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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. &1.
Montag, den 5. August
I889.
Bekanntmachung. Die Bekämpfung des „falschen Mehlthaues der
Reben“ (Poronospora viticola) betreffend.
In den Weinbergen zeigt sich vielfach wieder der so—
genannte falsche Mehlthau der Reben (Peronospora viticola).
Man erkennt denselben an einem weißgrauen Ueberzug an
der Unterseite der Blätter, welche hierauf bald gelb, dann
braun werden und schließlich vertrocknen. Die Krankheit,
welche namentlich bei feuchter Witterung rasch um sich greift,
schädigt in Folge des frühzeitigen Verwelkens und Abfallens
der Blätter sowohl den Weinstock, als auch die Menge und
Bute des Weines.
Nach zuverlässigen Erfahrungen läßt sich das Auftreten
und die Weiterverbreitung der Krankheit verhindern, wenn
man die Oberseite der Blätter, auf welcher sich die Keime
——
zuerst festsetzen, mit einer Mischung von Kupfervitriol und
salk bespritzt.
Das geeignetste Mischungs-Verhältniß ist:
2kg 4 Pfund Kupfervitriol und
2 kxg ⸗ 4 Pfund frischgebrannter Kalk
auf 100 Liter Wasser.
Die Herstellung der Mischung erfolgt in der Weise,
daß das Kupfervitriol in einigen Litern heißen Wassers zu⸗
aächst allein gelöäst wird. Der frischgebrannte Kalk wird auf
bekannte Weise mit etwas Wasser für sich zu einem Brei
zelöscht und in die Kupfervitriollösung gegossen. Die ent⸗
standene Mischung, welche blau sein muß — ist sie grün,
so ist zu wenig oder schlechter Kalk dabei — muß bei jedes⸗
maliger Füllung der Spritzapparate gut umgerührt werden.
Durch das Bespritzen soll die Mischung auf der oberen
Fläche der Blätter fein vertheilt werden. Deshalb darf
das Bespritzen nicht bei Regenwetter vorgenommen werden.
Am wirksamsten hat sich dasselbe in den Morgen- und Abend—
sttunden erwiesen.
Eine Schädigung der Weinberge durch die Bespritzung
mit der oben angeführten Mischung ist durchaus nicht zu
befürchten; auch ist nach den genauesten Untersuchungen die
Besorgniß, daß Kupfer in den Wein gelangen koönnie, un⸗
zerechtfertigt. Dagegen zeigt der Most aus den mit der
angegebenen Mischung rechtzeitig und richtig behandelten
Weinbergen nach vielsachen Beispielen ein bis zu i0 Grad
höheres Gewicht, als der Most aus benachbarten, nicht be—
spritzten Weinberzen; auch treiben die bespritzten Weinberge
im darauffolgenden Jahre viel kräftiger und freudiger aus,
als die nicht bespritzten.
Es kann daher allen Winzern nur dringend
empfohlen werden, die Weinberge sofort in der
angegebenen Weise zu bespritzen und die Be—
bespritzen nach etwadrei bis vier Wochen nochnals
zü wie-derholen.
Laub von frisch bespritzten Weinbergen in größerer Menge
zu verfüttern, empfiehlt sich nicht.
Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Auf Grund des 8. 46 des Fischerei-Gesetzes vom 30.
Mai 1874 ist der Wehre und Schleusenmeister Schaffhaeuser
in Bous für den Bereich der Wehr- und Schleufenmeifter—
stelle daselbst zum Fischerei-Aufseher ernannt und als solcher
verpflichtet worden.
Derselbe ist hinsichtlich der in seinem Reviere vorkommen—
den Fischerei⸗Vergehen und Fischerei-Uebertretungen Hülfs—
beamter der Staats-Anwaltschaft.
Trier, den 24 Juli 1889.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung: Devens.
— — —
Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Bekanntmachung, betreffend die 17. Verloosung von Schuldverschreib
ungen der * prozentigen Staatsanleihe von 1868 4
In der Nummer 25 unseres Amtsblattes vom 20.
Juni d. Is. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung
der Staatsschulden vom 1. Juni d. Is. über die an dem—
selben Tage bewirkte 17. Verloosung von Schuldverschreibungen
der 4 prozentigen Staatsanleihe von 1868 A veröffentlicht
worden.
Exemplare der Nummerliste sind sowohl dem Amtsblatte
beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Hauptkasse
und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe, Buüͤrger⸗
meister, Steuer· und Gemeinde⸗Empfänger zur Einficht der
Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeilig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besihßer von Schuldverschreib—⸗
ungen aus den bereits früher siattgehabten Verloosungen
zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Er⸗
hebung der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 29. Juni 1889
Königliche Regierung
von Geldern.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Nach einem Beschlusse der hiefigen Stadtverordneten⸗
Versammlung vom 14. Februar d. Jwird die Einziehung
1. des Theiles des Malstatt-Burbacher Verbindungs-Weges
abgehend von der Kreuzung dieses Weges von dem
Zugangswege zu den Fabrikanlagen der Firma Ge—
brüder Lütigens ab, bis zu dem Endpunkte desselben