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Kreistage nach Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird, dauernd bei
der Kasse in Baar verfügbar gehalten, die überschießenden Beträge
aber werden, insoweit nicht ihre Bereithaltung dem Vorstande auͤs
besonderen Gründen geboten erscheint, von diesem, sobald angängig,
zinsbar angelegt.
Die Anlegung hat, soweit sich dazu Gelegenheit bietet, durch Aus—
leihung zu erfolgen.
Unterbriugung der Einlagen.
g 25.
Die Einlagen werden, soweit sie nicht für den Betrieb verfügbar
bleiben müssen, von dem Vorstande ausgeliehen:
l. als Darlehen gegen sichere Hypothek auf Grundstücke und Gebäude.
Die Sicherheit wird für genügend erachtet innerhalb der
exrsten Hälfte des Taxwerthes, welcher in glaubhafter Weise, sei
s durch vertrauliche Ermittelungen, sei es durch eigens zu er—
nennende, vereidigte Sachverständige nachgewiesen sein muß
Gebäude dürfen mit Einschluß der zu denselben gehörigen zu
haus, Hofraum und Garten benutzten Grundflaͤchen innerhalb der
ersten Hälfte ihres Taxwerthes beliehen werden. Die Beleihung
von Gebäuden allein ist jedoch nur insoweit statthaft, als die—
elben auf Höhe des Taxwerthes gegen Feuersgefahr bei der Rhei—
nischen Provinzial⸗Feuer⸗Sozietät oder einer sonstigen Versicherungs⸗
gesellschaft versichert sind, welche dem Vorstande genügende Sicher—
heit rücksichtlich der Wahrung der Rechte der Hypothekengläubiger
bietet. Der Vorstand kann von der vorgängigen Taxation solcher
Gebäulichkeiten absehen, welche bei der Probinzial-Fener⸗Sozielät
versichert sind.
Als Darlehen auf Handscheine ohne hypothekarische Sicherheit,
venn zwei volle Sicherheit bietende Eingesessene des Kreises Saar—
brücken für Kapital, Zinsen und sämmtliche Kosten der Ausklagung
ind Beitreibung als Bürgen solidarisch eintreten.
Die auf Handscheine gegebenen Darlehen dürfen ein Drittel
der Einlagen nicht übersteigen.
Zum Ankauf und cessionsweiser Uebernahme ausstehender Geld—
sorderungen für verkaufte oder versteigerte, im Kreise Saarbrücken
oder in einem angrenzenden Kreise belegene Immobilien, sofern
diese Forderungen terminsweise binnen laͤngstens 6 Jahren fällig
verden mit der Maßgabe, daß wenn und solange das für den
Ausstand bestellte Pfand nicht doppelte Sicherheit (F 25, 1) ge⸗
währt, zur Ergänzung der letzteren weitere Sicherheu durch aus—
reichende Bürgschaft (C 28, 2) geleistet werden muß.
Gegen vorschriftsmäßige Schuldverschreibung an Provinzen, Kreise,
Stadt⸗ und Landgemeinden, Kirchengemeinden und sonstige leistungs
ähige mit Corporationsrechten ausgestattete communale Verbünde.
Dergleichen Darlehen, für welche eine bestimmte Amortisations⸗
rist festzusetzen ist, dürfen in ihrer Gesammtheit niemals mehr
als 4 des Gesammtbestandes der Sparkasse (der Einlagen und
Zinsen) betragen.
Gegen Verpfändung und Hinterlegung von inländischen kurshaben⸗
den Staatspapieren, Pfandbriefen, Rentenbriefen, Kreis- und
Stadt-⸗Obligationen bis auf die Höhe desjenigen Betrages, welcher
aach Abzug von 20 Prozent des zur Zeit der Anleihe geltenden
fturses, wenn derselbe unter dem Nennwerthe stehn, sonst des
Nennwerthes sich ergibt. Der Anleiher hat fich jedoch bei der
Berpfändung zu verpflichten, den Werth des verpfändeten Papiers
zu exgänzen, sobald der Kurs in dem Maße fallen möchte, daß
die bedungene Sicherheit nicht mehr vorhanden ist und hat der⸗
selbe den Vorstand der Kasse für den Fall, daß die Ergüänzung
der Sicherheit nach erfolgter Aufforderung nicht innerhalb dreier
Tage bewirkt werden sollte, zu ermächtigen, das verpfändete kurs⸗
jabende Papier sofort zu veräußern und sich mit dem Erxlbse
oweit solcher reicht, bezahlt zu machen.
Können dieselben in solchen Werthpapieren angelegt werden, welche
die in den jeweilig geltenden gesetzlichen Vorschriften für die Au—
egung von Mündelgeldern erforderliche Sicherheit gewähren.
Alle Staatspapiere und sonstige Inhaberpapiere müssen beim Er⸗
verbe vom Landrathe sofort außer Kurs gesetzt werden.
Uerzinsung der Dahrlehnsschuld.
