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Bergwerkschachten und Schürflöchern, sowie die unerlaubte
Erweiterung bestehender Brüche oder Gruben wird verboten.
Die durch erlaubtes Erzgraben, Schürfen u. s. w. ent—
standenen Löcher, Steinbrüche oder Gruben sind gemäß den
Anordnungen der zuständigen Ortspolizeibehörde oder Forstverwaltung
in bestimmter Frist wieder zuzuwerfen oder mit
einer festen Einfriedigung zu versehen:
Im Uebrigen gelten die Bestimmungen der Polizei—
Verordnung über die Anlage und Betrieb von Steinbrüchen
und Gräbereien vom 29. Novpember 1887 (A.-Bl. S. 408),
auf welche hier ausdrücklich verwiesen wird.
IV. Wege.
8 23. In Königlichen, in Gemeinde-, Genossenschafts-,
Instiluten- und in fremden Waldungen ist auf den mit
fester Steindecke versehenen Forstwegen der Gebrauch von
Klapperstöcken, Spannketten, Schleppreisern oder ähnlichen
Anhängseln zum Hemmen der Wagen untersagt.
J. Brände, deren Verhütung und Löschung, so—
wie das Anzünden von Haiden, Moorflächen c.
z 24. Während der Zeit vom 1. März bis Ende
September ist das Rauchen aus Pfeifen ohne Deckel oder
von Cigarren in Waldungen und auf Haiden außerhalb
der öffentlichen Wege verboten.
Fuhrleute, welche Holzkohlen geladen haben, sind ver—
pflichtet, innerhalb des Waldes am Wagen mindestens
rinen Eimer mitzuführen.
8 25. Wer einen Waldbrand bemerkt, hat sofort, soweit
es ohne erheblichen Nachteil für ihn und Andere geschehen
kann, der nächsten Ortspolizeibehörde oder dem nächsten
Forstbeamten Anzeige zu machen, sofern nicht begründeter
Änlaß für ihn zu der Annahme vorliegt, daß der Ausbruch
des Waldbrandes bereits zur Anzeige gelangt ist.
8 26. Jeder, der bei Waldbränden von der Polizei—
behörde, dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe
aufgefordert wird, hat sofort — und zwar mit Spaten,
Axt, Rodehacke, Rechen oder Schaufel versehen, sofern er
ein solches Instrument erlaubter Weise erlangen kann, —
zur Braudstätte zu eilen und den Weisungen des die Lösch⸗
arbeiten Leitenden pünktlich Folge zu leisten.
g 27. Es ist verboten, Barmen, Schober oder Miethen
von Getreide, Heu oder Stroh innerhalb der Waldungen
und innerhalb einer Entfernung von dreißig Veter von der
nächsten Waldgrenze aufzustellen sowie mit Holzkohle be—
ladene Wagen innerhalb der Waldungen oder innerhalb
einer Entfernung von 30 Meter von der nächsten Waldgrenze
ohne Aufsicht zu belassen.
8 28. Wer im Freien eigene Torfmoore, Haidekraut,
Bulten oder ähnliche Gegenstände in Brand setzen oder
Schiffelland breunen will, hat unter Augabe der getroffenen
Vorsichtsmaßregeln bei der Ortspolizeibehörde oder dem
Ortsvorstande, und weunn das Feueranzünden innerhalb
eines Umkreises von einhundert Meter von der nächsten
Waldgrenze stattfinden soll, auch dem betreffenden Forst—
schutzbeamten bezw. dem Waldeigenthümer spätestens zwei
Tage vorher Anzeige zu machen und den darauf seitens
der zuständigen Polizeibehörde etwa getroffenen Anordnungen
oder Verboten Folge zu leisten.
8 29. Wer eine Waldfläche brennen, liegende oder
zusammengebrachte Bodendecken im Walde abbrennen
(schiffeln) oder Rotthecken absengen will, hat mindestens
zwei Tage vorher unter genauer Angabe der getroffenen
Vorsichtsmaßregeln die schriftliche Genehmigung der Orts—
polizeibehörde und des zuständigen Forstbeamten bezw.
