Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Abtritte, Klogken, Versfenke, Jauche- und Düngergruben, so—
vie alle übelriechende Stoffe oder Flüssigkeiten enthaltenden
Behälter dürfen nur zur Nachtzeit, gereinigt werden und muß
der Auswurf in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März des
Jahres bis vormittags 9 Uhr, in der Zeit, vom 1J. April bis
30. September des Jahres bis vormittags 7 Uhr beseitigt sein.
Das Verladen, von Dung, Dungerde oder Bauschutt auf der
Straße ist nur in dem Fall zulässig, daß auf dem betreffenden
Brundstück nicht Raum genug zur Lagerung vorhanden ist, oder
ein Wagen micht auf. das Grundstück gelangen kann. Dex Ver—
kehr darf durch dieses Verladen nicht gestört, und die Straße
muß alsbald, nach Beendigung desselben mit Wasser abgespült
und gründlich gereinigt werden. Während der Nacht dürfen
Dung, Dungerde oder Bauschutt auf der Straße nur gelageri
verden, wenn für gehörige Beleuchtung gesorgt wird.

8 5.
Kohlen, Erde, Bauschutt, Dünger und dergleichen müssen so
auf den Wagen geladen werden, daß die Straße nicht durch Serab—
jallen von Teilen der Ladung verunreinigt wird. Gefäße, in
welschen übelriechende Flüssigkeiten abgefahren werden müssen
pollständig dicht und, gut verschlossen, auch so gereinigt sein, daß
ie Gestank nicht verbreiten.

86.
Wer die Straße durch Auf-oder Abladen von Kohlen, Erde,
Sand, Heu, Vapier und dergleichen verunreinigt hat, hat diefelbe
sofort wieder reinigen zu lassen.
z 7.
In der Nähe der Kirchen während des Gottesdienstes und
über Brücken, welche nicht massiv aus Stein gebaut sind, darf
ur im Schritt, beim Umbiegen um Straßenecken nur in lang⸗
amerer Gangart gefahren werden. Fahren und Reiten durch
die städtischen Straßen im Galopp ist verboten.
88.
Die Straßen, , und Bürgersteige müssen von allen, den Ver—
kehr beengenden Einrichtungen und Hindernissen frei gehalten
verden. Insbesondere dürsen
N) auf denselben Gegenstände, welche dem Verkehr hinderlich
ind, nicht aufgestellt, aufgehängt, hingelegt oder liegen ge⸗
lassen werden. Auch duͤrfen während des Musterungs
und Aushebungsgeschäfts auf den in der Nähe des Aus—
hebungslokals befindlichen Straßen Bänder, Sträuße oder
onstige zum Schmuck der Musterunaspflichtigen bestimmte
Segenstände nicht feilgebbten werden;
Wagen bei Tage niemals nebeneinander, sondern nur
hintereinander und auch, dann nur in dem Falle halten
ae zum Vorbeifahren für andere Fuhrwerke vor
anden ist.
Ueber Nacht dürfen auf den Straßen und Plätzen Wa—
zen oder sonstige, ein Verkehrshindernis bildende Gegen—
tände nicht stehen bleiben oder aufgestellt werden. Wird
polizeilich hiervon eine Ausnahme gestattet, so müssen die
n Frage kommenden Gegenstände, zu denen auch Bau—
zäune, Baugeräte und Baumgterialien gehören, mit Be—
zinn der Dunkelheit bis zum Tageslicht gehörig beleuchtet
werden. Die Deichseln der Wagen sind aufzuxichten und
in dieser Stellung zu befestigen oder ganz abzunehmen.
Ist keines von beiden ohne große Umstände möglich, so
der Spitze der Deichsel eine brennende Laterne zu
efestigen;
die Bürgersteige und Gehbahnen innerhalb und außer⸗
dalb der Stadt nicht mit Wagen, Handwagen, Karren
hundewagen, Schlitten oder Velocipeden, befahren oder
zum Reiten oder Viehtreiben benutzt werden. Ebenso ist
auch das Tragen von Lasten jeder Art, von Wassereimern
uind dergleichen auf den Bürgersteigen verboten. Auch
dürfen, auf denselben Menschen nicht in der Weise zusam—
nenstehen, daß dadurch der Verkehr beeinträchtigt wird.
89.
Aebermäßig lautes Singen, Schreien, Pfeifen, vẽ mut⸗
williges Peitschenknallen, überhaupt jedes anhaltende storende
Beraͤusch auf den Straßen ist verboten.
810.
gede den Verkehr ree Benugzung der Straßen ist ver⸗
boten, falls nicht besondere polizeiliche Erlaubnis eingeholt ist
Pamentlich ist das Ausbrennen, Verpichen und Schwefeln von
Tonnen und Fässern, der Betrieb des Schmiedehandwerks, des
dufbeschlags, der Stellmacherei. Wagnerei und ähnlicher Ge.

