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falls er ohne Verzug nach dem verspäteten Eintreffen der
Zuschlagserklärung von seinem Rücktritt Nachricht gege—
ben hat.
Nachricht an diejenigen Bewerber, welche den Zuschlag
nicht erhalten, wird nur dann ertheilt, wenn dieselben bei
Einreichung des Angebots unter Beifügung des erforder—
lichen Frankaturbetrages einen desfallsigen Wunsch zu er—
kennen gegeben haben. Proben werden nur dann zurück—
gegeben, wenn dies in dem Angebotsschreiben ausdrücklich
berlangt wird, und erfolgt alsdann die Rücksendung auf
Kosten des betreffenden Bewerbers. Eine Rückgabe findet
im Falle der Annahme des Angebots nicht statt; ebenso
kann im Falle der Ablehnnng desselben die Rückgabe in—
soweit nicht verlangt werden, als die Proben bei den Prü—
fungen verbraucht sind.
Eingereichte Entwürfe werden auf Verlangen zurück—
gegeben.
Den Empfang des Zuschlagschreibens hat der Unter—
nehmer umgehend schriftlich zu bestätigen.
8 7. Vertragsabschluß.
Der Bewerber, welcher den Zuschlag erdält, ist ver—
pflichtet, auf Erfordern über den durch die Ertheilung des
Zuschlages zu Stande gekommenen Vertrag eine schriftliche
Urkunde zu vollziehen.
Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde
nicht bekannt ist, bleibt vorbehalten, eine Beglaubigung der⸗
selben zu verlangen.
Die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Verdin—
gungsanschläge, Zeichnungen ꝛ⁊c., welche bereits durch das
Angebot anerkannt sind, hat der Bewerber bei Abschluß des
Vertrages mit zu unterzeichnen.
8 8. Kautionsstellung.
Innerhalb 14 Tagen nach der Ertheilung des Zu—
schlags hat der Unternehmer die vorgeschriebene Kaution
zu bestellen, widrigenfalls die Behörde befugt ist, von dem
Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz zu beansprucheen
8 9. Kosten der Ausschreibung.
Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden
Kosten hat der Unternehmer nicht beizutragen.
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Hochbauten.
8 1. Gegenstand des Vertrages.
Den Gegensiand des Unternehmens bildet die Herstellung
der im Vertrage bezeichneten Bauwerke. Im Einzelnen
bestimmt sich Art und Umfang der dem Unternehmer ob—
liegenden Leistungen nach den Verdingungsanfchlägen, den
zugehörigen Zeichnungen und sonstigen als zum Vertrage
gehörig bezeichneten Unterlagen. Die in den Verdingungs—
anschlägen angenommenen Vordersätze unterliegen jedoch
denjenigen näheren Feststellungen, welche — ohne wesent—
liche Aenderung der dem Vertrage zu Grunde gelegten
Bau⸗- Entwürfe — bei der Ausführung der betreffenden
Bauwerke sich ergeben.
Abänderungen der Bau-Entwürfe anzuordnen, bleibt
der bauleitenden Behörde vorbehalten. Leistungen, welche
in den Bau⸗-Entwürfen nicht vorgesehen sind, können dem
Unternehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
z 2. Berechnung der Vergütung.
Die dem Unternehmer zukommende Vergütuug wird
nach den wirklichen Leistungen bezw. Lieferungen unter Zu—
grundelegung der vertragsmäßigen Einheitspreise berechnet.
Die Vergütung für Tagelohnsarbeiten erfolgt nach den
pertragsmäßig vereinbarten Lohnsätzen.
Ausschluß einer besonderen Vergütung für
Nebenleistungen, Vorhalten von Werkzeug und
Geräthen, Rüstungen ꝛc.
Insoweit in den Verdingungs-Anschlägen fur Neben—
leistungen, sowie für das Vorhalten von Werkzeug und Ge—
räthen, Rüstungen ꝛc. nicht besondere Preisansätze vorge—
sehen sind, umfassen die vereinbarten Preise und Tagelohn—
sätze zugieich die Vergütung für die zur planmäßigen Her—
stellung des Bauwerks gehörenden Nebenleistungen aller Art,
insbesondere auch für die Heranschaffung der zu den Bau—
arbeiten erforderlichen Materialien aus den auf der Bau—
stelle befindlichen Lagerplätzen nach der Verwendungsstelle
am Bau, sowie die Entschädigung für Vorhaltung von
Werkzeug, Geräthen ꝛc.
Auch die Gestellung der zu den Absteckungen, Höhen—
messungen und Abnahmevermessungen erforderlichen Arbeits—
kräfte und Geräthe liegt dem Unternehmer ob, ohne daß
demselben eine besondere Entschädigung hierfür gewährt
wird.
8 3. Mehrleistungen gegen den Vertrag.
Ohne ausdrückliche schriftliche Anordnung oder Ge—
nehmigung des bauleitenden Beamten darf der Unternehmer
keinerlei vom Vertrage abweichende oder im Verdingungs—
Dleze nicht vorgesehene Arbeiten oder Lieferungen aus—
ühren.
Diesem Verbot zuwider einseitig von dem Unterneh—
mer bewirkte Leistungen ist der bauleitende Beamte ebenso
wie die bauleitende Behörde befugt, auf dessen Gefahr und
Kosten wieder beseitigen zu lassen; auch hat der Unterneh—
mer nicht nur keinerlei Vergütung für derartige Arbeiten
und Lieferungen zu beauspruchen, sondern muß auch für
allen Schaden aufkommen, welcher etwa durch diese Ab—
weichungen vom Vertrage für die Staatskasse entstanden ist.
8 4. Minderleistung gegen den Vertrag.
Bleiden die ausgeführten Ardeiten oder Lieferungen
zufolge der von der bauleitenden Behörde oder dem bau—
leitenden Beamten getroffenen Anordnungen unter der im
Vertrage fest verdungenen Menge zurück, so hat der Un—
ternehmer Anspruch auf den Ecrsatz des ihm nachweislich
hieraus entstandenen wirklichen Schadeus.
Nöthigenfalls entscheidet hierüber das Schiedsgericht (819.)
(Fortsetzung folgt.)
Die Kreis-Thierarztstelle des Kreises Wittlich ist in
Folge Ablebens des seitherigen Inhabers derselben erledigt.
Bewerber um diese Stelle wollen sich, unter Beifügung
eines Lebenslaufes und der erforderlichen Zeugnisse, inner—
halb vier Wochen bei uns melden.
Trier, den 10. April 1888.
Der Herr Minister des Innern hat mittelst Erlasses
vom 7. April d. J. (I. 2896) dem Komite für den Pferde—
markt zu Königsberg i/Pr. die Erlaubniß ertheilt, bei Ge—
legenheit des diesjährigen dortigen Pferdemarktes eine öffent⸗
liche Verloosung von Equipagen, Pferden ꝛc. zu veranstalten
und die betreffenden Loose im ganzen Bereiche der Monarchie
abzusetzen.
Trier, den 18. April 1888.
Der Herr Minister des Innern hat mittelst Erlasses vom
13. d. Mts. dem Komite für den Luxuspferdemarkt zu
Marienburg die Erlaubniß ertheilt, in Verbindung mit dem
diesjährigen Pferdemarkte wiederum eine öffentliche Verloo—