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Diejenigen, welche innerhalb der in Spalte 2 bezeich—
neten Kreise Hengste zum Belegen fremder Stuten, sei es
unentgeltlich, sei es gegen Bezahlung hergeben wollen,
werden aufgefordert, diese Hengste in den unter Spalte 3
und 4 bezeichneten Orten und Stunden der Körkommission
dorzuführen, der letzteren auch den Ort der künftigen Auf—
sttellung des Hengstes und den Betrag des in Aussicht ge—
nommenen Sprunggeldes anzuzeigen. Nach Beendigung des
Körgeschäfts wird den Eigenthümern der angekörten Hengste
eine für ein Jahr gültige Bescheinigung über die Ankörung
ertheilt; auch werden die Namen der Eigenthümer, das Signalement
der angekörten Hengste, die Orte ihrer Aufstellung
und die Höhe des Sprunggeldes in einem Verzeichniffe öffent⸗
lich bekannt gemacht werden.
An Gebühren sind gemäß Beschlusses des Provinzial-Ausschusses
(zu vergl. die Bekanntmachung des Herrn Landes-—
Direkiors vom 10. Mai 1889 — A.-Bl. No. 23 S. 156)
ür jeden vorgeführten Hengst zwei Mark und für jeden an—
zekörten Hengst weitere zehn Mark an den Kassirer der
stommission im Termine zu entrichten.
Nach Ablauf der Kör-Termine können Nachkörungen nur
dann stattfinden, wenn der Hengstbesitzer die gesammten Kosten
zu tragen bereit ist.
Trier, den 9. September 1889.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: von Geldern
Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Nach den bestehenden Bestimmungen soll die Erneuerung
der Wandergewerbe- bezw. Gewerbescheine zum Gewerbe—
betriebe im Umherziehen wenigstens drei Monate vor dem
Schlusse des laufenden Kalenderjahres bei der Polizeibehörde
(dem Bürgermeister) des Wohnortes der betreffenden Ge—
werbetreibenden nachgesucht werden.
Wir bringen diese Bestimmung mit dem Bemerken in
Erinnerung, daß es im eigenen Interesse der Gewerbetreiben—
den liegt, den vorgeschriebenen Anmeldetermin pünktlich ein—
zuhalten, indem sie bei verspäteter Anmeldung es sich selbst
beizumessen haben, wenn sie erst nach dem Beginne des
nächsten Kalenderjahres in den Besitz der nachgesuchten Ge—
werbescheine gelangen und dadurch an der Fortsetzung ihres
Bewerbebetriebes gehindert werden.
Trier, den 12. September 1889.
Bekanntmachung des Kgl. Landrathsamtes.
Terminkalender für den Monat Oktober 1839.
s 35 Beamte,
3 —F welche
5 zu berichten haben.
53
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
Sämmtliche Steuer—
kassen.
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
desgl.
Sämmtliche Herren
Rentmeister.
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
Sämmtliche Herren
Rentmeister.
desgl.
7
10.
10.
Herr Communal ⸗Ober—
förster.
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
desgl.
10 15.
11113.
i218.
desgl.
13 —
14 18..
desgl.
desgl.
15120.
desql.
Die Erledigung
anordnende
Verfügung.
19. September 1870,
Nr. 3329.
2. Juli 1889
Nr. 7371.
21. September 1831,
Nr. 4522.
20. Januar 1880,
Nr. 16.
25. Mai 1877,
Nr. 3485.
17. Okt. 1880, Nr. 5011 u
28. Juli 1881, Nr. 3133
14. Sept. 1882, Nr. 8504
11. Juni 1883, Nr. 2164
3. Mai 1880,
I. B. 5002.
14. August 1878,
Nr. 3730.
3. November 1873,
Nr. 6530.
21. August 1860,
Nr. 3542.
J. August 1876,
M. J. Nr. 894.
17. Oktober 1880,
Nr. 53011.
26. August 1887,
Nr. 10028.
9. Februar 1880,
Nr. 604.
Gegenstand.
Amtsblattbedarf.
Verzeichniß derjenigen Gewerbescheine, welche schon länger
als ein Monat nicht eingelöst sind.
Nachsuchung von Gewerbescheinen zum Hausirhandel.
Angabe der Zahl der Geburten und Sterbefälle des ver—
flossenen Quartals.
Einreichung der Quartalabschlüsse von den direkten Steuern.
Zählkarten über stattgehabte Brände.
Nachweisungen 4 und B über Mahnungen und Zwangs—
vollstreckungen wegen Klassensteuer-Rückstande.
Nachweisung der pro J. April bis Ende September nicht
zur Verausgabung gekommenen staatlichen Zulagen
für das Elementarschulwesen.
Nachweisung des erlegten Schwarzwildes.
Gewährung von Unterstützungen an Wittwen und Waisen
von Polizeibeamten.
Bericht über das muthmaßliche Ergebniß der Ernte.
Nachweisung der als unabkömmlich zu bezeichnenden Beamten
Bedarf an Zählkarten über Brände.
Bericht über Kunst- und Alterthums-Sammlungen.
Nachweisung der Niederländischen Staatsangehörigen.