Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

20

Von Erlaß der ersten Bekanntmachung ab ist der Vorstand die
Annahme von Spareinlagen abzulehnen befugt. Bis zum Ablauf von
vdier Wochen nach Erlaß der letzten Bekanntmachung bleibt die Kasse
zur Verzinsung der vorhandenen Spareinlagen verpflichtet. Alsdaun
ließt der Zinsgewinn aus den noch nicht zurückgeforderten Guthaben
rediglich dem Kreisverbande zu, welchem auch das nach Befriedigung
aller Gläubiger der Kasse verbleibende Vermögen der Kasse zufällt.
Aebergangsbestimmungen.
833.
Dieses Statut erlangt mit der nach erfolgter Genehmigung ge—
ichehenden erstmaligen Bekanntmachung ( 31) derselben Gelltung und
nit dem gleichen Zeitpunkt tritt das „revidirte Statut der Sparkasse für
den Kreis Saarbrücken vom — 1869“ außer Kraft.
Doch finden die Bestimmungen des letzteren beziehentlich der Ver—
zinsung der dermalen bei der Kasse verwalteten Sparguthaben vorläufig
roch weitere Anwendung. Diese Guthaben unterfallen dem vorliegenden
Statut nicht eher, als nach dem letzteres vorher zweimal mit Zwischen—
zäumen von drei zu drei Monaten in dem Amtsblatte der Königlichen
Regierung zu Trier mit dem Bemerken bekannt gemacht worden ist,
daß jeder Einleger sein Guthaben sofort zurücknehmen könne, wenn
er fich nicht den in dem fortan geltenden Statut enthaltenen Bestim—
nungen fügen wolle (8 39 des bisherigen revidirten Statuts).
Saarbrücken, den 23. Februar 1889
Der Königliche Landrath
v. c.
zur Nedden.
Oie gemäß 8 19 der Geschäftsordnung für den Kreistag mit der
Unterzeichnung des Kreistagsprotokolls beauftragten Mitglieder.
J. Kiefer. I. H. Röchling.
Carl Reppert.

Vorstehendes revidirtes Statut wird mit der Maaßgabe hierdurch
hestätigt, daß der 8 15 folgende Fassung erhält:

„S 15.
Seitens der Sparkasse werden auch gesperrte Sparkassenbücher
auusgegeben. Dieselben tragen auf der ersten Seite den Vermerk
„Gesperrtes Sparkassenbuch für N. N“
Auszahlungen an Kapital und Zinsen werden auf dieses Buch —
bgesehen von den im Statute vorgesehenen Ausnahmefällen, bezw. von
den durch die Vorlage der Sterbeurkunde nachzuweisenden Toͤde der
Person, auf deren Namen das Buch lautet — micht eher geleistet, als
dis die nachstehend näher bezeichnete Frist oder Thatsache eingetreten
oder die Unmöglichkeit des Eintritts dieser Thatsache erwiesen worden ist.
Die Auszählung soll nicht eher erfolgen, als:

Für den Fall der weiteren Hinausschiebung des ursprünglichen
Auszahlungstermins ist noch die weitere Bemerkung hinzuzufügen:
„Der Auszahlungstermin ist bis zum
hzinausgeschoben worden.“
Alle Vermerke bezüglich des Endpunktes der Sperrung sind auf
er ersten Seite deutlich und bestimmt einzutragen und ebenso, wie die
Sparkassenbücher, unterschriftlich zu vollziehen.

Der Sperrvermerk umfaßt alle auf ein solches Buch gemachten
Finlagen. Derselbe umfaßt auch die davon erfallenden Zinsen, sofern
nicht deren jährliche Abhebung in dem Sperrvermerk ausdrücklich vor—
»ehalten ist. Die Zinsen werden nach dem für nicht gesperrte Einlagen
zleicher Höhe geltenden Zinsfuße berechnet.
Die Sparkasse nimmt — unter der Verpflichtung späterer Rück—
zahlung in baarem Gelde, Reichskassenscheine, oder in Reichsbanknoten
— gesperrte Einlagen ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Statuts
für eine Person bis zum Gesammtbetrage (Kapital ohne Zinsen) von
3000 M. an. Haben die Einlagen diesen Betrag erreicht, so findet eine
veitere Annahme von Einlagen nicht mehr statt. Sind seit der letzten
Finzahlung, 30 Jahre verstrichen, so hört die weitere Verzinsung der
Finlage auf.
Der Sperrvermerk erlischt immer mit dem Tode des Bedachten
»der mit dem Eintritt des vorbezeichneten Zeitpunktes oder bei Vor—
zestimmung eines Ereignisses mit dem Eintritt desselben oder der Ge—
vißheit, daß letzteres nicht eintreten kann. Ist die Auszahlung an den
Fall der Verheirathung einer Frauensperson oder der Heranziehung
unger Leute zum Milixärdienst geknüpft, so erlischt die Sperrung auch
dann, wenn die Frauensperson, ohne zu heirathen, das 40ste und im
etzteren Falle, wenn der Betreffende, ohne in das aktive Heer einge—
tellt zu sein, das 2öste Lebensjahr erreicht hat.
Die Auszahlung des Guthabens und der aufgelaufenen Zinsen er—
'olgt nach Wegfall der Sperrung nur an den Vorzeiger des Sparkassen—
»uches, sofern die Sparkasse es nicht außerdem fuͤr nöthig hält, sich die
Berechtigung des Vorzeigers zum Empfang des Guthabens nachweisen
zu lassen, wozu sie in allen Fällen befugt ist.
Vor Eintritt des Endtermins kann die Sparkassenverwaltung auf
Antrag des auf dem Buche Benannten die Aufhebung der Sperrung
nur in Fällen dringender Noth, wenn solche Seitens der Polizeibehörde
des Wohnortes des Betreffenden als vorhanden bescheinigt wird, oder
im Falle der Auswanderung beschließen. Ist die Einlage nachweislich
don einem im deutschen Reiche wohnenden Dritten gemächt, so ist letz⸗
serer vor der Aufhebung mit seinen Einwendungen zu hören. Auch
ann die Sparkasse die Auszahlung der Einlagen und Zinsen an den
Finleger auf dessen Antrag beschließen, falls der durch die Sperrung
beabsichtigte Zweck, z. B. durch Ableben des Bedachten oder durch andere
Umstände nicht mehr erreicht werden kann.“
Coblenz, den 5. Juli 1889.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
In Vertretung:
v. Estorff.

Vorstehendes Statut wird hiermit gemäß 88 30 und 33 bekannt
gemacht.
Saarbrücken, den 30. Juli 1889.
Der vorstand
der Spar⸗ und Darlehns-Kasse für den Kreis Saarbrücken.
C. Kiessel. H. Kalck. Dörmer. Reufang.
Paul Röchling.

Saarbrücken, den 5. August 1889.
Der Königliche Landrath Dr. zur Nedden.

Heffentlicher Anzeiger.

i
Veu Schul-Pianinos Leut
mit schönem Tone, zu 390 Mk.
empfiehlt die Bianoforte-Fabrik von
Julius Deesæ.

—22000
—* —5*

—— — —— —

7

SAnna Koch, Schirmfabrik, F
St. Johaun 17 Bahnhofstraße 17
empfiehlt in großartig reicher Auswahl ihr eigenes
Fabrikat leganter
egenschir me J
zu den allerbescheidensten Preisen.
rachgemäße Herstellung aller Reparaturen.
inne och, Schirmfabrik.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.