Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erscheint jeden
Montag.

Saarbrücker

Jusertions⸗
gebühren:
die 4 gespaltene
Petitzeile
oder
deren Raum
10 Pfa.
den Kreis Saarbrücken. J

Abonnements⸗
preis:
jährlich 2 Mark
sowohl hier als
auswärts bei den
Postanstalten.

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 21.

Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.

Dienstag, den 22. Mai

I888.

a) seine Lristungen untüchtig sind, oder
b) die Arbeiten nach Maaßgabe der verlaufenen Zeit
nicht genügend gefördert sind, oder
e) der Unternehmer den von der bauleitenden Behörde
gemäß 8 8 getroffenen Anordnungen nicht nachkommt.
Vor der Entziehung der Arbeiten ꝛc. ist der Unter—
nehmer zur Beseitigung der vorliegenden Mängel, bezw.
zur Befolgung der getroffenen Anordnung unter Bewilli—
gung einer angemessenen Frist aufzufordern.
Von der verfügten Arbeitsentziehung wird dem Unter—
nehmer durch eingeschriebenen Brief Eröffnung gemacht.
Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistun—
gen dem Unternehmer zustehenden Vergütung und den Um—
— DD0
die Bestimmungen im 8 6 gleichmäßige Anwendung.
Nach beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Un—
ternehmer eine Abrechnung über die für ihn sich ergebende
Forderung und Schuld mitgetheilt.
Abschlagszahlungen können im Falle der Arbeitsentziehung
 dem Unternehmer nur innerhalb desjenigen Betra—
— dessel⸗
ben unter Berücksichtigung der entstandenen Gegenansprüche
ermittelt ist.
Ueber die in Folge der Arbeitsentziehung etwa zu er—
hebenden vermögensrechtlichen Ansprüche entscheidet in Er—
mangelung gütlicher Eivigung das Schiedsgericht (8 19).
8 10. Ordnungsvorschriften.
Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich zu—
folge Aufforderung des bauleitenden Beamten auf der Bau—
stelle einfinden, so oft nach dem Ermessen des Letzteren
die zu treffenden baulichen Anordnungen ein mündliches
Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämmt—
lichen auf den Bau beschästigten Bevollmächtigten, Gehülfen
und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bauaus—
jührung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem
Bauplatze den Anordungen des bauleitenden Beamten bezw.
dessen Stellvertreters unterworfen. Im Falle des Unge—
horsams kann ihre sofortige Entfernung von der Baustelle
derlangt werden.
Der Unternehmer hat, wenn nicht ein Anderes aus⸗
drücklich vereinbart worden ist, für das Uuterkommen seiner
Arbeiter, insoweit dies von dem bauleitenden Beamten für
erforderlich erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für
seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen
Orten die nöthigen Abtritte herstellen, sowie für deren
regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächstige Be—
seitigung Sorge tragen.
Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe
ꝛc., sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien
Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers

Dem außerordentlichen Professor, Kreiswundarzt Dr.
Ungar zu Bonn ist durch Erlaß des Herrn Ministers der
geistlichen, Unterrichtss und Medizinal-Angelegenheiten vom
21. v. Mis. die Stelle als Hülfsarbeiter beim Königlichen
Medicinal-Kollegium hierselbst vom 1. April d. Is. ab bis
auf Weiteres übertragen worden und hat seine Einführung
in dieses Amt am 28. d. Mis stattgefunden.
Coblenz, den 30. April 1888.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz
von Bardeleben.
Auf Grund des Erlasses des Herrn Finanz-Ministers
vom 28. April dieses Jahres III. 7654 wird hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Herr Reichskanzler
in Gemäßheit des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom
6. März 1883, betreffend das Verbot der Einfuhr von
Schweinefleisch ꝛc. amerikanischen Ursprungs, die Einfuhr
amerikanischer Schweinedärme allgemein gestattet hat.
Das Verbot der Einfuhr von Schweinedärmen dänischer,
schwedischer oder norwegischer Herkunft bleibt bestehen.
Die Zulassung der Einfnhr von Schweinedärmen in das
Inland ist von dem Nachweise abhängig, daß dieselben aus
keinem der vorerwähnten drei Länder stammen, zu welchem
Behufe den Grenzeingangsstellen Ursprungsatleste unter
analoger Anwendung der Bekanntmachung vom 12. April
1883 — Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 92 —
vorzulegen sind.
Cölhn, den 4. Mai 1888.
Der Provinzial-Steuer-Direktor,
Freusberg.

Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Nachstehend bringen wir die von dem Herrn Minister
der öffentlichen Arbeiten durch Erlaß vom 17. Juli 1885
einheitlich sestgestellten
Bedingungen für die Bewerbung um Ar—
beiten und Lieferungen,
allgemeine Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Hochbauten
(Fortsetzung und Schluß.)
8 9. Entziehung der Arbeit ꝛc.
Die bauleitende Behörde ist befugt, dem Unternehmer
die Arbeiten und Lieferungen ganz oder theilweise zu ent—
ziehen und den noch nicht vollendeten Theil auf seine Kosten
ausführen zu lassen oder selbst für seine Rechnung auszu—
führen. wenn
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.