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Perbe das Kleinmachen von Holz und dergleichen auf den
Straßen und effentlichen Plätzen, desgleichen das Waschen uünd
Zpülen von Wäsche an den össentlichen Brunnen verboten.
811.
Arbeiten an Dächern ec, durch welche ein Herunterfallen
von Gegenständen auf die Straße veranlaßt werden kann sind
durch ein in die Augen fallendes Warnungszeichen anzuzeigen
Das Herunterwerfen von Gegenständen ift unbedingt untersagt
8 12.
Jedes Fuhrwerk hat dem entgegenkommenden nach der
zechten Seite hin zur Hälfte auszuweichen, Fehlt es an Rgum
ierzu so hat das Juhrwerk, welches zuerst an einer zum Aus—
veichen geeianeten Stelle anlanot, anzuhalten, bis das andere
oorüber ist. Das Vorbeifahren nachkommender Fuhrwerke dari
nicht gehindert werden
Die Störung von Leichenzügen durch Fuhrwerke, Fußgänger.
Viehtreiber ꝛc. ist in allen Faͤllen verboten.
813.
Der Führer eines Fuhrwerks darf sich beim Halten von
demselben nicht entfernen, ohne, die Zugtiere abgesträngt und
die Zügel gehörig befestigt zu haben. Während des Fahrens
muß der Fuhrer auf, dem Fuhrwerk die Zügel in der Hand ha—
ben oder auf einem der Zugtiere sitzen dder unmittelbar vorn
neben dem Gespann dee Ledige Zugtiere sind zu führen und
kurz am Zügel oder Leitseil ar 88
Wer Pferde, Ochsen,. Stiere und sonstiges Vieh durch die
Straßen treibt, hat die nötigen eeanee dreace zu treffen
und gur zu sorgen, daß sich das Vieh seiner Leitung nicht
entzieht.

z 15.
Das Umherlaufenlassen bissiger Hunde oder läufiger Hün—
dinnen ist „exboten. Das Umherlgufen von Schweinen und
onstigem Vieh auf, den Straßen, haben die Eigentümer zu ver—
zindern. Nicht verboten ist das Umherlausfenlafsen von Gefluüͤgel
auf den Straßen und öffentlichen Plätzen.
8 16.
Auf und neben den Straßen, öffentlichen Plätzen und Pro—
nenaden ein Bedürfnis zu verrichten ist verboten
817.
Eltern und Personen, deren Beaufsichtigung Kinder anver—
traut sind, haften für dieselben.
z 18
Zuwiderhandlungen gegen diese Po eroreig werden
ofern nicht nach Maßaabe des Strafgesetzbuches für das Deufsche
Reich eine höhere Strafe eintritt, mit Geldbuhe bis zu So Miart
im Unvermögensfalle mit B Haft bestraft.
Die dieser Ortspolizeiverordnung entgegenstehenden Be—
stimmungen, insbesondere die OrtspolizeiVerordaungen vom
12. Februar 1825, 29. Juli 1857 und vom 22. Dezember 1876
wie uch die Straßenpolizei-Verordnung vom 1Marz 18860
werden hierdurch aufgehoben.
Saarbrücken, 2. September 1880.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister
XXXXXXC
. A. 10144.
WVorstehende Straßenpolizei⸗Verordnung für die Stadt Saar⸗
hrücken wird mit Rücksicht guf die im 8. I8 enthaltene Straf⸗
androhung gemäß 8 5 des Gesetzes über, die Polizeiverwaltung
pom 11. — 1850 (Ge⸗S. S, 265) und 8 144 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.S
S5. 195) genehmigt.
Trier, den 24. September 1889
Der Regierungs⸗-Präsident
In Vertretung
gez. V. GelIdermn-Vorstehende
 Straßenpolizeiverordnung wird hiermit zur
zffentlichen Kenntnis gebracht.
Saarbrücken, 2. Oktober 1889.
Der Bürgermeister
Fol manmn,
            
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