Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Montag, den 7. Mai

IS88.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Nachstehend bringen wir die von dem Herrn Minister
der öffentlichen Arbeiten durch Erlaß vom 17. Juli 1885
einheitlich sestgestellten
„Bedingungen für die Bewerbung um Ar—
beiten und Lieferungen“,
sowie die ebenfalls einheitlich festgestellten
„allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Hochbauten“
zur öffentlichen Kenntniß der betheiligten Gewerbetreibenden
mit dem Bemerken, daß diese Bedingungen allgemein bei
der Vergebung von Arbeiten und Lieferungen im Bereiche
der allgemeinen Bauverwaltung, der Staats-Eisenbahn- und
Berg-Verwaltung in Anwendung kommen.
Bei den einzelnen Verding-Ausschreibungen wird ledig—
lich auf diese Bekan tmachung hingewiesen werden.
Trier, den 13. Apeil 1888.
Bedingungen.
für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen.
Z 1. Persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit
der Bewerber.
Bei der Vergebung von Urbeiten oder Lieferungen hat
Niemand Aussicht, als Unternehmer angenommen zu wer—
den, der nicht für die tüchtige, pünktliche und vollständige
Ausfübrung derselben — auch in technischer Hinsicht — die
erforderliche Sicherheit bietet.
z 2. Einsicht und Bezug der Verdingungsanschläge ꝛc.
Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen ꝛc.
sind an den in der Ausschreibung bezeichneten Stellen ein—
zusehen und werden auf Ersuchen gegen Erstattung der
Selbstkosten verabfolgt.
8 83. Form und Inhalt der Angebote.
Die Lingebote sind unter Benutzung der etwa vorge—
schriebenen Formulare, von den Bewerbern unterschrieben,
mit der in der Ausschreibung geforderten Ueberschrift ver—
sehen, versiegelt und frankirt bis zu dem angegebenen Ter—
mine einzureichen.
Die Angebote müssen enthalten:
a) die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich
den Bedingungen, welche der Ausschreibung zu Grunde
gelegt sind, unterwirft;
d) die Angabe der geforderten Preise nach Reichswäh—
rung, und zwar sowohl die Angabe der Preise für
die Einheiten als auch der Gesammtforderung; stimmt
die Gesammtforderung mit den Einheitspreisen nicht
überein, so sollen die letzteren maßgebend sein;
c) die genaue Bezeichnung und Adresse des Bewerbers;
d) Seitens gemeinschaftlich bietender Personen die Er—
klärung, daß sie sich für das Angebot solidarisch ver—
bindlich machen, und die Bezeichnung eines zur Ge—

schäftsführung und zur Empfangnahme der Zahlungen
Bevollmächtigten; letzteres Erforderniß gilt auch für
die Gebote von Gesellschaften;
nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit
eingereichtn Proben. Die Proben selbst müssen
ebenfalls vor dem Bietungstermine eingesandt und
derartig bezeichnet sein, daß sich ohne Weiteres er—
kennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören;
ky die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugs—
quellen von Fabrikaten.
Angebote, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen,
insbesondere solche, welche bis zu der festgesetzten Termins—
stunde bei der Bebörde nicht eingegangen sind, welche be—
züglich des Gegenstandes von der Ausschreibung selbst ab—
weichen, oder das Gebot an Sonderbedingungen knüpfen.
haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.
Es sollen indessen solche Angebote nicht ausgeschlossen
sein, in welchen der Bewerber erklärt, sich nur während
einer kürzeren als der in der Ausschreibung angegebenen
Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden halten zu wollen.
8 4. Wirkung des Angebots.
Die Bewerber bleiben von dem Eittreffen des An—
gebotes bei der ausschreibenden Behörde bis zum Ablauf
der festgesetzten Zuschlagsfrist bezw. der von ihnen bezeich—
neten kürzeren Frist (g 8 letzter Absatz) an ihre Angebote
gebunden.
Die Bewerber unterwerfen sich mit Abgabe des An—
gebots in Bezug auf alle für sie daraus entstehenden Ver—
bindlichkeiten der Gerichtsbarkeit des Ortes, an welchem
die ausschreibende Behörde ihren Sitz hat, und woselbst
auch sie auf Erfordern Domizil nehmen müssen.
8 5. Zulassung zum Eröffnungstermin.
Den Bewerbern und deren Bevollmächtigten steht der
Zutritt zu dem Eröffnungstermine frei. Eine Veröffent⸗
lichung der abgegebenen Gebote ist nicht gestattet.
8 6. Ertheilung des Zuschlags.
Der Zuschlag wird von dem ausschreibenden Beamten
oder von der ausschreibenden Behörde oder von einer dieser
übergeordneten Behörde entweder im Eröffnungstermin zu
dem von dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehenden
Protokoll oder durch besondere schriftliche Mittheilung ertheilt.
Letzterenfalls ist derselbe mit bindender Kraft erfolgt,
wenn die Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zuschlags⸗
frist als Depesche oder Brief dem Telegraphen- oder Post⸗—
Amt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete
Adresse übergeben worden ist.
Trifft die Benachrichtigung trotz rechtzeitiger Absendung
erst nach demjenigen Zeitpunktbei dem Empfänger ein, für
welchen dieser bei ordnungsmäßiger Beförderung den Ein—
gang eines rechtzeitig abgesendeten Briefes erwarten darf,
so ist der Empfänger an sein Angebot nicht mehr gebunden.
            
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