Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Nachweisung
der Markt⸗ und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
pro Monat Februar 1889.
Saarbrücken. St. Johann. Saar⸗
— — lauis.
—A
19 40
19 20
19 —
16 88
16 38
16 11

—
22 30
22 —
21 50
7—
350
7 —
z —
15 50
490
14 30
Erbfsen. 26 50
Bohnen. 27 —
Linsen. . 39 —
Kartoffeln. 6 98
Stroh, Richt⸗ 778
Krumm .. 5 90
Heu.... 320 775
Rindfleisch von der Keule 40 135
vom Bauch 10 1 25
Schweinefleisch. .. 30 1 25
Kalbfleish — 1 25
Hammelfleisch .. 10 140
Speck ger. .. 170 180
Eßbutter . 2 15 280
Eier,... 125 120
Weizenmehl Nr. 1, — 50 — 560
Roggenmehl,, 86 — 36
Gerstengraupen. 20 —60
Berstengrütze .. — —
Hirse.. 0 — 40
Reis, Java .. 270
Buchweizen⸗Grütze .. —
Kaffee, Java mittlerer. 320
gelber gebrannter 5 — — 450
Salz, gewöhnliches.. .2720 — 20 — 20
Schweine-Schmalz .. 160 2 — 160
Trier, den 8. März 1889.
Der Regierungs-Präsident.
von Pommer-Esche.

15 30
14 85
14 535
31 —
34 —
47 —
520
7 35

Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier sfür die Vergütung
verabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tages—
preise, eiuschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert, für den
Monat Februar 1889.

8
*

Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungsverbände.

Es sind zu zahlen
für 100 Kilogr.

*
09
—
—2*

oh

Trier
St. Johann —Saarbrücken
Saarlouis
St. Wendel
Wittlich —
Trier, den 9. März 1889.
Der Regierungs-Präsident.
von Pommer-Esche.
Der Buürgermeisterei-Sekretair Carl Otto Hoefner in
Brebach ist von dem Herrn Ober-Präsidenten der Rhein—
provinz zum Stellvertreter des Standesbeamten des die Land⸗

bürgermeisterei Bischmisheim, sowie die Gemeinden Güdin—
gen u. Bübingen der Landbürgermeisterei St. Arnual um—
fassenden Standes-Amts-Bezirks ernannt worden.
Trier, den 9. März 1889.
Der Regierungs-Präsident.
J. V: Devens.

In einer Anzahl von Exemplaren des unserer Bekannt—
machung vom 1. d. Mts. beigefügten Verzeichnisses der in
der 7. Verloosung gezogenen, zur baaren Einlösung am 1.
Juli d. Is. gekündigten 31/0 prozentigen Staatsschuldscheine
vom 2. Mai 1842 ist zwischen den Nummern Lit. J. 203 490
und 203494 der Strich (das Zeichen für „bis“) nicht
mitgedruckt worden.
Wir machen hierdurch besonders darauf aufmerksam,
daß die Nummern Lät. J. 203 490 bis 203494 über je
100 Thaler gezogen worden sind.
Berlin, den 28. März 1889.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
gez. Sydow.
Vorstehende Bekanntmachung wird mit dem Bemerken
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die vorerwähnte Be—⸗
kanntmachung vom 1. v. Mis. in der Nr. 13 unseres
Amtsblattes vom 28. v. Mts. abgedruckt und das darin
angeführte Verzeichniß derselben Nummer als Anlage bei—⸗
gefügt worden ist.
Trier, den 2. April 1889.
Königliche Regierung.
v. Pommer-Esche.

Bezirks-Polizei-Verordnung, betreffend die Kontrole des Wildhandels.
Auf Grund der 88 6, 12 und 185 des Gesetzes über
die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (G.S. S. 265)
und des 8 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes—
—DVV—
den Umfang des Regierungsbezirks Trier unter Aufhebung
der die Kontrolle des Wildhandels betreffenden Polizei-Ver—
ordnung vom 14. Januar 1880 (Amtsbl. 1880 S. 36 ff.)
Nachstehendes verordnet:
Z 1. Jedes Stück der Wildarten: Roth- oder Damm⸗—
wild, Reh, Hase, Fasan, Schnepfe, Haselwild oder Rebhuhn,
welches ganz oder zerlegt, aber noch nicht zum Genusse
fertig zubereitet, zum Verkaufe herumgetragen, in Läden, auf
Märkten oder sonst auf irgend eine Art zum Verkaufe aus—
gestellt oder feilgebbten, außerhalb von Ortschaften befördert,
in Ortschaften eingebracht, den Eisenbahnen, Posten oder
sonstigen Verkehrsanstalten übergeben wird, muß mit einer
in 8 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Bescheinigung
über den rechtmäßigen Erwerb des Wildprets (Ursprungsschein)
 versehen sein. Diese Bescheinigung muß fuͤr jedes
einzelne Stück Wild besonders ausgestellt und an demselben
befestigt sein.
Z 2. Der Ursprungsschein muß vom Jagdberechtigten
oder dessen Stellvertreter ausgestellt und hinsichtlich der
Namensunterschrift von der Polizei- oder Gemeindehörde be—
glaubigt sein.
Dieser Beglaubigung bedarf es nicht, wenn der Jagd—
berechtigte oder dessen Stellvertreter ein zur Führung eines
Dienstsiegels berechtigter Beamter ist und sein Dienstsiegel
der Namensunterschrift beidrückt.
Der Ursprungsschein muß außerdem angeben die Gattung
des Wildes, den Tag der Erlegung des Wildes, den Tag
des Verkaufs oder der Versendung, den Jagdbezirk, in welchem
            
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