Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Ir. LI.

Montag, den 7. Januar

1889.

—— — —

— i
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.

das Buch vorzulegen. Bei Eintragung des Gegenstandes
seitens des Landbriefträgers muß dem Absender auf Ver—
langen durch Vorlegung des Buches die Ueberzeugung von
der erfolgten Eintragung gewährt werden.
Durch die Eintragung in das Annahmebuch des Land—
briefträgers ist der Beweis der geschehenen Uebergabe der
Sendung an den Landbriefträger erbracht; es liegt daher im
eigenen Interesse der Correspondenten, entweder die Ein—
tragung selbst zu besorgen oder doch darauf zu achten, daß
dieselbe durch den Landbriefträger bewirkt wird.
Trier, den 18. Dezember 1888.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.
Theusner.

Der evangelische Oberkirchenrath hat durch Erlaß vom
10. August d. Is. die Abhaltung einer einmaligen Samm—
ung in den evangelischen Kirchen der Rheinprovinz für den
Bau einer evangelischen Kirche in Elversberg, im Kreise
Ottweiler, genehmigt und hat das Königliche Konsistorium
der Rheinprovinz den Zeitpunkt der Abhaltung dieser Samm—
lung auf den 8. Sonntag nach dem Feste der Erscheinung
Thristus, den 27. Januar k. J. festgesetzt.
Die Königlichen Steuerkassen werden angewiesen, die
eingehenden Erträge in Empfang zu nehmen und an unsere
Haupt-Kafse abzuliefern.
Eine Darstellung der Verhältnisse, welche die Bewillig—
ung der Sammlung begründen, gelangt durch das kirchliche
Amtsblatt des Konsistoriums zur Veröffentlichung.
Trier, den 22. Dezember 1888.

Am 10. d. Mts. früh ist in der Nähe des Wiesbacher
Panzerwaldes ein Straßenraub ausgeführt worden. Der
Räuber ist groß und korpulent, hat einen äußerst starken,
bis auf die Brust wehenden, rothen, in der Mitte gescheitel⸗
en Vollbart, der an den Enden gekräuselt ist, starken,
rothen Schnurrbart und rothblondes Kopfhaar. Derselbe
hat frische, gesunde Gesichtsfarbe, ist etia 40 Jahre alt
und spricht einen dem pfälzischen ähnlichen Dialekt. Er war
bekleidet mit graugrünem Jagdkittel, grüner Mütze mit
schwarzem Lederschirm und trug hohe, bis an das Knie
reichende Stiefel. Er fuͤhrt ein großes hirschfängerartiges
Messer mit maltglänzendem Griff bei sich.
Wer über den Thäter Mittheilung machen kann, wird
gebeten, dieselbe an die nächste Polizeibehörde oder hierher
zu den Akten J 2485 /88 schleunigst zu machen.
Saarbrücken, den 15. Dezember 1888.
Koͤnigliche Staatsanwaltschaft.

Bekanntmachung, betreffend die 16. Verloosung von Schuldverschreib⸗
ungen der 4prozentigen Staatsanleihe von 1868 A.
In der Nummer 50 unseres Amtsblattes vom 13. d.
Mts. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 1. Dezember d. Is. über die an dem—
selben Tage bewirkte 16. Verloosung von Schuldverschreib—
ungen der 4prozentigen Staatsanleihe von 1868 A ver—
öffentlicht worden.
Exemplare der Nummernliste sind sowohl dem Amts—
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Haupt—
'asse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Bürgermeister, Steuer⸗ und Gemeinde-Empfänger zur Ein⸗
sicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten
die Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreib—
ungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen
zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Er—
sebung der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 24. Dezember 1888.
Konigliche Regierung
von Pommer-Esche.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Nach den bestehenden Vorschriften hat jeder Land—
Rriefträger auf seinem Bestellgange ein Annahme—
buch mit sich zu führen, welches zur Eintragung der
yon ihm angenommenen Sendungen mil Werthangabe, Ein⸗
chreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packeten und
Rachnahmesendungen dient. Will ein Auflieferer die Ein—
tragung selbst bewirken, so hat der Landbriefträger demselben

Bekanntmachung.
Auf Grund 8 24 der Polizei-Verordnung für die
kanalisirte Saar vom 22. April 1876 wird hierdurch an—
geordnet, daß vor den Mündungen des Gerbergrabens und
des Sulzbaches und von denselben stromabwärts bis zu den
unterhalb der genannten Mündungen aufgestellten Warnungs—
tafeln am rechten Ufer der Saar Schiffe nicht liegen dürfen
St. Johann a. S., den 15. Dezember 1888.
Königliche Wasserbauinspektion.

Bekanntmachung.
Nach einem Beschlusse der Stadtverordneten-Versamm—⸗
iung vom 27. Dezember 1888 ist die Straßen- und Bau—
luchtlinie für die Straße „am Ludwigsberg“ (Verbindungs—
weg zwischen Malstatt und Rußhütte) in Gemäßheit des
Gesetzes vom 2. Juli 1875, betreffend die Anlegung von
Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften,
anderweit festgesetzt worden.
            
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