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an der Burbacher Mühle, belegen zwischen den Par—
zellen Nr. 488/833, 488/82, 490/82, 28, 29, 451/55,
50 und 61 in Flur 16.
des Servituts-Weges, welcher durch die Burbacher
Mühle über die Parzelle Nr. 61 in Flur 16 führt,
des Fußpfades von dem Endpunkte des letzteren ab
bis zur Burbacher Fähre zwischen den Parzellen 1, 31,
30 und 190/20 in Flur 16 beabsichtigt.
In Gemäßheit des 8 57 des Zuständigkeitsgesetzes vom
1. August 1883 wird dieses Vorhaben mit dem Hinzufügen
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Einwendungen gegen
diese Einziehung binnen 4 Wochen nach stattgehabter Ver—
ffentlichung dieser Bekanntmachung zur Vermeidung des
Ausschlusses bei mir schriftlich angebracht werden müssen.
Malstatt-Burbach, den 27. Juli 1889.
Der Bürgermeister.
Meyer.
Conferenzen
finden statt: Mittwoch, den 14. Angust mit Bering II
(St. Johann) morgens 9 Uhr bei Schuhmann; Freitag, den
16. August mit Bering J (Saarbrücken) ebenso; Sonnabend,
den 17. August mit den Lehrerinnen morgens 9 Uhr im
Schulsaale hier.
Zu diesen Conferenzen ladet ergebenst ein
Saarbrücken, den 1. August 1889.
Der Kgl. Kreis⸗-Schulinspektor.
Dr. Rachel.
Kevidirtes Statut
14 1.
Spar⸗ und Darlehns-⸗Kasse
für den Kreis
Saarbrücken.
Ramen und Zweck der Spar- und Darlehns-Kasse.
31.
Die Kasse führt den Namen: „Spar- und Darlehus⸗Kasse für
en Kreis Saarbrücken““ und bedient sich eines Siegels mil dieser
Bezeichnung. Sie dient dem Zwecke, im Kreise Saarbrücken
a) den Sparsinn zu heben,
indem sie Geldbeträge zur sicheren und zinstragenden Ver—
waltung annimmt, und
Mittel zur Befriedigung des Kreditbedürfnisses der Kreis—
ewohnerschaft zu gewähren,
indem sie gegen zureichende Sicherheitsbestellung Geldbeträge
anter billigen und festen Verzinsungs- und Rückzahlungs—
dedingungen ausleiht
Sitz der Kasse.
Die Kasse hat ihren Sitz — nach Festsetzung durch die Kreisver⸗
retung — in der Stadt St. Johann a. d. Saar oder in der Stadt
Zaarbrücken.
Berhältniß der Kasse zum Kreise Saarbrücken.
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Die Kasse ist ein selbstständiges Institut des Kreisverbandes Saar—
zrücken und besteht unter dessen Garantie. Ihre Verwaltung wird von
»er Kreisvertretung nach näherer Maßgabe dieses Statutes beaufsichtigt
ind geregelt (8 5 ff.
Indeß muß die Kasse ein besonderes, von anderen Kassen des
Kreisverbandes unvermischt zu erhaltendes Vermögen bilden und es
sind die Baarbestände wie die Werthpapiere desselben abgesondert zu
verwahren.
Haftung des Kreis-Verbandes für die Verbindlichkeiten
der Kasse.
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Die Verbindlichkeiten der Kasse bilden eine Last des Kreis-Verbandes
Sie werden, wenn zu ihrer Erfüllung das eigene Vermögen der Kasse
unzureichend ist, in gleicher Weise wie hinsichtlich der sonstigen Kreis—
laften Rechtens ist, durch Untervertheilung auf die den Kreis bildenden
GBemeinden gedeckt.
Verwaltung der Kasse.
1. Der Vorstand.
Wahl desselben.
85.
Die Kasse wird von einem Vorstande verwaltet und vertreten.
