Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Hände und Arme der Hebamme (8 6, 4. Absatz), die andere
zur Reinigung derselben vor und nach jeder weiteren Unter—
suchung der Kreissenden oder Entbundenen, sowie jeder
sonstigen Verrichtung der Hebamme, bei welcher letztere mit
den Geschlechtstheilen oder einer Wunde in der Nähe der—
selben in Berührung kommt.
8 9. Nach der Geburt spüle die Hebamme vor dem
Herrichten des Wochenlagers die äußeren Geschlechtstheile
der Entbundenen mit reinem, lauem, vorher durchgekochtem
Wasser ab und trockne dieselben mittelst eines reinen Tuches
oder reiner Wund-Watte oder Jute.
Wasser von derselben Beschaffenheit ist bei der Rei—
nigung der Geschlechtsteile zu verwenden, welche in den 88
121 Abs. 2, 130 Abs. 1, 135, 354, 8371 und 406 des
Hebammen Lehrbuchs angeordnet wird.
8 10. Ausspülungen der Scheide oder Einspritzungen
in die Gebärmutter darf die Hebamme ohne ärztliche An—
ordnung nur in den durch das Lehrbuch bestimmten Fällen
vornehmen. Dabei hat sie überall anstatt Wassers die
Karbolverdünnung anzuwenden.
Letztere Vorschrift bezieht sich inbesondere auf die in
den 88 167, 168 179, 188, 268 Abs. 2, 256 Abs. 3
312 Abs. 2, 340 Abs. 1, 342 und 405 des Hebammen—
Lehrbuchs angeordneten Ausspülungen der Scheide und Ein—
spritzungen in die Gebärmutter.
8 11. Die Hebamme vermeide jede unndthige Be—
rührung der Geschlechtstheile einer Wöchnerin oder eines mit
Wochenfluß verunreinigten oder irgend eines übelrichenden,
fauligen oder eiterigen Körpertheils oder sonstigen Gegen⸗
standes von solcher Beschaffenheit (Geschwür, ausgestoßene
todte Frucht, Wochenbett Unterlage u. au m.) und 'enthalte
sich so viel, als nur möglich, jeden Verkehrs mit Personen,
welche an einer ansteckenden oder als solche verdächtigen
Krankheit, namentlich Kindbett-, Faul- oder Eiter-Fieber,
Gebärmuttere oder Unterleibs-Entzundung, Rose, Diphterie,
Scharlach, Pocken, Syphilis, Schanker, Tripper, Unterleibs—
oder Flecken-Typhus, Cholera oder Ruhr leiden.
8 12. Hat die Hebamme mit ihren Händen oder Ge—
räthschaften die Geschlechtstheile einer Wöchnerin oder einen
mit Wochenfluß verunreiniglen Gegenstand berührt, so soll
fie jedesmal sofort sich selbst in derselben Weise, wie sie
es vor der ersten Untersuchung einer Kreissenden zu thun
hat, (6) und zwar unter Anwendung der Hand- und
Nagelbürste, die Geräthschaften aber eine Stunde hindurch,
wie bei der Geburt, (J8) reinigen und desinficiren.
8 13. Ist der Wochenfluß übelriechend, faulig oder
eiterig oder hat die Berührung mit einem Gegenstande dieser
Beschaffenheit stattgehabt oder leidet die Person, welche die
Hebamme mit ihren Händen oder Geräthschaften berührt
hat, an einer der in 8 11 bezeichneten Krankheiten, so soll
die Hebamme die Reinigung, wie im 8 12 vorgeschrieben
ist, ausführen und ihre Hände und Arme schließlich mindestens
fünf Minuten lang, mit der Karbolverdünnung sorgfältig
waschen, die benutzlen Geräthschaften aber vor dem Einlegen
in die Karbolverdünnung eine Stunde lang auskochen.
z 14. Hat sich die Hebamme in der Wohnung einer
Person befunden, welche an einer der nachgenannten Krank—⸗
heiten oder an einer als solche verdächtigen Krankheit leidet,
nämlich an Kindbett-, Faul- oder Eiter⸗Fieber, Gebärmutter⸗
oder Unterleibs-Enizundung, Rose, Diphterie, Scharlach,
Pocken, Flecken- Typhus oder Ruhr, so darf sie eine Schwangere,
Kreissende oder Wöchnerin nicht untersuchen oder auch nur
besuchen, bevor fie nicht die Kleider gewechselt und sich, wie
im 8 13 vorgeschrieben ist, gereinigt und desinficirt hat.

