Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Vorschriftsmäßige Formulare werden, soweit der be—
schaffte Vorrat reicht, auf Wunsch zum Selbstkostenpreise
bon'2 Mk. 25 Pf. für je 100 Stück abgegeben. Die Be—
stellung kann seitens der einzelnen Gemeindebehörden (Bürger—
meistereien), oder, was den Vorzug verdienen dürfte, für
letztere durch die Königlichen Landraths- beziehentlich Ober—
ämter bezogen werden. Für je 100 Betriebe des Bezirks
sind unter Berücksichtigung der etwa über eintretende Ver—
änderungen erforderlich werdenden nachträglichen Anzeigen ca.
60 Formulare erforderlich. Die Bestellungen sind unter
Einsendung des Preises und einer Bemerkung auf der Post—
anweisung an „die Rheinische Provinzial-Hülfskasse zu Düssel—
dorf“ zu richten.
Düfseldorf, den 10. April 1888.
Der Landesdirektor der Rheinprovinz.
Hlein.

Anleitung
zur Ausfüllung des Formulars für das Unternehmer-Verzeichniß.
A. Das Unternehmer-Verzeichniß soll im Interesse der
Betheiligten der Kosten- und Arbeit-Ersparniß halber
gleichzeitig als Kataster für die Berufs-Genossenschaft
berwendet werden, aus diesem Grunde ist dasselbe in
2 Exemplaren einzureichen.
Auf jeder Seite sind nicht mehr als 4 Betriebe in
gleichen Zwischenräumen einzutragen. In die Colonne
mit der Ueberschrift: „Nummer des Katasters“ und
in der letzten Colonne ohne Ueberschrift darf nichts
eingetragen werden.
Zu den Unternehmern gehören nur diejenigen, welche
das Grundstück selbst bewirthschaften. (Eigenthümer,
Pächter u. a.m.) Somit sind Personen, welche nur
den Grasschnitt, das Obst auf den Bäumen, die Früchte
auf dem Halme, das Holz auf dem Stamm kaufen
oder pachten, nicht mit aufzuführen. Die Wirthschaft
ist auf den Namen Dessen einzutragen, von dem diese
Ldeute den Grasschnitt ꝛc. erworben haben.
Zu Colonnel und 2.
Die Betriebe desselben Gemeindebezirks sind nach der
Reihe derart zu vermerken, daß zunächst die sämmt—
lichen Unternehmer, welche hauptsächlich Weidewirth—
schaft, sodann diejenigen, welche hauptsächlich Forstwirthschaft
 (Hochwald) und zuletzt diejenigen, welche
hauptsächlich irgend eine andere Art der Bewirth—
schaftung (Ackerbau, Gärtnerei u. a. m.) betreiben,
aufgeführt werden.
Zu Colonne 1, 2, 3, 6 und 7.
Wiesenland gehört, selbst wenn der Grummetwachs
nicht geschnitlen, sondern zum Abweiden benutzt wird,
nicht zur Weide-Wirthschaft, sondern zu der Kategorie,
welche mit „irgend ein anderer Betrieb“ bezeichnet ist.
Das Wiesenland ist also zu berücksichtigen bei Colonne
30 und Colonne 7. Unter Hochwald (Colonne 3b und
Colonne 6) ist nur der Waldbestand zu verstehen, wel—
cher mit mehr als 80jährigem Umtriebe bewirth⸗
schaftet wird.
Ein gemischter Betrieb ist da vorhanden, wo Jemand
z. B. 3 ha Hochwald, 10 ha Weideland und 80 ha
Wiesen-, Acker- und Gartenland bewirthschaftet; in
diesem Falle wäre in Colonne 3 zu schreiben:
Weideland,
Hochwald,
Wiesen-, Acker und Ackerland
und die letztere Angabe wäre zu unterstreichen.

—
5

7

8

J.

7

J

Zu Colonne 83:
Ein forstwirthschaftlicher Betrieb, welcher sich über
mehrere Gemeindebezirke erstreckt, ist von „der“ Ge—
meindebehörde einzutragen, in deren Bezirk der größte
Theil der Forstgrundstücke belegen ist.
Für alle andern Wirthschaften hat „die“ Gemeinde—
behörde, in deren Bezirk sich die Wirthschaftsgebäude
eines Unternehmers, welche für die wirthschaftlichen
Hauptzwecke des Betriebes bestimmt sind, befinden, den
Unternehmer in das Verzeichniß einzutragen, (5 44
Reichs-Gesetz) auch wenn derselbe Grundstücke benutzt
welche zu anderen Gemeindebezirken gehören.
Mehrere „forstwirthschaftliche“ Grundstücke „eines“
Unternehmers, welche unter einer gemeinsamen Betriebs—
leitung stehen, werden als ein einziger Betrieb da
aufgeführt, wo sich die gemeinschaftliche Betriebsleitung
(Revierverwaltung) befindet. Besteht für jedes Grund—
stück eine gesonderte Betriebsleitung, so sind die mehre—
ren Grundstücke als verschiedene Betriebe je selbstständig
aufzuführen.
Gehören die mehreren Forstgrundstücke verschiedenen
Unternehmern, so gelten sie als mehrere Betriebe,
auch wenn sie zusammen nur einer Betriebsleitung
unterstellt sind.
Zu Colonne 4bis 7 ist die ganze Fläche ohne
Ausnahme, auch wenn sie in fremden Gemeindebezirken
belegen ist, aufzunehmen. Dahin gehören auch die
vom Orte der Aufnahme aus bewirthschafteten Flächen,
welche etwa im Auslande liegen. Die Summe der
Flächen 5 bis 7 muß genau übereinstimmen mit der
in Colonne 4 aufgeführten Fläche.
Zu Colonne 8. Grundstücke, welche gar nicht zur
Staatsgrundsteuer veranlagt sind (z. B. die, welche im
Auslande liegen), werden mit einer fingirten Grund—
steuer von 3 Mark für das hba zur Berechnung ge—
zogen. (5 26 des Statuts, 8 383 des Reichsgesetzes.)
Die Steuer braucht für kleinere Flächen Hochwald oder
sonst nicht zum Hauptbetriebe gehöriges Land dann
nicht befonders berechnet und ausgeworfen zu wer—
den, wenn es sich um höchstens ha handelt und
diese Fläche im Verhältniß zum Hauptbetriebe nur von
nebensächlicher Bedeutung ist. Bewirthschaftet z. B.
Jemand 560 ha Fläche, die hauptsächlich aus Weidland
und nur zu 20 Ar aus Garten und 20 Ar aus Hoch—
wald besteht, so ist zwar in
Spalte 5 49 ba 60 Ar
h — 20 e
— 20 u
zu schreiben Spalte 8 aber nur der Gesammtbetrag
der Grundsteuer anzugeben.
Zu Colonneg9 ist erst die Art des Nebenbetriebes
(Ziegelei, Brennerei u. s. w.) und sodann die Gesammt—
zahl der zu demselben jährlich erforderlichen Arbeitstage
anzugeben. Die Angaben in dieser Colonne haben nur
den Zweck, einen Ueberblick zu verschaffen und sind ohne
jeden Einfluß auf die Höhe der von den Unternehmern
zu leistenden Beiträge.
Bei der Ermittelung der Gesammtzahl der im
Jahresdurchschnitt geleifteten Arbeitstage ist die Ar—
deitsleistung von Betriebsbeamten, Betriebsunternehmern
und deren etwa nicht versicherten Familienangehörigen
nicht zu berücksichtigen.
            
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