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Ist eine einstweilige Zahlungsbescheinigung verloren gegangen, so
wird das Sparkassenbuch nur demjenigen ausgehändigt, welcher dem
Vorstande sein Anrecht auf das Sparguthaben nachweist.
Sparkassenbücher, welchen eine der oben als erforderlich bezeichneten
Unterschriften fehlt, berechtigen nicht zu Ansprüchen gegen die Kasse.
Die Sparkassenbücher werden unter fortlaufender Nummer ausge—
tellt. Sie müssen das in Geltung stehende Statut der Kasse enthalten,
uuch eine Berechnung der für Einlagen von 3 bis 300 M von der
stasse zu gewährenden Zinsen (8 17).
Keinem Einleger darf über die auf seinen Namen lautenden Ein—
agen mehr als ein Sparkassenbuch ausgefertigt werden.
Gesperrte Spareinlagen.
8 15.
Siehe Genehmigungsvermerk.)
4. Verzinsung.
a. Höhe des Zinssatzes.
816.
Die Sparkasse gewährt an Zinsen:
1. für Guthaben bis zu 1000 M 31/3 80
253 von 1001 3000 305
. ũber 3000 M. — 21200
Sollte ermittelt werden, daß Jemand mehr als ein Sparkassenzuch
für seine Rechnung wenn auch auf verschiedene Namen hat aus—
tellen lassen, so werden nur die auf das erste Sparkassenbuch gemachten
kinlagen verzinst, wogegen die auf später ausgestellte Sparkassenbücher
eingezahlten Gelder zinslos für Rechnung und Gefahr des Einzahlers
lsiegen bleiben. Der Vorstand hat hierüber zu befinden und die Be—
theiligten alsbald mit entsprechender Nachricht zu versehen.
b. Zinsberechnung.
8 17.
Der Zinsenlauf beginnt mit dem ersten Tage des nach der Ein—
age folgenden Nonats und hört mit dem ersten Tage des Monats
zuf, in welchem die Rückzahlung erfolgt.
Insoweit Einlagen schon vor Ablauf von drei Kalender-⸗Monaten
wieder gänzlich abgehoben werden, findet eine Verzinsung derselben
nicht statt.
Sparguthaben unter 83 Mark sowie Markpfennige werden nicht
—D
rußer Berücksichtigung. Wenn ein Sparkassenbuch nicht binnen 30
Jahren seit der letzterfolgten Einlage bei der Kasse zur Vorzeigung
Jelangt, so hört von dieser Zeit an jede weitere Verzinsung des Gut—
habens auf.
e. Zahlung der Zinsen.
818.
Die Zahlung der Zinsen erfolgt nur an den Vorzeiger des Spar—
assenbuches und in der Regel nur bei der Kasse in dem auf den
Schluß des Rechnungsjahres der Kasse folgenden Monate während der
n 8 13 bezeichneten Geschäftsstunden. Der Vorstand ist befugt, sich
zur Zinsauszahlung der Bezirksagenten zu bedienen.
Werden die Zinsen in dieser Zeit nicht — ganz oder theilweise —
ibgehoben, so werden sie dem Guthaben zugeschrieben uud wie dieses
herzinst.
— die Befugniß der Kasse zur Prüfung der Berechtigung des
Zinsfordernden und auf die Zahlung der Zinsen finden die nach—
olgenden für die Zurückzahlung der Guthaben geltenden Bestimmungen
Anwendung.
5. Zurückzahlung der Guthaben.
819
a. Zeit und Ort der Zurückzahlung. Kündigung.
Die Guthaben können an jedem Geschäftstage, aber in der Regel
nur bei der Kasse in den in 813 bezeichneten Geschäftsstunden ganz
der theilweise zurückgenommen werden. Der Vorstand ist befugt, sich
zuch zu solchen Zurückzahlungen der Bezirksagenten zu bedienen.
Die Kasse zahlt, ohne daß der Rechnungsführer hierzu eine Er—
mächtigung des Vorstandes bedarf, zurückgeforderte Guthaben bis zum
Betrage von 100 AM sofort aus. Bei Rückforderung höherer Beträge
st die Kasse berechtigt, bis zur Auszahlung eine Frist verstreichen zu
lassen, und zwar:
bei Summen bis zu 500 M einen Monat,
„ 1000 M. zwei Monate,
J „ über 1000 4 drei Monate,
Diese Fristen können durch Beschluß der Kreisvertretung unter
Henehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde abgeändert werden.
Der Vorstand ist berechtigt, gekündigte Guthaben vor Ablauf der
Frist zurückzuzahlen. Auch kann er jederzeit Guthaben, deren Annahme
zon seiner Zustimmung abhängig war (8 12 Absatz 1) unter Be—
obachtung der nach Obigem Platz greifenden Frist kündigen. Bleibt
der Empfangsberechtigte mit der Annahme der Zahlung in Verzug,
so hört auch der Zinsenlauf mit dem Tage der angebotenen Zahlung auf
Die Kündigung Seitens des Vorstandes erfolgt rechtsgültig durch
ein gegen Behändigungsschein oder mit eingeschriebenem Briefe zuzu—
stellendes Benachrichtigungsschreiben an die Person, auf deren Namen
das Sparkassenbuch ausgestellt, oder welche sonst als zum Empfange
der Zahlung berechtigt bekannt ist.