826
Die Höhe des Zinsfußes, zu welchem Darlehne von der Kasse
zewährt werden, wird von dem“ Vorstande festgesetzt. Der Kreisver—
retung bleibt es vorbehalten, dem Vorstaude nach Anhörung desselben
sierüber Anweisung zu ertheilen.
Bedingungen für die Tilgung der Darlehusschusd.
Kündigung.
827.
Es bleibt dem Vorstande überlassen, die Bewilligung des Darlehns
an die Bedingung der Rückzahlung desselben binnen einer bestimmten
Frist oder auch der Abtragung in Theilzahlungen zu knüpfen. Dem
Erbieten eines Darlehnssuchers zu solcher Abtragung ist unter Verein—
darung eines die Beträge der Theilzahlungen und die Zeit ihrer
Fälligkeit genau bestimmenden Planes zu entsprechen. Bleibt ein
Zchuldner mit Zahlung eines Theilbetrages im Rückstand, so hat die
Kasse das Recht, die sofortige Zahlung der gesammten noch rückstän—
digen Darlehnsschuld zu erfordern.
Das gilt auch, wenn ein Darlehnsschuldner:
a. aus dem Kreise Saarbrücken verzieht, oder
b sich anschickt, seinen Grundbesitz zu veräußern.
In allen Fälllen bleibt der Kasse das Recht vorbehalten, das
Darlehn mit dreimonatlicher Frist zur Rückzahlung zu kündigen.
Hiervon hat der Vorstand in der Regel dann Gebrauch zu machen,
wenn ein Darlehnschuldner die pünktliche Zahlung der fälligen Zinsen
wiederholt verabsäumt oder Aufforderns ungeachtet die Zahlung
unterläßt.
Doch kann dem Schuldner auf seinen Antrag vom Vorstande
owohl für Zinszahlungen wie auch für die Abtragung der Haupt—
schuld Ausstand gewährt werden, sofern die Verhältnisse des Schuldners
olches begründen und die Ansprüche der Kasse dadurch nicht gefährdet
werden.
Reserve⸗Jonds.
8 28.
Die nach Bestreitung der Verwaltungskosten verbleibenden Zinsen⸗
überschüsse, uber welche der Rendant besondere Rechnung führt, bilden
rinen Reservefonds behufs Deckung möglicher Ausfälle, defsen Betrag
mit der Jahresrechnung zu veröffentlichen ist.
Insoweit der Reservefonds am Schlusse des Geschäftsjahres 50/0
der Passivmasse übersteigt, steht der Kreisvertretung unter jedesmaliger
Benehmigung des Regierungs-Präsidenten die Verwendung der einen
dälfte der Ueberschüsse zu gemeinnützigen Zwecken des Kreises zu. Die
andere Hälfte dagegen wird so lange dem Reservefonds zugeführt, bis
dessen Höhe 1000 der Passivmasse erreicht hat.
Aufsicht über die Verwaltung der Kasse.
8 29.
Die Aufsicht über die Verwaltung der Kasse wird von dem Kreis—
ausschusse geführt, dafern nicht die Kreisvertretung zu diesem Behufe eine
besondere Commission niederzusetzen beschließt.
Der Kreisausschuß bezw die Kommission hat alljährlich wenigstens
einmal die Geschäftsführung der Kasse eingehend zu untersuchen und
die Schuldurkunden rücksichtlich ihrer Sicherheit zu prüfen.
Allmonatlich ist dem Vorsitzenden des Kreisausschusses vom Vor—
ttande der Kasse eine Abschrift der Geschäfts-Uebersicht (83 9 sowie ein
Bericht über etwaige Veränderungen im Immobiliar-Vermögen der
Kasse einzureichen.
Rekßanntmachungen der Kasse.
8 30.
Bekanntmachungen der Kasse sind in dem Kreisblatt für den Kreis
Saarbrücken oder bei Wegfall desselben in einer im Kreise Saarbrücken
erscheinenden, vom Vorstande hierfür ein für allemal zu bezeichnenden
Zeitung abzudrucken. Dem Vorstande bleibt es überlassen, solche Be—
anntmachungen auch durch andere Zeitungen zu veroffentlichen.
Aenderungen des Statuts der Kasse.
831.
Aenderungen dieses Statuts zu beschließen ist nur die Kreisver⸗
retung befugt, welche darüber den Vorstand vorher zu hören gehalten
ist. Es bedürfen die Aenderungen in allen Fällen auch der Geneh—
nigung des Oberpräsidenten. Jusoweit Rechte von derzeitigen Spar—
zinlegern oder Schuldnern der Kasse durch die eintretenden Aenderungen
des Statuts berührt werden, erlangen dieselben erft Geltung mit Ab⸗
auf einer Frist von drei Monaten nach der gemäß 8 30 eriolgten
Bekanntmachung.
Auflösung der Kasse.
32.
Vorstehende Bestimmungen gelten auch für die Auflösung der Kasse
mit der Maßgabe, daß der bezügliche Bejchluß der Kreisvertretung
nach seiner durch den Oberpräsidenten erfolgten Genehmigung durch
dreimalige Bekanntmachung von vier zu vier Wochen zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen ist