8 15. Befindet sich eine der im 8 14 bezeichneten
kranken oder verdächtigen Personen in der Wohnung der
Hebamme oder ist in der Praxis der Hebamme eine Wöch—
nerin an Kindbettfieber, Gebärmutter- oder Unterleibs-Eni-—
zündung oder an einer als solche verdächtigen Krankheit er⸗
krankt, oder gestorben, so hat die Hebamme sofort Ver—⸗
haltungsmaßregeln von dem zuständigen Kreis-Physikus ein⸗
zuholen und vor dem Empfange derselben sich jeder beruflichen
Thätigkeit zu enthalten.
8 16. Pflegt die Hebamme eine an Kindbettfieber,
Gebärmutter- oder Unterleibs Entzündung oder an einer als
solche verdächtigen Krankheit leidende Woͤchnerin, so darf fie
während dieser Zeit die Untersuchung einer Schwangeren
zar nicht und die Untersuchung oder Pflege einer anderen
Wöchnerin oder einer Kreissenden lediglich im Nothfalle,
wenn eine andere Hebamme nicht zu erlangen ist, und auch
in diefem Falle nur dann übernehmen, nachdem sie ihren ganzen
Körper mit Seife gründlich, wo möglich im Bade, ab—
gewaschen und außerdem sich, wie im 8 14 vorgeschrieben
ist, gereinigt, desinficirt und frisch bekleidet hat.
817. Die Kleider, welche die Hebamme bei der
Untersuchung oder dem Besuche einer Person, die an einer
im 8 14 bezeichneten oder als solche verdächtigen Krankheit
leidet, getragen hat, dürfen mit anderen Kleidern der Hebamme
nicht zusammengebracht und müssen gründlich ausgekocht und
mit Seife ausgewaschen oder mittelst strömenden Wasser⸗
dampfes in einem Dampf-Desinfektions-Apparat desinficiert
werden, bevor dieselben weiter gebraucht werden dürfen.
8 18. Leichen oder Bekleidungsgegenstände von Leichen
berühre die Hebamme niemals. Hat sie solches trotz dieses
Verbots gethan, so ist sie verpflichtet, wie im 8 16 vor⸗
geschrieben ist, zu verfahren.
Berlin, den 22. November 1888.
Der Minister der geistlichen Unterrichts- und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
v. Goßler.
Zum Zwecke der Verhütung des Kindbettfiebers hat
der Herr Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten die
vorstehend abgedruckte Anweisung vom 22. November v. J.
erlassen, von welcher den sämmtlichen Hebammen des Kreises
ein Exemplar zugestellt werden wird.
Indem ich die Herren Bürgermeister erfuche, auch Ihrerseits
der thunlichst weiten Verbreitung und strengsten Anwendung
der fraglichen zur Bekämpfung des heimtückischen Kindbettfiebers
 überaus wichtigen Anweisung Ihre Thätigkeit in ge—
eigneter Weise zu widmen, bemerke ich, daß die Durch—
führung der erlassenen Bestimmungen offenbar nur möglich
sein wird, wenn den Hebammen die erforderlichen Desinfektionsmittel,
 wie auch die sonstigen neu oder abgeändert vor⸗
zeschriebenen Ausrüstungsgegenstände zur Disposition stehen
bezw. gestellt werden.
Da vielfach aber die Hebammen zur eigenen Anschaffung
der fraglichen Gegenstände sich nicht bereit oder fähig finden
safsen werden, da ferner besonders unter der ärmeren Be—
völkerung die Beschaffung der nöthigen Desinfektionsmittel
meistens auf Schwierigkeiten stoßen wird, so nehme ich mit
dem Herrn Regierungs-Präsidenten an, daß es im Interefse
der Einfachheit und der einheitlichen wie erfolgreichen Durch⸗
führung der geplanten, segensreichen Anweisung nur dieser
Anregung bedürfen wird, um die Gemeindeverbände zur
Uebernahme der durch die fraglichen Anschaffungen erwachsen⸗
den Kosten zu bewegen. Es bedarf keines Hinweises wie
hier mit geringen Mitteln einer weit stärkeren Belastung
            
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