Wenn der Empfangsberechtigte nicht bekannt oder nicht erreichbar
ist, so hat die Kündigung im Wege öffentlicher Bekanntmachung in der
für die Amortisation von Sparkassenbüchern vorgeschriebenen Weise zu
erfolgen.
b. Nachweis der Berechtigung zum Empfange von Zurückzahlungen.
820.
Die Zurückzahlung hat — abgesehen von den Fällen der 88 15
und 22 — nur an den Vorzeiger des Sparkassenbuches zu erfolgen.
Die Kasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Recht des Vor—
‚zeigers zum Besitze des Sparkassenbuches oder zur Erhebung des Gut—
zabens zu prüfen und bis zum Erweise solchen Rechtes die beanspruchte
Zahlung zurückzuhalten.
Aus der ohne jene Prüfung erfolgten Auszahlung an den Vor—
zeiger des Sparkassenbuches wird die Kasse dem Einzahler des Gut—
jabens oder dem von diesem etwa verschiedenen Berechtigten zur Ge—
vährleistung nicht verpflichtet.
Wird aber vor Auszahlung eines Guthabens ein Widerspruch gegen
diese bei der Kasse eingelegt, so ist hiervon in den Kassenbüchern Ver—
merk zu machen und die Auszahlung bis zur Klarstellung der Rechts—
iage zurückzuhalten.
o0. Bescheiuigung der von der Kasse geleisteten Zahlungen.
8 21.
Ueber die Form, in welcher die Zahlung von Zinsen und von
Buthaben vom Empfänger zu bescheinigen ist, trifft der Vorstand Be—
timmung. Wird ein Gesammtguthaben zurückgezahlt, so hat der Em—
pfänger das darüber lautende Sparkassenbuch quittirt der Kasse zurück
zugeben, welche dasselbe abschließt und zum Archive nimmt.
Für den Zahlungsempfang sind keinerlei Gebühren zu erheben.
id. Ersatz abhanden gekommener Sparkassenbücher. Aufgebotsverfahren
822.
Derjenige, welchem ein Sparkassenbuch vernichtet oder verloren
zegangen ist, muß, wenn er dafür ein anderes zu erhalten wünscht,
den Verlust sofort nach dessen Wahrnehmung dem Vorstande anzeigen.
Kann die gänzliche Vernichtung des Sparkassenbuches auf eine
dem Vorstande uͤberzeugend erscheinende Weise dargethan werden, so
wird auf Grund der Kassenbücher ein neues Sparkassenbuch ausgefertigt.
In allen übrigen Fällen muß das verloren gegangene Sparkassenhuch
vorher nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf—
geboten und amortisirt werden.
o. Uebertragbarkeit der Spareinlagen.
8 23.
Auf Verlangen bewirkt die Sparkasse sowohl die Ueberweisung von
Spareinlagen Abziehender an die Sparkasse des neuen Aufenthaltsorts,
als die Einziehung von Einlagen aus auswärtigen Sparkassen für
Angezogene. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich geschehen, das
Sparkassenbuch muß demselben beigefügt sein; über den Empfäng des—
elben ist Seitens der Sparkasse eine Bescheinigung zu ertheilen, gegen
deren Rückgabe seiner Zeit bei der neuen Sparkasse die Uebergabe des
neuen Sparkassenbuches mit der Abrechnung erfolgt.
Die Verzinsung der Einlagen wird durch die Ueberweisung an
eine andere Sparkasse in keinem Falle unterbrochen. Je nachdem die
Aeberweisung der Einlagen vielmehr vor oder an und nach dem 15.
des Monats erfolgt, d. h. das Geld unter gleichzeitiger Uebersendung
der Abrechnung an die Kasse des neuen Aufenthaltsorts per Post abgjesandt
resp. auf dem Girokonto dieser Sparkasse bei der Reichsbank
eingezahlt ist, vergütet die empfangende oder die absendende Sparkasse
die bei ihr üblichen Zinsen für den vollen Monat, in welchem die
Ieberweisung erfolgt.
Die Kosten der Ueberweisung incl. der Ausfertigung des neuen
Sparkassenbuchs trägt in jedem Falle die Sparkasse des neuen Auf—
enthaltsorts, aber nur bis zum Betrage von 50 Pfennigen. Etwaige
Mehrkosten fallen dem Sparer zur Last.
Diese Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn sie bei
beiden betheiligten Sparkassen gelten.
II. Anleguug der Spareinlagen.
8 24.
Von den eingehenden Spareinlagen wird für den laufenden Ge—
schäftsverkehr der Kasse eine Summe, deren ungefährer Betrag vom