Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 41.

Montag, den 14. Oktober

ISSDS.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Um die Vorteile, welche der mündliche Verkehr mittelst
Fernsprechers gewährt, in besonderen Fällen, namentlich bei
Krankheiten zur Herbeirnfung des Arztes, sowie bei Unfällen
rc. weiteren Kreisen, vornehmlich in den Landbezirken, zu—
zänglich zu machen, sollen von jetzt ab, zunächst versuchs—
weise, die mit Fernsprechern betriebenen Leitungen des all—
zemeinen Verkehrsnetzes dem Publikum zur unmittelbaren
Benutzuug zur Verfügung gestellt werden.
Zur Erreichung des Zwecks soll das folgende Verfahren
in Anwendung kommen:
Dem Publikum wird die Befugniß eingeräumt bei einer
mit Fernsprechern ausgerüsteten Telegraphenanstalt mündlich
oder schriftlich den Antrag zu stellen, eine bestimmte Person
an einem benachbarten, durch Fernsprecher verbundenen Orte
zum unmittelbaren Gespräch mittelst Fernsprechers aufzufordern.
Diejenige Betriebsstelle, bei welcher die Anmeldung des
Gesprächs erfolgt, hat der anderen betheiligten Betriebsstelle
den Antrag sofort durch den Fernsprecher mitzutheilen. Die
angerufene Betriebsstelle läßt ohne Verzug durch Rückfrage
mittels Boten feststellen, ob diejenige Person, an welche eine
Benachrichtigung ꝛc. mittels des Fernsprechers vom andern
Orte sauinden soll, zur Aufnahme des Gesprächs bereit ist
und benachrichtigt telephonisch die Betriebsanstalt am Orie
der Anmeldung von dem Ergebniß der Anfrage.
Der Anmeldende kann entweder bei der Betriebsstelle
auf die Antwort warten, oder eine Angabe hinterlassen, wo—
hin er die Antwort gerichtet zu haben wünscht.
Die Ausführung des Gesprächs zwischen den Betheiligten
zeschieht innerhalb des Dienstzimmers der Postanstalt unter
Benutzung des gewöhnlichen, für den allgemeinen Telegraphen
dienst bestimmten Apparats.
Die Gebühr für die telephonische Uebermittelung der
Anmeldung und Antwort, sowie für jedes Gespräch zwischen
den Betheiligten von fünf Minuten Dauer ist auf den Ge—
sammtbetrag von einer Mark festgesetzt. Wenn das Gespräch
länger als fünf Minuten dauert, so erhöht sich die Gebühr
für jede ferneren fünf Minuten oder für einen Theil von
fünf Minuten um eine Mark. Sollte inzwischen ein Tele—
zramm abzusenden sein, so ist das Gespräch nach Beendigung
der ersten funf Minuten und vor Beginn der zweiten füns
Minuten so lange zu unterbrechen, bis das Telegramm ab⸗
zefertigt ist. Kommt das Gespräch in Folge Äübwesenheit
des Betheiligten oder in Folge Ablehnung desselben nicht zu
Stande, so wird ebenfalls eine Mark erhoben.
Besondere Kosten für Botengänge werden nicht erhoben.
Soweit Anfragen oder Antworten durch besondere Boten
außerhalb des Ortsbestellbezirks abzutragen sein sollten, wird
die dafür dem Boten zu zahlende Vergütung auf die Post—
kafse übernommen.
Trier, den 26. September 1889.
Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor.
J. V. Clafssen.

Das Handbuch über den Königlichen Preußischen Hof
und Staat soll in neuer Auflage für das Jahr 1890 gegen
Ende des laufenden Jahres erscheinen.
Auf dasselbe kann bei der Redaktion des genannten
Handbuches in Berlin, Leipzigerstraße Nr. 76 subseribirt
werden für einen Preis von 11 Mark, während der Laden—
preis sich auf 15 Mark stellt.
Trier, den 30. September 1889.
Der Regierungs-Präsident.
von Pommer-Esche.

Der Provinzialrath der Rheinprovinz hat unterm 26.
d. Mtis. vorbehaltlich des Widerrufs der Gemeinde Heus—
weiler die fernere Abhaltung der derselben durch Ober-Prä—
sidial-Erlaß vom 16. Juni 1886 versuchsweise bewilligten
zwei Krams und Viehmärkte, unter Verlegung derselben vom
zweiten Dienstag im Monat Februar bezw. vom ersten
Dienstag im Monat October auf den ersten Donnerstag im
Monat März und den ersten Donnerstag im Monat Oetober,
gestattet.
Imgleichen ist der genannten Gemeinde vorbehaltlich
des Widerrufs und vorläufig versuchsweise auf drei Jahre
die Abhaltung eines weitern Kram⸗ und Viehmarktes am
letzten Donnerstag im Monat Mai gestattet worden.
Trier, den 2. October 1889.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Geldern.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
In Gemäßheit des 8 4 des Gesetzes vom 27. Juli
1885, betreffend Ergänzung und Abänderung einiger Be—
stimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten
directen Kommunalabgaben (GesetzeSamml. S. 827) wird
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das im
saufenden Steuerjahre kommunalabgabepflichtige Reinein—
ommen aus dem Betriebsjahre 1888
bezüglich der Preußischen Stricken der Pfälzischen Eisenbahnen
a. St. Ingbert (Landesgrenze) bis Scheidt
auf 18767,89 M.
Ebernburg (Mitte der
Nahebrücke) bis Münster
a / Stein auf 6771,71 M. 25539,60 M.
—IDDDD—
Berlin, den 22. September 1889.
Konigliches Eisenbahn⸗Commissariat.
Bemen.
            
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