J
4.
An diesem Platze ist das Baden nur gestattet von früh
7 bis Abends 9 Uhr.
3.
Jeder Badende muß mit einer Schwimmhose bekleidet sein.
4.
Nur geübte Schwimmer dürfen über die mit Drahtseilen
verbundenen Pfähle hinaus in die freie Saar schwimmen.
5.
gede Verunreinigung des Platzes, insbesondere des Ab—
ortes, jede Beschädigung des Auskleideraumes, der Einzäunung,
der Warnungstafeln, der Pfähle und Seile ist verboten.
3.
Den Anweisungen und Verboten des Badeaufsehers ist
unbedingt Folge zu leisten.
‚aus denaturirtem Branntwein das Denaturirungs—
„mittel ganz oder theilweise wieder auszuscheiden oder
„dem denaturirten Branntwein Stoffe beizufügen, durch
„welche die Wirkung des Denaturirungsmittels in Bezug
„auf Geschmack oder Geruch verändert wird, resp. der—
„artig behandelten Branntwein zu verkaufen oder feil—
„zuhalten, und außerdem Händlern mit denaturirtem
„Branntwein die Verpflichtung auferlegt worden, einen
„Abdruck dieses Verbots in ihren Verkaufslokalen an
„einer deutlich sichtbaren Stelle auszuhängen.
Zufolge Mittheilung des hiefigen Königlichen Haupt—
steuer-⸗Amts soll diese Verpflichtung noch wenig Beachtung
zefunden haben, weßhalb ich Veranlassung nehme, die Händler
mit denaturirtem Branntwein auf obenerwähnte Verpflichtung
aufmerksam zu machen.
Ich bemerke noch, daß Abdrücke qu. Verbot's seitens
der Firma Jüstel u. Göffel in Leipzig, zum Preise von 25
Pf. pro Exemplar, vorräthig gehalten werden.
Saarbrücken, den 20. August 1889.
7.
Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften ist, so⸗
weit in den Fällen unter 53 nicht die höhere Strafe der
Sachbeschädigung nach 8 208 flg. des Reichs-Strafgesetzbuches
verwirkt oder sonst der Thatbestand des groben Unfugs in 8
360, 11 desselben Strafgesetzbuches gedeckt wird, mit Geld—
strafe bis zu 9 Mark oder entsprechender Haft zu ahnden.
Zudem ist der Badeaufseher befugt, jeden seine Anord—
nungen nicht Befolgenden vom Badeplatze wegzuweisen.
St. Johann a. d. Saar, den 26. Juli 1880.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Dr. Neff.
Auf Grund des 8 6 der Ferien-Ordnung fur die
Elementarschulen des Regierungs-Bezirks Trier vom 5. Mai
1872 (Kreisblatt von 1877 Seite 177) setze ich den Beginn
der Herbstferien
a. für die Schulen des Bürgermeisterei⸗Bezirks Sulzbach
auf Montag, den 9. September d. J.,
b. für die Schulen des übrigen ländlichen Theiles des
Kreisgebietes auf Montag, den 16. September d. J
hiermit fest.
Die Ferien erreichen ihr Ende in Sulzbach am Samstag,
den 5. Oktober, in den sonstigen Landbürgermeistereibezirken
am Samstag, den 12. Oktober.
Saarbrücken, den 23. August 1889.
Terminkalender für den Monat September 1339.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Durch Beschluß des Bundesraths vom 21. Juni v. Is.
— abgedruckt im Centralblatt für das deutsche Reich Jahr—
gang 1888 Seite 227 — ist das Verbot ausgesprochen worden,
53 Beamte, Die Erledigung
— *7 welche anordnende
57 3u berichten haben. Berfügung.
S —
Gegenstand.
J1. Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
Alle ländlichen Herren
Bürgermeister.
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
Vacatanzeige nicht
erforderlich).
Die Herren Bürger⸗
neister hier, St. Jo⸗
hann und Malstatt⸗
Burbach.
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
desgl.
16. Januar 1884.
M. J. 25.
3. August 1877,
Nr. 5042.
30. Juli 1882,
Nr. 2899.
Nachweisung über die in den Nationalen ausgehobener Re—
kruten event. entstandenen Veränderungen ꝛc.
Bewerbesteuer-Zu- und Abgangslisten pro J. Semester
1889490.
Ueberweisung von zur Zwangserziehung verurtheilten Per—
sonen im Alter von 12218 Jahren an Vrivatan—
anstalten ꝛc.
15.
3
15.
3. August 1877,
Nr. 5042.
Gewerbesteuer-Zu⸗— und Abgangslisten pro J. Semester
1889/90.
20.
25.
Klaffensteuer-Zu- und Abgangslisten pro J. Semester
1889/90.
Zeitungsbericht für das III. Quartal d. J.
2
5
27. April 1871,
RBZBgzs.
8
30.
30.
desgl.
Die Herren Bürger⸗
meister hier und zu
Heusweiler.
12. November 18885 bezw.
17. Januar 1886,
Nr. 3960.
Unbeibringliche Klafsensteuer-Beträge.
Ueberficht über die Wirksamkeit der Naturalverpflegungs-Stationen
für die Zeit vom 1. April bis Ende Sep⸗
tember er.