträge kommen die Vorschriften der 8851, 52 Abs.
und 853 des Gesetzes vom 15. Juni 1888 zur Anwendung.
84.
Z8uwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 2

und 3 unterliegen den Bestimmungen der 88 81 und 82
des vorbezeichneten Gesetzes, außerdem sind die Arbeitgeber
bei Unterlassung der vorgeschriebenen Meldepflicht (d 2) ver—
pflichtet, in Gemäßheit des 8 50 dieses Gesetzes alle Auf—
wendungen zu erstatten, welche die Kasse zur Unterstützung
einer vor der Anmeldung erkrankten Person auf Grund ihres
Statuts gemacht hat.

85.
Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde mit dem Tage seiner Verkündig—
ung in Kraft.
Saarbrücken, den 10. Januar 1889.
Der Bürgermeister.
gez: Feldmann.
B. A. l09.
Genehmigt.
Trier, den 12. Juni 1889.
Namens des Bezirks-Ausschusses
der Vorsitzende
J. V. gez. Hoppe.

Bekanntmachung anderer Behörden.

Schulamtspräparanden,
welche etwa geneigt wären, in ein Lehrerseminar der Pro—
vinzen Westpreußen oder Posen oder des Regierungsbezirks
Oppeln zu Michelis d. J. einzutreten, wollen sich dis zum
1. August bei dem Unterzeichneten persönlich melden.
Saarbrücken, den 20. Juni 1889.
Der Kgl. Hreis-Schulinspektor.
Dr. Rachel.

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Das Aushebungs-Geschäft wird im laufenden Jahre
nach nachstehendem Plane an den bezeichneten Tagen von
Vormittags 8 Uhr ab im Saale des Restaurateurs Carl
Schuhmann hieselbst abgehalten werden.
Mittwoch, den 10. Juli.
Vorstellung:
a. der als dauernd untauglich in Vorschlag gebrachten
Mannschaften,
der wegen zeitiger Untauglichkeit zum Landsturm J
in Vorschlag gebrachten Leute.
Donnerstag, den 11. Juli.
Vorstellung:
3. der wegen bedingter Tauglichkeit zum Landsturm J
in Vorschlag gebrachten Leute,
der wegen häuslicher Verhältnisse zur Ersatz-Reserve
vordesignirten Militärpflichtigen,
der wegen zeitiger Untauglichkeit zur Ersatz-Reserve
vorgemusterten Leute.
Freitag, den 12. Juli.
Vorstellung:
3. der wegen geringer körperlicher Fehler zur Ersatz-Re—
serve vorgeschlagenen Ersatzpflichtigen,
d. der Forstlehrlinge,
o. der Freiwilligen,
J. der vorwegeinzustellenden Militärpflichtigen.
Samstag, den 13. Juli.
Vorstellung:
a. eines Theiles der vorzumerkenden Militärpflichtigen
            
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