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dorf: Gesundheitspflege der landwirthschaftlichen Hausthiere;
Pferdekenntniß; veterinärwissenschaftliche Demonstrationen;
Arbeiten im veterinärwissenschaftlichen Laboratorium. —
Prof. Dr. Friedländer: Zusammensetzung und Analyse der
Milch; Molkereiwesen mit Demonstrationen. — K. Forst⸗
meister Kayser: Ueber die Forstbenutzung; über den Forst⸗
schutʒz — K. Reg.« und Baurath Beyer: Wasserbaukunst
in Anwendung auf die Landwirthschaft, insbesondere
Drainage, Kunstwiesenbau und Deichwesen; in Verbindung
damit Feldmessen und Nivelliren mit praktischen Uebungen;
landwirthschaftliche Hochbauten. — K. Garteninspektor Stein:
Landwirthschaftlicher Gartenbau.
B. Grundwissenschaften.
Prof. Dr. L. Weber: Physikalische Maßeinheiten. —
Beh. Reg.-Rath Prof. Dr. Löwig: Organische Experimen⸗
talchemie; analytische Chemie: Uebungen im chemischen La—
boratorium. — Geh. Reg.-Rath. Prof. Dr. Poleck: Maßanalyse.
— Geh. Bergrath Prof. Dr. Römer: Mineralogie; Uebun—
gen im Bestimmen der Mineralien und Versteinerungen;
Anleitnung bei dem Studium der Lehrsammlungen des
minexalogischen Museums. — Prof. Dr. Hintze: Petro—
graphie; geologische Exkursionen. — Dr. Kosman: Geo—
logie des Schlesischen Landes. — Geh. Reg.⸗Rath Prof.
Dr. Fexrd. Cohn: Grundzüge der gesammten Botanik; über
die Pilze; mikroskopischer Kursus für Anfänger; Arbeiten
im pflanzenphysiologischen Institut. — Prof. Dr. Engler:
Specielle Botanik mit besonderer Berücksichtigung der Medi—
cinal⸗ und Nutzpflanzen; mikroskopisches Praktikum; bota⸗
nische Erkursionen, gemeinschaftlich mit Dr Par. — Dr.
Schröter: Ueber die durch Pilze veranlaßten Krankheiten
der Kulturgewächse. — Dr. Par: Botanische Bestim—⸗
mungen. 7 BProf. Dr. Schneider: Allgemeine Zoologie.
— Dr. Rohde: Anatomie und Systematik der Säugethiere.
— Prof. Dr. v. Miaskowski: Nationaldkonomie (pecieller
Theih); staatswissenschaftliche Nebungen. Prof. Dr. El⸗
ster: Allgemeine Volkswirthschaftslehre (Nationalökonomie);
volkswirthschaftliche Uebungen. —
Bezuͤglich allgemein bildender Vorlesungen aus den Ge—
bieten der Mathematik, Philosophie, Geschichte, Literaturge—
schichte ete., sowie bezüglich der für Studirende aller Fakul—
taͤten bestimmten Vorträge aus der Lehre von der öffent⸗
lichen Gesundheitspflege, sowie endlich bezüglich des Unter—
richts in der französischen und englichen Sprache und in
schoͤnen Künsten, wird auf das eben veröffentlichte Gesammt—
vorlesungsverzeichniß der Univerfilät verwiefen.
Weitere Auskunft über die Verhältnisse des landwirth—
schaftlichen Studiums an der Kgl. Universität ertheilt gern
der Unterzeichnete, insbesondere durch unentgeltliche Ueber—
sendung einer kleinen, diese Verhältnisse darlegenden Druckschrift.
Breslau, im Februar 1889
Dr. Walter v. Funke,
ord. Profefsor, Direktor des landwirthschaftlichen Instituts an der
Universität.
Bekanntmachung, betreffend die Berichtigung des Grundsteuerkatasters
behufs Vorbere iung der Anlegung des Grundbuchs für den Gemeinde—
bezirk St. Arnual.
