Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Ni r. 36.

Montag, den 9. September

ISSO.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei-Verordnung,
hetreffend den Verkauf von Kuhmilch in der Stadt Saarbrücken
Auf grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird fur den Ge—
meindebezirk der Stadt Saarbrücken folgende Polizei⸗Ver—
ordnung erlassen: 81
In der Stadt Saarbrücken darf Kuhmilch nur
1) als Vollmilch,
2) als Halbmilch und
3) als Magermilch
in den Verkehr gebracht werden.
Vollmilch ist solche Milch, welche nach der Gewinnung
durch das Melken in keiner Weise eine Veränderung erlitten
hat, Halbmilch eine solche, welche durch teilweises Entrahmen
oder durch Mischen von Vollmilch mit entrahmter Milch ge—
wonnen wird, Magermilch, welche ihren Fettgehalt durch
Maschinen (Centrifuge) oder auf andere Weise größtenteils
verloren hat.

und rein gehalten werden, auch nicht als Schlaf- oder
Krankenzimmer benutzt werden oder mit solchen in unmittel
barer Verbindung stehen.

86.
Die hiesigen Milchverkäufer und Besitzer von Milchkühen
müssen fich jeder Zeit die Besichtigung ihrer Milchräume und
des Viehstandes durch die Polizei oder den Kreistierarzt ge⸗
fallen lassen.

87.
Wissentliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe
bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft. Auch
kann die vorschriftswidrige in beschlagnahmt werden.
8.
Diese Verordnung, welche in ortsüblicher Weise zu
öffentlichen Kenntniß gebracht wird, tritt 14 Tage nach Ver
üffentlichung in Kraft.
Saarbrücken, den 27. Juni 1889.
Der Bürgermeister.
gez. Feldmann.
I. B. 4236.
Genehmigt auf Grund des 8 144 des Gesetzes übe
allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1888.
Trier, den 31. Juli 1889.
Der Regierungs-Präsident.
J. B.:
gez. Devens.
Vorstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeiner
Kenntnis gebracht.
Saarbrücken, den 26. August 1889.
Der Bürgermeister.
Feldmann.

82.
Vom Verkehr ausgeschlossen ist solche Milch, welche
2. blau, rot oder gelb gefärbt, mit Schimmelpilzen be—
setzt, bitter, schleimig oder angesäuert ist, Blutstreifen
oder Blutgerinsel enthält;
vor Ablauf von fünf Tagen nach dem Abkalben ge—
wonnen ist,
von Kühen stammt, welche an Milzbrand, Tollwut,
Perlsucht, Pocken, hochgradiger Maul- und Klauen⸗
euche, solcher Eutererkrankungen oder anderen Krank—
jeiten leiden, durch welche der Genuß der Milch Krank—⸗
heiten, oftmals schwerer Bedeutung, erzeugen kann.
Verfälschungen durch Zusatz fremdartiger Stoffe, selbst
sogenannter Konservierungsmittel erlitten hat.
88
Gefäße, aus welchen die Milch fremdartige Stoffe auf⸗
nehmen kann, wie Gefäße aus Kupfer, Messing, Zink, Thon⸗
gefäße mit schadhafter Glasur oder eiserne Gefäße mit blei—
haltigem Email, sind weder zum Transport, noch zur Auf⸗
hewahrung der Milch zulässig. Auch müssen die Gefäße ge⸗—
hörig rein gehalten und mit festschließenden Deckeln ver—
ehen sein.

.

Der Maurermeister Josef Winter zu Sulzbach beab—
sichtigt auf dem von dem Königl. Forstfiscus gepachteten
Forstlande, Flur 11 Parz. Nr. 2651060 Bannes Sulzbach
eine Dampfziegelei zu errichten.
Dieses Unternehmen wird hierdurch in Gemäßheit der
z 34 u. ff. der ministeriellen Anweisung vom 19. Juli 1884
zur öffentlichen Kenntniß gebracht mit der Aufforderung, daß
etwaige Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen
Titeln beruhen, binnen 14 Tagen bei mir schriftlich in zwei
Exemplaren oder mündlich anzubringen sind, sowie unter der
Verwarnung, daß nach dieser Frist, welche ihren Anfang
mit Ablauf des Tages nimmt, an welchem die diese Bekannt—
machung enthaltende Nummer des Kreisblattes ausgegeben
—
werden können. Zeichnungen und Beschreibungen liegen bis
dahin, während der Dienststunden, auf dem hiesigen Bürger—
meisterei⸗Amt zur Einsicht offen.

34.
Sämtliche Gefäße, in welchen Halbmilch oder Mager—
milch in den Verkehr gebracht werden, sind in deutlicher,
nicht abnehmbarer Schrift mit der Bezeichnung der in den⸗
selben enthaltenen Milchsorten zu versehen. Gefäße für Voll⸗
milch bedürfen keiner Bezeichnung.
8 5.
Die für den Verkehr bestimmte Milch darf nur in
Räumen aufbewahrt werden, welche stets sorgfältig gelüftet
            
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