jeden Kreis mit 40000 oder mehr Einwohnern zwei Ab—
geordnete zu wählen sind. Erreicht die Einwohnerzahl des
Kreises 80000, so werden drei Abgeordnete gewählt. Für
jede fernere Vollzahl von 50000 Einwohnern tritt ein Ab—
geordneter hinzu.
Auf Grund der 83 12 und 124 der Provinzialordnung
wird demgemäß die Zahl der in den einzelnen Kreisen der
Rheinprovinz zu wählenden Abgeordneten zum Provinzial—
Landtage hierdurch, wie folgt festgestellt:
ẽs hat zu wählen im Regierungsbezirk Trier.
der Kreis
Bernkastel mit 44381 Einwohnern 2 Abgeordnete,
Bitburg 2
Daun 1 Abgeordneten,
Merzig
Ottweiler
Prüm
Saarbrücken
Saarburg
Saarlouis
St. Wendel
Trier Land, 752410
Trier Stadt, 28899
Wittlich „37991 F
Indem ich diese Feststellung zur öffentlichen Kenntniß
bringe, bemerke ich, daß Anträge auf Berichtigung derselben
gemaͤß 8 18, bezw. 124 der Provinzial-Ordnung innerhalb
pier Wochen nach Ausgabe des Amtsblattes, durch welches
die Feststellung veröffentlicht worden ist, bei mir anzubringen
ind.
Coblenz, den 1. Dezember 1887.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
v. Bardeleben.
andere Weise geschieht, muß von einem Uebergangsschein
begleitet sein, ausgenommen:
1. der Transport von Wein in Mengen von nicht mehr
als 5 Liter (wobei jede Flasche von geringerem In—
halt als ein Liter wie eine Literflasche behandelt wird),
2. der Transport von Weinproben in Flaschen von nicht
mehr als je Liter Gehalt,
3. der Transport von Wein in Mengen unter 20 Liter,
welchen Reisende zu ihrem eigenen Gehrauche mit sich
führen,
1. die mit der Post erfolgenden Weinsendungen.
Diese Bestimmungen finden auch auf die Durchfuhr
pon Wein durch das Großherzogthum Baden Anwendung;
jsedoch bedarf es eines Uebergangsscheins nicht, wenn die
Durchfuhr unmittelbar mittelst Eisenbahn oder Dampfschiff,
d. h. in der Weise stattfindet, daß der Transport die Eisen—
hahn oder das Schiff im Großherzogthum nicht verläßt.
Wenn bei verzollten oder aus einer unter zollamtlicher Auf—
sicht stehenden Niederlage für verzollte Waaren bezogenen
Sendungen im Großherzogthum Baden die steuerfreie Ein—
fuhr oder Einlage verlangt werden soll, so muß dies auf
dem Uebergangsschein bemerkt und die zollamtliche Be—
stätigung über die vollzogene Verzollung der Waare, sowie
über deren unmitttelbaren Bezug aus dem Zollauslande
bezw. aus der Niederlage beigefügt sein.
Berlin, den 16. Dezember 1887.
Der Finanz⸗Minister.
J. A.: gez. Hasselbach.
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Cöln, den 22. Dezember 1887.
Der Provinzial-Steuer⸗Direktor.
Freusberg.
Bei der in Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung,
betreffend die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung, —x——
bon q Mai d. Is (Ges S. S.I60) im Monct Rovembetr Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
d. Is. erfolgten Wahl der Mitglieder und stellvertretenden aßa , ufß
Mitglieder der Aerztekammer für die Rheinprovinz und die Das — —⏑ ⏑ ————— den Zwedk
ehenzollernschen Lande sind folgende Personen gewählt junge Leute zu Organisten, Kantoren, Gesang- und Nusit.
nrden; Regierungsbezirk Trier: hrern an Gymnasien und Schullehrer-Seminarien auszu⸗
als Mitglieder: —58—
Dr. Kunschert in Fraulautern. Die dehrtegensande — sind:
De. J. Thanisch in Trier— 1) Unterricht im Orgelspiel,
— 2) Vortrag über die Construktion der Orgel,
Dr. Seidel in Saarbrücken. üneethe e aluvteruir—
als Stellvertreter: 9 eai⸗ der Musik, hend
Deee Sertrer b Nels in Bitburg. a) in Harmonielehre,
Sanitätsrath Dr. Staub in Trier.
eeinen Rencterchen b) 38 Lehre vom doppelten Contrapunkte und der
Auf Grund bezüglicher Bestimmung im 87 Je bringe 8) Gesang⸗-Unterricht,
ich das Wahlergebniß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. 8) Instrumental- Vokal⸗-Uebungen zur Ausführung klas⸗
Coblenz, den 20. Dezember 1887. sischer Musikwerke.
Der Ober⸗Präsident der Rheinprovinz. Obgleich der Cursus nur 1 Jahr währt, nämlich von
v. Bardeleben. irne 8* Oden der von Michaelis bis wieder
— — Michaelis, so wird doch nach Umständen auch eine zwei—
Belanntmachung, betreffend die Nothwendigkeit von Uebergangescheinen bei ährige Theilnahme an dem Unterricht in der Anstall ge—
Sendungen von Wein nach dem Großherzogthum Vaden. stattet. Die Bedingungen zur Aufnahme in das Institut
Jede nicht unter Zollkontrole stattfindende Sendungeind folgende:
von Wein aus Preußen nach dem Großherzogthum Baden, 1) ein Alter von wenigstens 17 Jahren;
gleichviel, ob der Transport auf der Eisenbahn oder auf 2) daß der Aufzunehmende entweder ein Gymnasium bis