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Saarbrücker
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Postanstalten.
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. G.
Montag, den 11. Februar
ISSO.
Bekanntmachung der Central-Behörden.
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 18799 und der
Telegraphenordnung vom 13. August 18802).
Auf Grund der Vorschrift im 8 50 des Gesetzes über
das Postwesen des deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871
bezw. auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird
die Postordnung vom 8. März 1879 bezw. die Telegraphen—
ordnung vom 13. August 1880 in folgenden Punkten ab—
geändert:
Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Vorschriften für die Ausstellung der medizinal⸗amtlichen Atteste.
Das Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten hat
im Einverständnisse mit dem Königlichen Justiz-Minifterium
durch Erlaß vom 20. Januar 18853 und durch ergänzenden
Nachtrag vom 11. Februar 1856 für die Ausstellung der
äͤrztlichen Atteste folgende Bestimmungen getroffen, welche
ich im Nachstehenden zur genauen Beachtung den Herrn
Aerzten meines Verwaltungsbezirkes wiederholt hierdurch
zur Kenntniß bringe.
Es müssen die amtlichen Atteste und Gutachten der
Medizinalbeamten jedesmal enthalten:
1. die bestimmte Angabe der Veranlaffung zur Aus—
stellung des Attestes, des Zweckes, zu welchem dasselbe ge—
braucht, und der Behörde, welcher es vorgelegt werden soll,
2. die etwaigen Angaben des Kranken oder der An—
gehörigen desselben über seinen Zustand;
3. bestimmt gesondert von den Angaben zu 2 die eigenen
thatsächlichen Wahrnehmungen des Arztes über den Zustand
des Kranken,
1. die aufgefundenen wirklichen Krankheitserscheinungen,
5. das thatsächlich und wissenschaftlich begründete Urtheil
über die Krankheit, über die Zulässigkeit eines Transportes
oder einer Haft, oder über die sonst in Betracht kommenden
Fragen.
6. die diensteidliche Versicherung, daß die Mittheilungen
des Kranken oder seiner Angehörigen (ad 2) richtig in das
Attest aufgenommen sind, daß die Wahrnehmuñgen des
Ausstellers (ad 8 und 4) überall der Wahrheit entsprechen
und daß das Gutachten auf Grund der eigenen Wahr—
nehmungen des Ausstellers nach dessen bestem Wissen ab—
gegeben ist.
Außerdem müssen die Atteste, Gutachten ꝛc. mit voll—
ständigem Datum, vollständiger Namensunterschrift, ins—
besondere mit der Bezeichnung des Amtscharakters des Aus—
stellers und mit einem Abdrücke des Dienstsiegels versehen
sein, auch den Ort und Tag der stattgefundenen ärztlichen
Untersuchung enthalten.
Vorgenannte Bestimmungen finden auch auf diejenigen
Atteste der Medizinalbeamten Anwendung, welche von ihnen
in ihrer Eigenschaft als praktische Aerzte zum Gebrauche
vor Gerichtsbehörden ausgestellt werden.
Trier, den 28. Januar 1889.
Der Regierungs-Präsident.
v. Pommer-Esche.
A. Postordnung.
Im g8 21, „durch Eilboten zu bestellende Sendungen“
betreffend,) erhält der Absatz Vunter Abb folgende
Fafsung:
b) bei Sendungen an Empfänger in Landbestellbezirk der
Bestimmungs-Postanstalt, und zwar:
bei allen unter a 1 genannten Gegenständen für jede
Sendung 60 Pf.;
bei Packeten ohne und mit Werthangabe: in allen
Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Eilboten
bestellt werden sollen, für jedes Packet 90 Pf.
2. Im 8 29, „Zurückziehung von Postsendungen und Ab—
ünderung von Aufschriften durch den Absender“ betreffend,“)
erhält im Absatz J der zweite Satz folgenden ander—
weiten Wortlaut:
Bei Sendungen mit Werthangabe über 400 Mk. und
bei Postanweisungen ist das Verlangen einer Abände—
rung der Aufschrift nicht zulässig.
B. Telegraphenordnung.
Im 8 17, „Weiterbeförderung“ betreffend, erhält im
Absatz IV der zweite Satz folgende anderweite Fassung:
Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die
Zustellung von Telegrammen an Empfänger außerhalb
des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs Telegraphen—
anstalt mittelst besonderer Boten durch Entrichtung
einer festen Gebühr von 60 Pf. für jedes Telegramm
vorausbezahlen.
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Januar
1889 in Kraft.
Berlin W., 18. Dezember 1888.
Der Reichskanzler
In Vertretung: von Stephan.
) Centr.«Bl. für das Deutsche Reich 1879, S. 185, Amisblatt
von 1879, Beilage zu Nr21.
Centr.»Bl. für das Deutsche Reich 1880, S. 560, Amtsblatt
von 1880, Beilage zu Nr. 141.
Centr.«Bl. für das Deutsche Reich 1888, S. 75, Amtsblatt von
1883, Beilage zu Nr. 22
Centr.⸗Bl. fuͤr das Deutsche Reich 1886, S. 74, Amtsblatt von
1886, Beilage zu Nr. 18