Derselbe besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Diese
werden sämmtlich von der Kreisvertretung auf die Dauer von vier
Jahren gewählt, auch bestellt dieselbe eines der Mitglieder zum Stels—
vertreter des Vorsitzenden. Im Falle der Behinderung beider tritt das
an Lebensjahren älteste Mitglied für den Vorsitzenden ein. Wählbar
ist jeder unbescholtene Angehörige des Kreises.
Die Namen der Gewählten werden durch das Kreisblatt bekann
gemacht.
Obliegenheiten und Befugnisse des Vorstandes.
86.
Der Vorstand hat die Verwaltung der Kasse in Beobachtung der
über das Sparkassenwesen in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen
und nach Maßgabe dieses Statuts, sowie der etwa in Ausführung des—
jelben ergehenden Beschlüsse der Kreisvertretung zu führen.
Er hat insbesondere für die schnellmögliche zinsbare und gesicherte
Anlegung der bei der Kasse eingehenden Spargelder, für die feuer- und
diebessichere Aufbewahrung der Kassenbaarbesände, der Werthpapiere
und Urkunden zu sorgen und die Buch- und Kassenführung des Rech—⸗
aungsführers (8 9, sowie der Bezirksagenten der Kasse (8 11) zu über—
vachen, die von dem Rechnungsführer aufzustellende Jahresrechnung
8 10) nach sorgfältiger Prüfung dem Vorsißenden des Kreisausschusses
inter Begutachtung einzureichen, auch die von dem Rechnungsführer
eingehenden Monatsübersichten über die Geschäftsergebnifse der Kasse
89) alsbald im Kreisblatte zu veröffentlichen.
Der Vorstand ist ferner gehalten, dem Vorsitzenden des Kreisaus—
chusses über alle die Kasse angehenden Fragen auf Wunsch eingehende
Auskunft zu ertheilen.
Der Vorstand vertritt die Kasse in allen Rechtsgeschäften, auch in
olchen, für deren Vornahme durch Vertreter sonst eine Sonderbollmach!
erforderlich ist.
So ist er insbesondere auch befugt, für die Kasse Klagen gegen
deren Schuldner anzustellen, und zuruckzuziehen, mit denselben“ Ver—
zleiche abzuschliefzen, Zwangsvollstreckungen herbeizuführen, über Sachen
und Gelder Quittung zu ertheilen, zur Sicheruug von Forderungen
der Kasse Grundstücke und Gerechtigkeiten zu kaufen und zu verkaufen,
Cessionen vorzunehmen und deren Ekintragung wie auch Löschungen im
Hhpotheken⸗(Grund⸗ Buche zu beantragen und zu bewilligen.
Urkunden, welche vom Vorstande der Kasse ausgefertigt werden,
müssen, um letztere zu verpflichten, von wenigstens drei Mitgliedern,
vorunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unterschrieben und
mit dem Siegel der Kasse versehen werden.
Geschäftsführung des Vorstandes.
87.
Der Vorsitzende hat die an den Vorstand gerichteten Schreiben zu
erbrechen und die demselben obliegenden Angelegenheiten entweder selbsi
zu bearbeiten oder solche alsbald bestimmten Mitgliedern zur Bear⸗
»eitung zu überweisen. Beschlußsachen werden entweder schriftlich durch
kinholung der Stimmen mittelst Umlausschreibens oder in Sitzungen
erledigt.
Ueber die Nothwendigkeit der Anberaumung von Sitzungen be—
sindet der Vorsitzende, doch ist er solche anzusetzen gehalten, wenn min—
destens zwei Mitglieder darauf antragen. In jedem Kalendervierlteliahr
oll wenigstens eine Sitzung abgehaiten werden.
Die Sitzungen sind — nach Angabe des Vorsitzenden, welcher die
Einladungen zu selbigen zu erlassen hat — in Saarbrücken oder in
St. Johann abzuhalten. Der Vorstand ist beschlußfähig. wenn außet