Die auf Grund des Gesetzes vom 12. April 1888 über
das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des rheinischen
Rechts (GeS. S. 52) bei dem zuständigen Königlichen
Amtsgerichte anzulegenden Grundbücher haben den Zweck,
die jedem einzelnen Eigenthümer gehbrigen Grundstücke ꝛc.
nachzuweisen; sie bilden fur die Folge den rechtlichen Eigen⸗
thumsnachweis an Grundstücken, Bergwerken und selbst⸗
ständigen Gerechtigkeiten.
Bei Anlegung der Grundbücher dienen die Grund—
und Gebäudesteuerbücher, von welchen die Amts—
gerichte Abschriften erhalten, zur Ausmittelung der in die
Brundbücher einzutragenden Grundstücke, ihrer Lage und
Größe. Behufs Anlegung der Grundbücher werden zunãchst
nur die in dem Grundsteuerflurbuche als Eigenthümer der
einzelnen Grundstücke bezeichneten Personen von dem Amtsgerichte
vorgeladen werden.
Die Grund- und Gebäudeeigenthümer haben
hiernach ein großes Interesse daran, daß fie
in den Grund⸗ und Gebäudesteuerbüchern als
Eigenthümer der ihnen gehörigen Liegenschaften
und Gebäude eingetragen und daß etwaige in
diesen Büchern noch enthaltene Abweichungen
von dem thatsächlichen Besitzstande vor Au—
legung der Grundbücher ermittelt und behoben
werden, indem hierdurch späteren Weiterungen
bei den Verhandlungen vor dem Königlichen
Amtsgerichte und anderen Nachtheilen vor—
gebeugt wird.
Da die Anlegung des Grundbuchs für den Gemeinde—
bezirk St. Arnual bevorsteht, so sollen in den Grund—
und Gebäudesteuerbüchern dieses Bezirks alle bisher etwa
noch nicht angemeldeten Besitzveränderungen, sowie alle
ionstigen Veränderungen an Liegenschaften und Gebäudeu
nachgetragen werden, zu deren Anmeldung nach 8 88 des
Srundsteuergesetzes vom 21. Mai 1889 und nach gz 16 des
Bebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861 die Grund- und
Gebäudeeigenthümer oder die statt deren zur Entrichtung der
Grund⸗ und Gebäudesteuer verbundenen Versonen ver—⸗
pflichtet sind.
Demgemäß werden die in dem Gemeindebezirke St.
Arnual begüterten Grund- und Gebäudeeigenthumer hierdurch
eingeladen, in den Tagen vom 4. März bis 285. März er.
während der Stunden von 8 Uhr Morgens bis 12 Uhr
Mittags in den Amtsräumen des Katasteramtes St. Johann
Kohlwaagestraße Nr. 14 in ihrem eigenen In—
teresse fich entweder selbst einzufinden oder durch Bevoll⸗
mächtigte vertreten zu lassen, um sich durch Einsichtnahme der
Katasterkarten und Bücher davon Ueberzeugung zu verschaffen,
ob die ihnen gehörigen Liegenschaften und Gebäude im Ka—
taster dem thatsächlichen Zustande entsprechend eingetragen
sind. Etwa bestehende Abweichungen des Eigenthumsnachweises
im Kataster von dem wirklichen Besitzstande können
hierbei sogleich zur Sprache gebracht und von dem Kataster⸗
amte untersucht und berichtigt werden.
Es ist daher rathsam, daß die Grundeigen—
thümer die in ihren Händen befindlichen Ur—
kunden oder andere Beweisstücke über den recht—
lichen Besitz beziehungsweise über den inzwischen
eingetretenen Eigenthumswechsel mit zur Stelle
bringen.
Dabei wird noch ausdrücklich bemerkt, daß solche frei—
willigen Eigenthumsveränderungen, welche nach dem 1. Juli
1885 eingetreten, aber entgegen den Vorschriften des Ar—
tikels J des Gesetzes vom 20. Mai 1885 über die Ver—
äußerung und hypothekarische Belastung von Grundstücken
im Geltungsbereiche des rheinischen Rechts (G.⸗S. S. 139)
nicht notariell beurkundet sind, in die Katasterkarten und
Bücher nicht eingetragen werden dürfen.
St. Johann, den 25. Februar 1889.
Königliches Katasteramt.