Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

dürfen die nöthigen Arbeiten vorgenommen werden, wenn es
sich — wie bei Feuersbrünsten, Ueberschwemmungen u. s. w.
— von der Abwehr bevorstehender oder Bewältigung bereits
ringetretener gemeiner Gefahren oder von einem — augen—
blickliche Abhülfe erfordernden — Nothstande handeli.
8 4. Erscheint die Fortsetzung des Betriebes in einzelnen
Fabriken oder sonstigen gewerblichen Anlagen aus technischen
Rückfichten oder aus anderen Gründen von überwiegender
Wichtigkeit auch an Sonn- und den im 8 11 genannten
Festtagen geboten, so kann die Ortspolizeibehörde nach pflicht⸗
mäßiger Prüfung der Verhältnisse die Erlaubniß dazu er—
theilen. — Wird diese Erlaubniß versagt, so ist dem be—
treffenden Gewerbetreibenden der Rekurs an die vorgesetzte
Behörde gestattet. Auch in solchen Ausnahmefällen ist durch
angemessene Eintheilung der Betriebsoperatiouen und durch
Ablösung der Arbeiter dahin zu wirken, daß die letzteren
dem Gottesdienste beiwohnen können.
8 5. Der gewerbliche Verkehr ist während der Dauer
des vor- und nachmittägigen Haupt-Gottesdienstes (8 1) an
Sonntagen und den im 8 11 genannten Festtagen verboten.
Alle Läden, Waarenlager, Magazine und Buden müssen
vährend dieser Zeit geschlossen sein.
Das Aushängen und Ausstellen von Waaren, desgleichen
zvon Schaukasten, das Betreiben des Kaufs und Verkaufs in
zffentlich auffälliger Weise und des Hausirhandels ist wäh—⸗—
rend des ganzen Tages unbedingt untersagt.
8 6. Finden concesfionirte Jahrmärktle an Sonn⸗ oder
den gedachten Festtagen statt, so fallen die im Schlußsatze
des 8 5 enthaltenen Beschränkungen nach dem Schlusse des
nachmittägigen Haupt-Gottesdienstes fort.
8 7. Die Verabreichung von Speisen und geistigen Ge—
tränken in Wirthshäusern und Schankstätten — außer an
Reisende — ist während der Dauer des vor- und nach—
nittägigen Haupt-Gottesdienstes untersagt. —
Den Apothekern ist der Verkauf von Arzneimitteln jeder—⸗
zeit gestattet.
8 8. An den Sonn⸗- und den gedachten Festtagen sind
alle mit Geräusch verbundenen gesellschaftlichen Vereinigungen
und Vergnügungen an öffentlichen Orten, namentlich das
Kegelspiel und Scheiben- oder Vogelschießen, desgleichen alle
lärmenden Belustigungen in Privatwohnungen oder Privat—
Jjärten während der Dauer des vor- und nachmittägigen
Haupt⸗Gottesdienstes verboten.
Das Umherziehen von Orgelspielern, Puppenspielern,
Thierführern und dergleichen ist erst am Schlusse des Nach⸗
mittags⸗Haupt-Gottesdienstes gestattet.
8 9. Am Vorabende des ersten Weihnachts-, Oster—
und Pfingsttages, des Charfreitags, des allgemeinen Buß—
und Bettags und des dem Andenken der Verstorbenen ge—
vwvidmeten Jahrestags, sowie an den Abenden dieser Tage
selbst, desgleichen während der ganzen Charwoche und am
Aschermittwoch dürfen Bälle und ähnliche Lustbarkeiten nicht
zegeben werden.
Z 10. Die Abhaltung von Treib⸗ und Klapper⸗-Jagden
ist während der Sonns und gedachten Festtage unbedingt,
die Abhaltung von sonstigen Jagden während der Dauer
des vor⸗ und nachmittägigen Haupt-Gottesdienstes untersagt.
z 11. Diese Verordnung findet Anwendung auf alle
Sonntage, den Christtag, den zweiten Weihnachtsfeiertag,
den Neujahrstag, Ostermontag, Bußtag, Christi Himmelfahrt
und Pfingstmontag.
8 12. In Betreff des Allerheiligentags und des Char⸗
freitags behält es nicht nur bei den bestehenden gesetzlichen
Vorschriften über das Ruhen aller Amtsgeschäfte sein Be—

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wenden, sondern es sollen auch nach den Verhältnifsen der
einzelnen Orte oder Gegenden unseres Verwaltungsbezirks
besondere Verordnnngen von uns hierüber ergehen, wo und
in welchem Umfange diese Verordnung auch auf die genannten
beiden Tage oder einen derselben Anwendung findet.
In Betreff der übrigen, nach der Festordnung vom 7.
Mai 18283 und der Ober-Präsidial-Bekanntmachung vom
—A
onen eigenen Feiertage werden localpolizeiliche Anordnungen
auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 zu dem Zwecke
erlassen werden, die gottesdienstliche Feier gegen jedwede
Storung zu schützen.
F 13. Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verord⸗
aung enthaltenen Verbote werden mit den im 8 340, No.
8 des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851 vorgesehenen
Strafen belegt.“
Trier, den 14. Dezember 1853.
Konigliche Regierung.

wird hierdurch von Neuem zur allgemeinen Kenntniß und
zugleich wird den Polizeibehörden eine nachdrückliche Hand—
habung derselben in Erinnerung gebracht.
Trier, den 12. August 1889.
Der Regierungs-Präsident.
J. V. Devens.

Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Bekanntmachung, betreffend die 17. Verloosung von Schuldverschreib⸗
ungen der 4 prozentigen Staatsanleihe von 1868 4.
In der Nummer 25 unseres Amtsblattes vom 20.
Juni d. Is. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung
der Staatsschulden vom 1. Juni d. Is. über die an dem—
selben Tage bewirkte 17. Verloosung von Schuldverschreibungen
der prozentigen Staatsanleihe von 1868 A veröffentlicht
worden.
Exemplare der Nummerliste sind sowohl dem Amtsblatte
beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Hauptkasse
und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe, Bürger—⸗
meister, Steuer- und Gemeinde⸗Empfänger zur Einsicht der
Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreib—
ungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen
zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Er—⸗
hebung der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 29. Juni 1889.
Königliche Regierung.
von Geldern.

Bekanntmachung anderer Behörden.

Polizei⸗Verordnung das Baden betreffend.
Auf Grund der 88 5, 6 des Gesetzes vom 11. Mai
1850 wird fur den Gemeindebezirk der Stadt St. Johann
a. Saar folgende Polizei-Verordnung erlassen:
1.
Das Baden im Freien ist im Stadtbezirke nur in
der Saar und in dieser, abgesehen von den Schwimmanstalten,
nur an dem städtischen Frei-Badeplaktze gestattet, an
allen anderen Orten streng verboten.
            
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