Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Comp. 2. Niederschl. Inf.“Reg. Nr. 47, geboren den 7.3.
1865 zu Völklingen, Kreis Saarbrücken, früher Bergmann,
wegen militärischen Aufruhrs mit Entfernung aus dem Heere
und fünf Jahren Zuchthaus bestraft worden.
Vosen, den 7. April 1888.
Königliches Gericht der 10. Division.
Polizei-Verordnung für die Statigemeinde Malstatt-Burbach a. sd. Saar.
(Fortsetzung.)
II. Fleischbeschau⸗Ordnung.
g 22.
Dem Schlachthofverwalter steht es allein den Schlach—
tenden gegenüber zu, nach den Lehren der Thierarzneikunde,
oder nach den bestehenden und noch zu erlassenden Verord—
nungen zu bestimmen, ob und welche Theile des Körpers
oder der Eingeweide der geschlachteten Thiere als gesund
und genußfähig verkauft oder verwendet werden dürfen und
diejenigen auszuscheiden, welche von dem Genusse auszu—
schließen sind. Die Untersuchung der Schweine hat sich
auch auf Trichinen und Finuen zu erstrecken (Polizei-Ver—
ordnung der Koniglichen Regierung zu Trier vom 23. Upril
1881 Ämtsblatt S. 151 ff).
8 283.
Die unbedingt als genußfähig und zu dem Verkaufe
zulässig erklärten Thiertheile hat der Schlachthof-Verwalter
an hervorragend sichtbaren Stellen mit dem solches bekun—
denden amtlichen Stempel zu versehen. Vor der Abstem—
petung dürfen diese Thiertheile aus dem Schlachthofe nicht
abgefahren werden.
Ungestempeltes Fleisch darf nicht feilgeboten werden.
824.
Diejenigen Theile, welche zwar als genießbar, jedoch
wegen vorgefundener Krankheitszustände des Thieres, oder
wegen allzu geringer Beschaffenheit für nicht bankwürdig
defunden werden, müssen in dem Schlachthause in dem dazu
bestimmten Raum (Freibank) und unter Beobachtung der
in jedem einzelnen Falle von dem Verwalter zu ertheilen—
den Anordnungen in Stücke von nicht über 2 Kilogramm
Gewicht zerlegt, verkauft werden.
8 285.
Die als nicht genießbar erklärten Theile sind nach
Anleitung des Schlachthof-VBerwalters durch Uevbergießen
mit Petroleum, Säuren ꝛc. für den Genuß untauglich zu
machen und unter polizeilicher Aufsicht zu verbrennen oder
zu vergraben. Auch ist die Verwendung zu gewerblichen
Zwecken, Seifensiedereien und dergleichen Betriede zulässig.
Alle durch diese Maßregeln entstehenden Kosten hat der
Eigenthümer des Thieres zu bestreiten.
826.
Frisches Fleisch, welches von Auswärts zum Verkauf
oder zur Verwendung in Gast- und Speisewirthschaften in
den Polizeibezirk gebracht wird (36 des Gemeindebeschlufsses)
muß zur Untersuchung des Gesundheitszustandes und der
Genußfähigkeit von den Einbringenden ohne Unterbrechung
des Weges nach dem Schlachthofe verbracht und dem
Schlachthof-Verwalter während den in dem 8 1 angegebe—
nen Zeiten vorgelegt werden.
Füc die Untersuchung des Fleisches und seine Verwend—
barkeit gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Bestim—
mungen.

827.
Auswärts geschlachtetes und zum Verkaufe bestimmtes
Großvieh darf nicht in Schlachtstücken unter einem Vierte!

in den Polizeibezirk eingebracht werden. Kleinviehstücke,
wie Kälber, Schafe und Ziegen dürfen nur in unzertheil—
tem Zustande eingebracht werden.
828.
Metzger und Fleischverkäufer, welche in ihren Läden
von auswärts eingeführtes Fleisch feilhalten, haben dieses
durch eine Anschlagtafel in großer deutlicher Schrift vor
dem Schaufenster kund zu geben.
829.
Die Fleischbeschaun wird auch durch periodische Visita—
tionen in den Arbeits- und Verkaufsräumen der Weetzger
und Händler vollzogen.

830.
Hinsichtlich der Untersuchung der durch den Handel
eingeführten, gesalzenen und geräucherten Fleischwaaren
gelten die Bestimmungen der Polizei-Verordnung der Kal.
Regierung zu Trier vom 28. April 1881.
831.
Die Polizeiverwaltung ist befugt, alles Fleisch, wel—
ches diesen Verboten zuwider feilgeboten wird, vorbehaltlich
der strafgerichtlichen Verfolgung der Uebertretung, zur
Untersuchung des Gesunheitszustandes auf Kosten des
Feilhaltenden nach dem Schlachthause bringen zu lassen,
woselbst nach den gegebenen Vorschristen zu verfahren ist.
832.
Einsprüche seitens des Schlachtenden oder Fleisch-Ein—
bringenden gegen die von dem Schlachthof-Verwalter in
feiner Eigenschaft als Fleischbeschauer gefällten Urtheile
und Verfügungen sind von den Beschwerdeführern sofort
geltend zu mächen und bei der Fleischbeschau-Commission
anzubringen, welche über die Beschwerde endgültig entscheidet.
Die Kosten dieses Verfahrens tragen in allen Fällen
die Beschwerdeführer.
III. Vieh⸗ und Fleischtrausport.
g 383.
Das Schlachtvieh dars nur durch erwachsene und zu—
verlässige Personen nach dem Schlachthofe geführt werden
und muß dabei mit genügender Fesselung gegen das Aus—
weichen gesichert sein. Wird Kleinvieh mittelst Wagen
transportirt, so ist dasselbe auf Stroh zu lagern; der Boden
des Wagenbehälters muß dicht sein, so daß die Füße nicht
durchfallen. Körpertheile der Thiere dürfen nicht über den
Wagen heraushängen. Auch darf das Vieh nicht geknebelt werden.
Im Uebrigen ist jede Quälerei der zu transportirenden
Thiere zu vermeiden, vornehmlich ist aber das Hetzen mit
Hunden, das Schlagen, Stoßen u. s. w. untersagt.
8 34.
Fleisch und andere Körpertheile dürfen nur in verdeck—
tem Zustande und in reinlicher Weise transportirt werden.
Werden zur Verdeckung Tücher verwendet, so müssen
dieselben reinsich und unblutig sein.
IV. —
35.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ver—
ordnung unterliegen, insoweit solche nicht nach den Gesetzen
oom 18. März 1868 und 9. März 1881, betreffend die
Errichtung öffentlicher Schlachthäuser, mit einer höheren
Strafe zu ahnden sind, einer Strafe von einer bis zu dreißig
Mark an deren Stelle im Unvermögensfalle eine entspre—
hhende Haft tritt.
Malstatt-Burbach, den b. Januar 1888.
Der Bürgermeister.
Meyer.
            
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