Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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e) ein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Ein—
sargung der Leiche (ß 34 Absatz 2 des Eisenbahn—
betriebs-Reglements in Verbindung mit Nr. 83, 4
dieser Bestimmungen);
in den Fällen des 8 157 der Strasprozeßordnung
pom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetz⸗Bl. S. 253)
die seitens der Staatsanwalischaft oder des Umts—
richters ausgestellte schriftliche Genehmigung der Be—
erdigung.
Die Nachweise zu à und buwerden bezüglich der Lei—
chen von Militairpersonen, welche ihr Standquartier nach
eingetretener Mobilmachung verlassen hatten (886 1, 2 der
Verordnung vom 20. Jannar 1879 — Reichs-Gesetz-⸗Bl.
S. 5 —) oder welche sich auf einem in Dienst gestellten
Schiff ober anderen Fahrzeng der Marine befanden, durch
eine Bescheinigung der zuständigen Militairbehörde oder
Dienststelle über den Sterbefall unter Angave der Todesursache
 und mit der Erklärung, daß nach ärztlichem Er—
messen der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken
nicht entgegenstehen, ersetzt.
3. Der Boden des Sarges muß mit einer mindestens
beem hohen Schicht von Sägemehl, Holzkohlenpulver, Torf⸗
mull oder dergleichen bedeckt, und es muß diese Schicht
mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung*) reichlich besprengt
sein.
4. In besonderen Fällen, z. B. für einen Transport von
längerer Dauer oder in warmer Jahreszeit kann nach dem
Gutachten des Kreisphysikus eine Behandlung der Leiche
mit fäulnißwidrigen Mitteln verlangt werden.
Diese Behandlung besteht gewöhnlich in einer Ein—
wickelung der Leiche in Tücher, die mit fünsprozentiger
Karbolsäurelösung getränkt sind. In schmeren Fällen muß
außerdem durch Sinbringen von gleicher Karbolsäurelösung
in die Brust- und Bauchhöhle (auf die Leiche eines Er—
wachsenen zusammen mindestens 1 Liter gerechnet) oder
dergleichen für Uüschädlichmachung der Leiche gesorgt
werden.
5. Als Begleiter sind von der den Leichenpaß aus—
stellenden Behörde nur zuverlässige Personen zuzulassen.
6. Ist der Tod im Verlauf einer der nachstehend be—
nannten Krankheiten: Pocken, Scharlach, Flecktyphus, Diph—
terie, Cholera, Gelbfieber oder Pest erfolgt, so ist die Be—
förderung der Leiche mittelst der Eisenbahn nur dann zu—⸗
zulassen, wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode ver—
strichen ist.
7. Die Regelung der Beförderung von Leichen nach
dem Bestattungsplatz des Sterbeorts bleibt den Regierunas—
behörden überlassen.
8. Bei Ausstellung von Leichenpässen für Leichen—
transporte, welche nach dem Auslande gehen, sind außer
den vorstehenden Bestimmungen auch die von dem Reich
mit ausländischen Regierungen hinsichtlich der Leichentrans—
porte abgeschlossenen Vereinbarungen zu beachten.
Vorstehende Bestimmungen werden douf Anordnung
des Herrn Ministers des Innern, des Herrn Justiz-Mini⸗
sters und des Herrn Ministers für geistliche, Unterrichts—
und Medizinal-Angelegenheiten mit dem Bemerken bekannt
gemacht, daß dieselben sofort in Kraft treten.
Trier, den 21. Ayhril 1888.

xy Anm.

Ein Theil sogenannter verflüssigter Karbolsäure (Acidum
⸗ꝛarbolicum liquefactum) ist in 18 Theilen Wasser unter
Jäufigem Umrühren zu ldsen.

Die dem Quirin Franz zu Prüm als Unteragenten
des Hermann Lindemann zu Cöln a. Rh., des Hauptagenten
des Auswanderer-Besörderungs-Unternehmers Ernst Johan—
ning zu Berlin, am 18. Juni 1888 ertheilte Concession zur
Vermittelung von Verträgen über Beförderung von Aus—
wanderern nach den vereinigten Staaten von Nord-Amerika,
nach Canada, Cuba und Süd-Afrika, über die Einschiffungs—
häfen Bremen, Hamburg, Stettin, Antwerpen und Habre
unter Benutzung der Zwischenhäfen Hull, Glasgow, Har—
teleppol und Liverpool, ist erloschen.
Behufs Freigabe der von dem Franz bestellten Kau—
tion von 900 Mark werden gemäß 8 14 des in Nr. 41
des Amtsblattes vom Jahre 1853 veröffentlichten Reg—
lements vom 6. September 1853, betreffend die Geschäfts—
führung der zur Beförderung von Auswanderern conces—
sionierten Personen und die von denselben zu bestellenden
FKautionen, alle diejenigen, welche etwa aus dem Geschäfts—
betriebe des Quirin Franz als Auswanderer-Beförderungs—
Unteragenten des Hermann Lindemann zu Cöln, gegen
denselben Ansprüche herleiten zu köänen vermeinen, aufge—
fordert, diese binnen 12 Monaten vom Tage gegenwärtiger
Bekanntmachung ab gerechnet, bei uns anzumelden und
innerhalb weiterer G Monate nach dem Eingange der An—
meldung zur gerichtlichen Entscheidung zu bringen.
Trier, den 26. April 1888.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe IV zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 40/0igen Staatsanleihe
von 1876 bis 1879.
Die Zinsscheine Reihe IV Nr. 1 bis 20 zu den Schuld⸗
verschreibangen der Preußischen konsolidirten 4prozentigen
Staatsanleihe von 1876 bis 1879 über die Zinsen für die
Zeit vom 1. Juli 1888 bis 80. Juni 1898 nebst den An—
weisungen zur Äbhebung der solgenden Reihe werden vom
1. Juni d. Is. ab von der Koutrolle der Staatspapiere
hierselbst, — Oranienstraße 92,94, unten links — Vor—
mittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn⸗- und
Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats,
ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
sowie in Frankfurt a. M. durch die Kreiskasse bezogen
werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst
wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftrag—
ten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zins—
scheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben,
zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem
Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu hadven sind.
Benügt dem Einreicher eine numerirte Uarke als Empfangs—
bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er
eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen.
Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exem—
plar mit einer Empfaugsbescheinigung versehen sofort zu—
rück. Die Marke oder Empfaugsbescheinigung ist bei der
Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
piere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anwei—
sungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.
Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbeschei—
nigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aus—
händigung der Zinsscheine wieder abzuliefern.
            
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