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Saarbrücker
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Ar. 23.
Montag, den 4. Juni
ISSS.
Behb gierung auch mit Schafen gestattet. Der Eintrieb von Pfer—
Bekanntmachung der Central Behörden. sexung n nen geiabe
Nach 8 8 des Banunfallversicherungsgesetzes vom 11. 8g 3. Sofern nicht besondere Rechtstitel oder aus—
Juli 1887 (R.-G.«Bl. S. 287) findet in Streitigkeiten über drücküche Genehmigung der Regierung eine Abweichung ge⸗—
Unterstützungsansprüche, welche den nicht gegen Krankheit statten, ist der Eintrieb
versicherten Regiebauarbeitern während der ersten 13 Wochen von Rindvieh auf die Monate Mai bis einschließlich
nach dem Betriebsunfall zustehen, das Verwaltungsstreit— Oktober,
verfahren, wo aber ein solches noch nicht besteht, subsidiär von Schweinen auf die Zeit vom 1. Oktober bis 31.
das Verfahren nach 88 20, 21 der Gewerbeordnung statt. Januar,
Für das Verwaltungsstreitverfahren ist auf Grund des heschränkt. In Niederwaldungen dürfen Schweine nicht
Gesetzes vom 27. April 1885 (G.S. S. 187) durch Aller— eingettieben werden.
höchste Verordnung vom 23. März d. J. bestimmt worden, Z 4. Die Ausübung der Waldweide ist nur von Son—
daß der Bezirks. Ausschuß zuständtg und gegen dessen Ent— nenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet.
scheidung nur das Rechtsmittel der Revision statthaft ist. g5. Jeder Gemeinde- oder Genossenschafts-Nutzungs-Für
das subsidiär eintretende Verfahren nach 8 20, herechtigte ist verpflichtet, sein Vieh zur Bildung einer
21 der Gewerbe-Ordnung sollen, wie hierdurch bestimmt deerde dem von der Gemeinde oder Genossenschaft anzu—
wird, diejenigen Vorschriften Geltung haben, welche fürr Zehmenden gemeinschaftlichen Hirten vorzutreiben, sofern
gleichartige Fälle im Geltungsbereich des landwirthschaftt⸗ hm nicht das Einzelhüten vermöge besonderen Rechtstitels
lichen Unfallversicherunsgesetzes vom 5. Mai 1886 (F. -G.»B. ufteht. Mit Genehmigung der Regierung können in Ge—
S. 132) durch Ziffer II der Ausführungs-Anweisung vom meinden mit besonders starkem Viehstande ausnahmsweife
26. Juli 1886 erlafsen worden sind. zwei oder mehr Heerden gebildet werden. In einer Rind—
Berlin, den 29. April 1888 bdiehheerde muß jedes Stück mit einer laut tönenden Glocke
Der Minister für Handel Der Minister des Schelle, Klingel) versehen sein.
und Gewerbe. Innern. 8 6. Kinder, die das schulpflichtige Älter noch nicht
J. V.: Magdeburg. J. V.: Herrfurth. üderschritten haben, sowie Personen, welche wegen Forst⸗
— — — diebstahls, wegen Forst- und Jagdvergehen oder Forst- und
Jagd-Uebertretungen wiederholt bestraft worden sind, dür—
fen als Hirten der Gemeinde- oder Genossenschaftsheerden
nicht zugelassen werden.
877. Die Benutzung von Hunden bei dem Hüten des
Viehes ist nur in dem Falle gestattet, wenn das letztere in
Heerden gehütet wird. Mehr als zwei Hunde dürfen bei
einer Heerde nicht benutzt werden.
8 8. Auf Hütungsplätzen, welche wegen ihres gerin—
gen Umfanges ein Uebertreten des Rindviehes auf die be—
nachbarten Grundstücke befürchten lassen, muß dasselbe an
feste Gegenstände angebunden oder gefesselt oder an Stricken,
Ketten und dergl. geführt werden. Letzteres hat auch dann
zu geschehen, wenn das Vieh auf nicht dauerhaft einge—
zäunten Wegen, deren Breite die Forstverwaltung in dieser
Beziehung als ungenügend erklärt hat, zur Weide gebracht wird.
II. Nutzung von Walderzeugnissen.
A. Im Allgemeinen.
8 9. Es ist verboten, in einem fremden Walde die
angekauften oder auf Grund eines sonstigen Rechtstitels
zu beanspruchenden Walderzeugnisse an anderen als den
herkömmlichen, bezw. von der Forstoerwaltung oder dem
Waldeigenthümer besonders bestimmten Tagen und Tages—
zeiten, sowie an Sonn- und Feiertagen oder in der Zeit
von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zu gewinnen, zu
bearbeiten oder fortzuschaffen.
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