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zärten während der Dauer des vors- und nachmittägigen
Haupt⸗Gottesdienstes verboten.
Das Umherziehen von Orgelspielern, Puppenspielern,
Thierführern und dergleichen ist erst am Schlusse des Nach—
mittags⸗Haupt⸗Gottesdienstes gestattet.
z3 9. Am Vorabende des ersten Weihnachts-, Oster⸗
und Pfingsttages, des Charfreitags, des allgemeinen Buß—
und Bettags und des dem Andenken der Verstorbenen ge⸗—
widmeten Jahrestags, sowie an den Abenden dieser Tage
selbst, desgleichen während der ganzen Charwoche und am
Aschermittwoch dürfen Bälle und ähnliche Lustbarkeiten nicht
gegeben werden.
J. 10 Die Abhaltung von Treib- und Klapper-Jagden
ist während der Sonn- und gedachten Festtage unbedingt,
die Abhaltung von sonstigen Jagden während der Dauer
des vor⸗ und nachmittägigen Haupt-Gottesdienstes untersagt.
z 11. Diese Verordnung findet Anwendung auf alle
Sonntage, den Christtag, den zweiten Weihnachtsfeiertag, den
Neujahrstag, Ostermontag, Bußtag, Christi Himmelfahrt und
Pfingstmontag.
8 12. In Betreff des Allerheiligentags und des Char—
freitags behält es nicht nur bei den bestehenden gesetzlichen
Vorschriften über das Ruhen aller Amtsgeschäfte sein Be—
wenden, sondern es sollen auch nach den Verhältnissen der
einzelnen Orte oder Gegenden unseres Verwaltungsbezirks
besondere Verordnungen von uns hierüber ergehen, wo und
in welchem Umfange diese Verordnung auch auf die genannten
beiden Tage oder einer derselben Anwendung findet.
In Betreff der übrigen, nach der Festordnung vom 7.
Mai 1828 und der Ober-Präsidial-Bekanntmachung vom
21. September 1835 beiden oder einer der beiden Confessi—
onen eigenen Feiertage werden localpolizeiliche Anordnungen
auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 zu dem Zwecke
erlassen werden, die gottesdienstliche Feier gegen jedwede
Störung zu schützen.
8 13. Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verord⸗
nung enthaltenen Verbote werden mit den im 8 340, No.
8 des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 vorgesehenen
Strafen belegt.“
Trier, den 14. Dezember 1883.
Königliche Regierung.
wird hierdurch von Neuem zur allgemeinen Kenntniß und
zugleich wird den Polizeibehörden eine nachdrückliche Hand⸗
habung derselben in Erinnerung gebracht.
Trier, den 12. August 1889.
Der Regierungs-Präsident.
J. V. Devens.
Bekanntmachungen anderer Behoörden.
Bekanntmachung.
Unter dem Pferdebestande des Schiffsbesitzers Johann
Bruttig hierselbst ist die Raude ausgebrochen. In Gemäß⸗
heit des 5 120 der Anweisung zum Viehseuchengesetze vom
23. Juni 1880 bringe ich dies hiermit zur öffentlichen
Kenntniß.
Saarbrücken, den 10. Dezember 1889.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Feldmann.
Bekanntmachung.
Folgende Nummern der städtischen Anleihe von Malstatt—
Burbach vom 2. Januar, 1. Juli, 1. November und 1.
Dezember 1888 sind ausgeloost worden und werden hiermit
gekündigt.
Buchstabe A zu 1000 Mark.
Nr. 22. 33. 34. 39.
Buchstabe B zu 500 Mark.
Nr. 4. 8. 15. 28. 29. 36. 46. 53. 109. 182. 183
192. 259. 282. 286 und 295.
Buchstabe O zu 200 Mark.
Nr. 3. 6. 9. 25. 31. 37. 48. 50 und 588.
Die Zurückzahlung findet gegen Einsendung der Schuld—
scheine nebst den nicht fälligen Zinsscheinen und Anweisung
dazu am 1. Juli 1890 statt. Von letzterem Tage ab hörit
die Verzinsung auf.
Malstatt-Burbach, 7. Dezember 1889.
Der Bürgermeister.
Meyer.
Bekanntmachnug.
Der Pferdemetzger Peter Düpre von hier hat am 29.
November d. Is. ein als Schlachtthier gekauftes Pferd —
dunkelbraune Stute — geschlachtet, welches nach der Unter—
suchung durch den beamteten Kreis-Thierarzt mit Rotzkrank—
heit — Lungenrotz — behaftet war.
Da nicht nachgewiesen werden konnte, daß das Pferd
mit anderen Pferden in Berührung gekommen ist, so ist die
Seuche für erloschen zu betrachten.
In Gemäßheit des 8 37 der Instruktion des Bundes—
rathes zur Ausführung des Gesetzes vom 28. Juni 1880,
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Malstatt-Burbach, 10. Dezember 1889.
Der Bürgermeister.
Meyer.
Ser Gerichtsvollzieher Wüst aus Saarbrücken ist aus
scuein Dienste mit Pensfion entlassen worden und soll nun—
Dehrdie Rückgabe der von ihm bestellten Amtscaution er⸗
folgen.
Alle unbekannten Interessenten werden hirmit aufge—
jordert, etwaige Ansprüche aus dem Dienstverhältniß des
Gerichtsvollziehers Wüst bis zum 10. Januar 1890 bei
dem hiesigen Königlichen Amtsgerichte schriftlich oder zu
Protokoll des Gerichtsschreibers anzumelden.
Saarbrücken, den 26. November 1889.
Der aufsichtführende Amtsrichter.
Heyl, Amtsgerichtsrath.
Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) VLaufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo“
bei welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be—
zeichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden
5) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit.
83) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt
7) Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge—
haltsabzüge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der Stelle.
d) Ob Ausgficht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen
1. 2) sofort, Cöln, Oberbürgermeister, 8) Straßenmeister,
4) Ablegung der Straßenmeisterprüfung bei der Provinzial—
verwaltung, oder Abgangsprüfung an einer Baugewerkeschule