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Saarbrücker
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J v 10 Pfs.
den Kreis Saarbrücken. J
Amtliches Anzeigeblatt für
X r. 25.
Montag, den 24. Juni
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Die sämmtlichen, bisher noch nicht zur Verloosung ge—
kommenen Schuldverschreibungen der 4prozentigen Staalsanleihe
von 1852, 1853 und 1862 werden den Besitzern mit
der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag vom 1. Oktober
dieses Jahres ab bei der Staatsschulden-Tilgungskasse hier—
selbst, W. Taubenstraße Nr. 29, gegen Quitlung und Rück—
gabe der Schuldverschreibungen zu erheben.
Mit den Schuldverschreibungen der Anleihe von 1832
ist der Zinsschein Reihe X Nr. 7, mit denjenigen der An—
ieihe von 1862 der Zinsschein Reihe VII Nr. 8 nebst An—
weisung unentgeltlich abzuliefern. Der Betrag etwa fehlen⸗
der Zinsscheine wird vom Kapital abgezogen.
Mit den Schuldverschreibungen der Anleihe von 1883,
zu welchen der letzte Zinsschein Nr 8 der im Jahre 1885
ausgereichten Reihe IX am 1. April d. J. fällig wird, sind
die Anweisungen zur Abhebung der Zinsscheine Reihe X zurück—
zugeben. Neue Zinsscheine der Reihe X werden zu dieser
Anleihe nicht ausgereicht; der Betrag der Zinsen für die
Zeit vom 1. April bis 80. September d. J. wird bei Aus—
zahlung des Kapitals baar gezahlt.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr
Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und
der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.
Die Zahlung geschieht auch bei den Königlichen Re—
gierungs-Hauptkassen und in Frankfurt a. M. bei der König—
lichen Kreiskasse. Zu diesem Zwecke können die Schuld—
verschreibungen nebst den zugehörigen Zinsscheinen und Zins—
scheinanweisungen einer dieser Kassen schon vom 1. September
d. J. ab eingereicht werden, welche die Effekten der Staats—
schulden⸗-Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen und nach er—
folgter Feststellung die Auszahlung vom 1ĩ. Oktober d. J.
ab zu bewirken hat.
Vom 1. Oktober 1889 ab hört die Verzinsung der
Schuldver schreibungen der vorbezeichneten Staatsanleihen auf.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sfich in einen
Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen
über die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von den sämmt—
lichen obengedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin, den 21. März 1889.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.
Hochschule in Berlin, begründeten Stipendien-Stiftung sind
vom 1. Oktober d. Is. ab zwei Stipendien in Hoͤhe von je
600 Mark zu vergeben.
Nach dem durch das Amtsblatt der Königlichen Re—
gierung zu Potsdam vom 9. Dezember 1864 veroffentlichten
Statute sind die Stipendien dieser Stiftung von dem früheren
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Urbeiten
und nachdem das technische Unterrichtswesen vom 1. April
1879 ab auf das Ressort des Ministeriums der geistlichen,
ꝛc. Angelegenheiten übergegangen ist, von dem Minister der
Jeistlichen, Unterrichts und Medizinal-Angelegenheiten an
bedürftige, fähige und fleißige, dem Preußischen Staatsverbande
angehörige Studirende der genannten Anstalt auf
die Dauer von drei Jahren unter denselben Bedingungen
zu verleihen, unter welchen die Staats-Stipendien an Slu—
dirende dieser Anstalt bewilligt werden.
Es können daher nur solche Bewerber zugelassen werden,
welchen, wenn sie die Abgangsprüfung auf einer Gewerbe—
schule abgelegt haben, das Prädikat „mit Auszeichnung be—
sttanden“ zu Theil geworden ist, oder, wenn sie von keiner
Kealschule oder einem Gymnafium mit dem Zeugniß der
Reife versehen find, zugleich nachzuweisen vermögen, daß sie
sich durch vorzügliche Leistungen und hervorragende Fähig—
keiten ausgezeichnet haben.
Bewerber um die vom 1. Oktober d. Is. ab zu ver—
gebenden Stipendien werden aufgefordert, ihre desfallsigen
Gesuche an diejenige Königliche Regierung zu richten, deren
Verwaltungsbezirke sie ihrem Domizil nach angehören.
Dem Gesuche sind beizufügen:
1. der Geburtsschein,
2. ein Gesundheitsattest, in welchem ausgedrückt sein muß,
daß der Bewerber die körperliche Tüchtigkeit für die
praktische Ausübung des von ihm erwäaͤhlten Gewerbes
und für die Anstrengungen des Unterrichts in der An—
stalt besitze,
ein Zeugniß der Reife von einer zu Entlassungs—
prüfungen berechtigten Gewerbe- oder Realschule oder
von einem Gymnasium,
die über die etwaige praktische Ausbildung des Be—
werbers sprechenden Zeugnisse,
5. ein Führungs-Attest,
z. ein Zeugniß der Ortsbehörde resp. des Vormund—
schaftsgerichts über die Bedürftigkeit mit spezieller An—
gabe der Vermögensverhältnisse des Bewerbers,
die über die militairischen Verhältnisse des Bewerbers
sprechenden Papiere, aus welchen hervorgehen muß, daß
die Ableistung seiner Militairpflicht keine Unterbrechung
des Unterrichts herbeiführen werde,
'alls der Bewerber bereits Studirender der III. und
IV. Fach-Abtheilung der hiesigen Königlichen technischen
ISSS.
Aufforderung zur Bewerbung um zwei Stipendien der Jacob
Saling'schen Stiftung.
Aus der unter dem Namen „Jacob Saling'sche
Stiftung“ für Studirende der Königlichen Gewerbe-Akademie,
jetzt Fach-Abtheilung III und IV der Königlichen technischen