Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Jeder dauernd beschäftigte männliche Arbeiter ist
jährlich mit 300 Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen.
Jemand, der z. B. eine Milchwirthschaft betreibt,
in welcher er Jahr aus Jahr ein selbst die Leitung
führt und 3 männliche Arbeiter (Knechte, Hirten ꝛc.)
beschäftigt, hat danach für jeden derselben 300 Tage,
zusammen also 900 Tage, anzugeben. Die Arbeits—
tage weiblicher Personen sind nach Verhältniß ihres
Jahres-Arbeitsverdienstes auf Arbeitstage männlicher
Personen zurückzuführen. Die höhere Verwaltungs—
behörde setzt nämlich nach Anhörung der Gemeinde—
behörde den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst für
männliche, weibliche, jugendliche und erwachsene Ar—
beiter fest und macht die Festsetzung bekannt. Wenn
danach nun ein männlicher erwachsener Arbeiter durch—
schnittlich jährlich 600 Mark, eine Frau aber 300
Mark verdient, ein Mann und eine Frau aber dauernd

im Nebenbetrieb beschäftigt sind, so sind für den
Mann 300 Arbeitstage, für die Frau zwar 300 weib—
liche Arbeitstage, aber nur 150 männliche Arbeitstage,
zusammen 450 Arbeitstage anzusetzen, denn 800 Ar—
beitstage einer Frau entsprechen dann, da sie 300 Mk.
Lohn ergeben, nur 150 Arbeitstage eines Mannes,
da er ja in diesen 150 Tagen gleichfalls 300 Mark
Lohn verdient.
Nach 8 34 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 5. Mai
1886 ist die Gemeindebehörde befugt, die Unternehmer
zu einer Auskunft über die vorstehend bezeichneten Ver—
hältnisse innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch
Geldstrafen im Betrage bis zu Einhundert Mark an—
zuhalten. Wird die Auskunft nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig ertheilt, so hat die Gemein debehörde
bei Aufstellung des Verzeichnisses nach ihrer Kenntniß
der Verhältnisse zu verfahren.
            
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