Waldeigenthümers, in Königlichen Waldunzgen des König—
lichen Oberförsters nachzusuchen.
8 30. Das Brennen muß unter gehöriger Aufsicht
stattfinden und die Brandfläche mit einem Graben von
mindestens siebenzig Centimeter Breite und vierzig Centi—
meter Tiefe oder einem mindestens drei Metec breiten
Streifen, welche von allem Laube und brennbaren Stoffen
befreit sind, umgeben werden, auch ist die gesengte Fläche
nach dem Brennen noch eine von der Ortspolizeibehörde
oder dem zuständigen Forstbeamten näher zu bestimmende
Zeit hierdurch sorgfältig zu überwachen.
VI. Strafbestimmungen.
8 31. Zuwiderhandlungen gegen die 88 1 bis 11, 14
bis 27 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu
dreißig Mark oder im Falle des Unvermögens mit
Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft, sofern nicht hinsichtlich
der Uebetretungen
1. der 88 1 bis 8 die Strafbestimmungen der 88 10
bis 12, 14, 15 und 40 des Feld- und Forsipolizei—
gesetzes vom 1. April 1880 oder des 8368 Nr. 9
des Strafgesetzbuches oder des 89 des Gesetzes über
gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881
(G.⸗S. Seite 261),
2. der 88 9 bis 11, 14 bis 21 die Strafbestimmungen
der 88 40 und 41 des Feld- und Forstpolizeigesetzes
oder des 8 9 des Gesetzes üdber gemeinschafiliche
Holzungen,
des 8 22 die Strafbestimmungen des 8 29 des Feldund
Forstpolizeigesetzes oder des 8 367 Nr. 12 des
Strafgesetzbuches,
1. des 8 28 die Strafbestimmungen des 8 30, Nr. 1
und 2 des Feld- und Forstpolizeigesetzes oder des 8
305 des Strafgesetzbuches,
5. der 88 24 bis 26 die Strafbestimmungen des 8 44
des Feld- und Forstpolizeigesetzes oder des 8 360,
Nr. 10 des Strafgesetzbuches
zur Anwendung kommen.
g 32. Bei Zuwiderhandlungen gegen 8 12 dieser Ver—
ordnung verfällt jeder der dabei betheiligten Dienstbarkeitsoder
Nutzungsberechtigtigten ist eine Strafe, welche dem
dreifachen Betrage des Taxwerthes der von ihm unbefugter
Weise geworbenen Gegenstände gleichkommt. Falls die so
berechnete Strafe weniger als eine Mark beträgt, ist die⸗
selbe auf mindestens diesen Betrag zu erhöhen, sie darf
andererseits aber den Betrag von dreißig Mark nicht üher⸗
steigen. An Stelle der Geldstrafe tritt im Unvermögens⸗
falle Haft bis zu vierzehn Tagen.
g 38. Zuwiderhandlungen gegen den 8 183 dieser Ver⸗
ordnung werden nach 8 43 des Feld- und Forstpolizeigesetzes
bestraft.
3.
Des Kaisers und Königs Majestät haben mittelst
Allerhöchster Ordre vom 283. Äpril ds. Is. zu genehmigen
geruht, daß zu der in Verbindung mit der dritten inter⸗
Jationalen und Jubiläums-Kunsitausstellung zu München
1888 und der Deutschnationalen Kunstgewerbe-Ausstellung
zu München 1888 zu veranstaltenden, Seitens der König—
lich Bayerischen Staatsregierung genehmigten Ausspielung
von Kunstwerken und Kunstwerksreproduktionen, sowie von
Erzeugnissen des Kunstgewerbes, auch im Preußischen Staats⸗
gebiete Loose vertrieben werden dürfen.