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Ar. 3.
Montag, den 16. Januar
ISS8.
Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 2.
d. Mts., durch welche die beiden Häuser des Landtages
der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Abge⸗
ordneten, auf den 14. d. Mts. in die Haupt- und Resi—⸗
denzstadt Berlin zusammenberufen worden sind, mache ich
hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung über
den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dem Bureau
des Herrenhauses und in dem Bureau des Hauses der Ab⸗
geordneten am 13. d. Mts. in den Stunden von 8 Uhr
früh bis 8 Uhr Abends und am 14. d. M. in den WMor⸗
genstunden von 8 Uhr ab offen liegen wird.
In diesen Bureaus werden auch die Legitimationskar—
ten zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst er—
forderlichen Mitteilungen in Bezug auf dieselbe gemacht
werden.
Berlin, den 2. Januar 1888.
Der Minister des Innern.
v. Puttkamer.
3. 8 72 erhält nachstehende Fassung:
„Die Bürgermeister erhalten eine Vergütung von
6*0 von den in der Bürgermeisteret zur Erhebung
und Ablieferung gelangten ordentlichen Immobilar
Versicherungsbeitraͤgen.
Die Steuerempfänger beziehen von allen bei der
Societäts-Kasse wirklich eingehenden Immobilar-Ver—
sicherungsbeiträgen eine Tantieme von 19290. Besor⸗
zen dieselben auch die Erhebung der Mobilar-Ver—
ficherungsbeiträge, so wird ihnen nicht nur von die—
sen Beiträgen, sondern auch von dem Prämien—
empfange der Immobilarversicherung 2000 Tantieme
gewährt.
Im 8 84 ist das Wort „sowie“ zu streichen und
hinter „Anmelderegister“ einzuschalten: „sowie für
die Erhebung und Ablieferung der Beiträge und den
Verkehr der Kassen mit der Societätskasse.“
88 88 bis 92 und 8 100 werden gestrichen. — Im
834 sind die Worte: „für jede Regierungs-Haupt—
kasse“ zu streichen und an deren Stelle zu setzen:
„für jede Steuerkasse.“
s Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar
1888 in Kraft.
Auf den Bericht vom 5. Dezember d. J. will Ich den
anliegenden, in Gemäßheit der Beschlüsse des Rheinischen
Provinzial-Landtages von dem Provinzial-Verwaltungs⸗
rathe fest gestellten XII. Nachtrag zu dem revidirten Reg—
lement der Provinzial-Feuer-Societät der Rheinprovinz
vom 1. September 1852 mit der Maßgabe hierdnrch ge—
nehmigen, daß die Societäts-Direktion von der ihr nach
Nr. 2 des Nachtrages beigelegten Befugniß, die Erhebung
der Feuer-Societäts-Beiträge in den Stadtkreisen besonde—
ren Societäts-Kassenbeamten zu übertragen, nur im Falle
des Ausscheidens bezw. des Einverständnisses der zur Zeit
im Amte befindlichen betreffenden Rentmeister Gebrauch
machen darf.
Berlin. den 12. Dezember 1887.
gez. Wilhelm.
ggez. v. Puttkamer.
Bekanntmachung der Central-Behörden.
Beitritt des Schutzgebiets der Neu-Guinea-Compagnie zum Weltpostverein.
Das Schutzgebiet der Neu-Guinea⸗Compagnie, in wel—
chem zunächst an den Stationsorten Finschhafen, Constan—
tinhafen, Hatzfeldhafen und Kerawara Postagenturen ein—
gerichtet worden sind, tritt zum 1. Januar 1888 dem Welt—
postverein bei. Demgemäß beträgt das Ports für frankirte
Sendungen aus Deutschland nach dem Schutzzebiet:
für Briefe 20 Pfg. für je 15 g,
für Postkarten 10 Pig.,
für Drucksachen, Waarenproben und
Geschäftspapiere 5 Pig. für je 50 g,
mindestens jedoch 19 Pfg. für die einzelne Sendung bei
Waarenproben, 20 Pig. bei Geschäftspapieren.
Die Einschreibgebuͤhr beträgt 20 Pig.
Berlin Wi, 23. Dezember 1887.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
von Stephan.
An den Minister des Innern.
XII. Nachtrag
iu dem revidirten Rezlement der Provinzial⸗Feuer⸗Societät der Rhein⸗
provinz vorn 1. Seprember 1852 (Gesj.⸗Samml. 1852 S. 653 ff.)
1. Die Schlußworte des F 56 „oder die Steuerkasse des
Wohnortes derselben“ sind zu streichen.
2. 8 66 erbält als 2. Alinea solgenden Zusatz:
„Die Erhebung der Feuersocietätsbeiträge kann in
den Stadtkreisen besonderen Societäts-Kassenbeam—
ten Seitens der Direktion übertragen werden. Die
in den Stadtkreisen etwa nöthig werdende exekutivische
Einziehung der Immobilar-Versicherungsbeiträge ist
auf Ersuchen der Direktion durch die zuständige
Steuerkasse zu bewirken“
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Nach 8 10 der Provinzialordnung für die Rhein—
provinz vom 1. Juni 1887 (G. S. S. 252) wird für
jeden Kreis mit weniger als 40000 Einwohnern ein Ab—
geordneter zum Pravinziol-Landtag gewählt. während für