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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken.
Ar. 23.
Dienstag, den 11. Juni
1889
4⸗⸗s
ö———— —
—
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Die sämmtlichen, bisher noch nicht zur Verloosung ge—
kommenen Schuldverschreibungen der 4prozentigen Staats—
anleihe von 1852, 1853 und 1862 werden den Besitzern mit
der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag vom 1. Oktober
dieses Jahres ab bei der Staatsschulden-Tilgungskasse hier—
selbst, W. Taubenstraße Nr. 29, gegen Quittung und Rück⸗
gabe der Schuldverschreibungen zu erheben.
Mit den Schuldverschreibungen der Anleihe von 1852
ist der Zinsschein Reihe X Nr. 7, mit denjenigen der An—⸗
leihe von 1862 der Zinsschein Reihe VIIl Nr. 8 nebst An⸗
weisung unentgeltlich abzuliefern. Der Betrag etwa fehlen⸗
der Zinsscheine wird vom Kapital abgezogen.
Mit den Schuldverschreibungen der Anleihe von 1853,
zu welchen der letzte Zinsschein Nr8 der im Jahre 1885
ausgereichten Reihe IX am 1. April d. J. fällig wird, find
die Anweisungen zur Abhebung der Zinsscheine Reihe X zurück⸗
zugeben. Neue Zinsscheine der Reihe X werden zu dieser
Anleihe nicht ausgereicht; der Betrag der Zinsen für die
Zeit vom 1. April bis 80. September d. J. wird bei Aus—
zahlung des Kapitals baar gezahlt.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr
Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und
der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.
Die Zahlung geschieht auch bei den Königlichen Re—
gierungs-Hauptkafsen und in Frankfurt a. M. bei der König⸗
lichen Kreiskasse. Zu diesem Zwecke können die Schuld—
verschreibungen nebst den zugehörigen Zinsscheinen und Zins—
scheinanweisungen einer dieser Kassen schon vom 1. September
d. J. ab eingereicht werden, welche die Effekten der Staats—
schulden-Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen und nach er—
folgter Feststellung die Auszahlung vom J. Oktober d. J.
ab zu bewirken hat.
Vom 1. Oktober 1889 ab hört die Verzinsung der
Schuldver schreibungen der vorbezeichneten Stautsanleihen auf.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen
Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen
lüber die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von den sämmt—
lichen obengedachten Kafsen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin, den 21. März 1889.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.
In Gemäßheit des 8 20 des Ausführungsgesetzes zur
Civilprozeßordnung vom 24. März 1979 (Gas. S. 281)
und des 8 6 der Verordnung vom 16. Juni 1819 (G.⸗S.
S. 157) wird bekannt gemacht, daß dem ehemaligen Ka—
sernenwärter, jetzigen Hauptsteueramisdiener Heinrich Ganser
zu Saarbrücken, Kronprinzenstraße Nr. 8, die Schuldver—
schreibungen der konsolidirten 40/0igen Staatsanleihe und zwar:
a. von 1876/79 Lit. B. Nr. 81826 und 31327 über je
2000 M.,
b. von 1880 Lit. C. Nr. 123 159, 151348 und 151 349
über je 1000 M.
angeblich verbrannt find.
Es werden diejenigen, welche sich im Besitze dieser Ur—
kunden befinden, hiermit aufgefordert, solches der unter—
zeichneten Kontrolle der Staatspapiere oder dem ꝛc. Ganser
anzuzeigen, widrigenfalls das gerichtliche Aufgebotsverfahren
behufs Krastloserklärung der Urkunden beantragt werden wird
Berlin, den 22. Mai 1889.
Königliche Kontrolle der Staatspapiere.
Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Herr C. A. Niessen zu Köln hat Anfang dieses Jahres
ein gedrucktes Verzeichniß der von ihm gesammelten römischen
Alterthümer nebst achtzehn Tafeln photographischer Abbild—
ungen der vorzüglichsten Stücke dieser Privat-Sammlung
dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medi—
zinal-Angelegenheiten übersandt.
Dieses von Herrn Niessen gezeigte bereitwillige Entgegen—
kommen ist Seitens des genannten Herrn Ministers im In⸗
teresse der Erhaltung der Sammlungen von Alterthümern
freudig begrüßt und dankend anerkannt worden.
Vorstehendes bringe ich zur öffentlichen Kenntniß mit
dem Wunsche, daß in gleicher Weise die im hiesigen Re—
gierungsbezirk vorhandenen Besitzer ähnlicher Sammlungen
dazu beitragen, die hier vorhandenen Schätze der Vergangen—
heit zur Kenntniß der berufenen Forscher zu bringen.
Trier, den 27. Mai 1889.
Der Regierungs-Präsident
von Pommer-Esche.
Bekanntmachung anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Die für den Pferdebestand des Fuhrunternehmers Heinrich
Roth zu Malstatt-Burbach unterm 28. November 1888 an⸗
geordnete Bannsperre wird hiermit aufgehoben, was ich in
Bemäßheit des 8 55 ad 83 der Instruktion zum Reichsgesetze
vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen zur öffentlichen Kenntniß bringe.
Malstatt-Burbach, den 30. Mai 1889.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Meyer.