Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für

den Kreis Saarbrücken.

7— r. 15.

Montag, den 15. April

1889.

Bekanntmachungen der Central-Behörden.

Bekanntmachung der Provinzial-Behörden.

Bekanntmachung. Postverbindung mit Neu⸗Guinea.
Die im Anschluß an die Britisch-India-Linie bestehende
Dampfsfchiffverbindung der Neu⸗Guinea-Kompagnie zwischen
LFooktown und Finschhafen wird demnächst aufgehoben. An
deren Stelle tritt eine solche zwischen Finschhafen und Soe—
rabaya (Java). Die Fahrten auf der neuen Linie finden
in Zeitabständen von 6 zu 6 Wochen im Anschluß an die
Postdampfer der Gesellschaft „Neederland“ statt.
Aus diesem Anlaß werden die nach Deutsch-Neu-Gui—
nea gerichteten Postsendungen von jetzt ab über Genua und
Soerabaya befördert.
Berlin W., 26. März 1889.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
von Stephan.
Die sämmtlichen Prioritäts-⸗Obligationen der Nieder⸗
schlesisch Märkischen Eisenbahn Serie II von 1847 werden
den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, den Kapital⸗
betrag vom 1. Juli d. J. ab bei der Staatsschulden Tilgungskafse
 hierselbst — W. Taubenstraße 29 gegen
Quittung und Rückgabe der Obligationen und des dazu ge⸗
hörigen, alsdann noch nicht fälligen Zinsscheins Reihe IRX
Pr. 8 nebst der Anweisung zur Abhebung der Zinsscheine
Reihe X zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr
Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und
der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Königlichen Re⸗
gierungs⸗Hauptkassen und der Königlichen Kreiskasse in
Frankfurt a. M. Zu diesem Zwecke koͤnnen die Obligationen
nebst dem zugehörigen Zinsschein und der Zinsscheinanwei⸗
sung einer dieser Kassen schon vom 1. Juni d. Is. ab ein⸗
zereicht werden, welche die Effekten der Staatsschulden-Til⸗
gungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter
Feststellung die Auszahlung vom 1. Juli d. Is ab bewütt.
Mit dem J. Juli 1889 hört die Verzinsung
dieser Prioritäts-Obligatibnen auf.
Der Betrag des etwa fehlenden Zinsscheins wird von
dem Kapital zurückbehalten.
Die Staatsschulden⸗Tilgungskasse kann sich in einen
Schriftwechsel mit den Inhabern der Obligationen über die
Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Ouittungen werden von den sämmt—⸗
lichen obengedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin, den 26. März 1889.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow

Bekanntmachung.
In Gemäßheit des 8 28 des Statuts der Rheinischen
landwirthschaflichen Berufsgenossenschaft wird hiermit Folgen⸗
des veröffentlicht:
Die Genossenschafts-Mitglieder find verpflichtet, nachbe—
zeichnete Betriebsänderungen bdinnen 14 Tagen nach Eintritt
derselben dem zuständigen Sektions-Vorstande (zu Händen
des Landraths beziehungsweise in selbstständigen Stadtkreisen
des Bürger- respelktive Oberbürgermeisters) bei Vermeidung
der im Gesetze für die Unterlassung angedrohten Strafen und
'onstigen Nachtheile anzuzeigen:
1. Jeden Wechfel in der Person des Betriebsunternehmers
(d. h. desjenigen, für dessen Rechnung ein lande oder
forstwirthschaftlicher Betrieb stattfindet;
jede Betriebseinstellung;
alle Zus und Abgänge bei dem seither bewirthschafteten
Areale durch An- und Verkauf, An- und Verpachtung,
Schenkung, Erbschaft u. s. w.;
alle Aenderungen in der Kulturart der bewirtschafteten
Grundstücke, so weit dadurch ein Wechsel der Gefahren⸗
klasse bedingt wird, z. B. die Umwandelung von Weide
in Ackerland, von Niederwald in Hochwald u. s. w.
Düsseldorf, den 80. März 1889.
Für den Provinzialausschuß als Vorstand der Rheinischen
landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft:
Der Landesdirektor der Rheinprovinz.
Klein.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Nachdem der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz
durch Erlaß vom 14. d. M. Nr. 2189 die Anlegung einer
Apotheke in dem Orte Friedrichsthal, Kreises Saͤarbrücken,
an einem von mir zu bestimmenden in der Richtung auf
Bildstock zu belegenen Punkte genehmigt hat, werden die⸗
jenigen Apotheker, welche sich um die Konzession dieser Apotheke
zu bewerben beabsichtigen, aufgefordert, bis zum 1. Juni d.
J. ihre Gesuche unter Beifügung ihrer Approbation, ihres
Lebenslaufes, des Nachweises der erforderlichen Geloͤmulel.
der Zeugnisse über ihre Führung während der Lehr⸗ und
Servisjahre und über ihre Führung und Beschäftigung nach
erlangter Approbation einzureichen.
Trier, den 28. März 1889.
Der Regierungs-Präsident.
von Pommer⸗Esche.

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